Vereinssatzung

Satzung BG45 – Hartz4-Netzwerk-Essen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann BG45 – Hartz 4-Netzwerk Essen e. V. (Kurzform: BG 45) „BG“ steht dabei für Bedarfsgemeinschaft, „45“ für den PLZ-Bereich Essen.
Er hat seinen Sitz in Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Aktivierung und Initiierung der Selbsthilfe von Erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit Bedrohter, materiell Verarmter und sozial Ausgegrenzter sowie deren Interessenvertretung. Dieser Zweck wird insbesondere durch den organisierten Austausch der Betroffenen, gegenseitige Information, Beratung und Unterstützung, Dokumentation von relevanten rechtlichen und sozialpolitischen Missständen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen sowie gemeinsamen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit erreicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres oder juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt schriftlich per Beitrittserklärung und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1,- Euro monatlich, zahlbar kalenderjährlich im Voraus bis spätestens 31.3. eines Jahres, erhoben. Angehörige Mitglieder einer BG (Haushalt) zahlen den hälftigen Beitrag. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz mehrmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied muß vor Ausschluss angehört werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Gremium.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandmitglieder ist möglich. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus sieben Mitgliedern: ersteR VorsitzendeN und zweiteR VorsitzendeN, sowie maximal fünf BeisitzerInnen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, die von Mitgliedern eingesehen werden können.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ersten und zweiten Vorsitzende/n vertreten.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Die/der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, sind ersteR und zweiteR VorsitzendeR berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Hierüber sind die Mitglieder in geeigneter Weise zu informieren.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Tacheles e.V. Wuppertal. Eine Selbstauflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Zustimmung auf einer abschließenden Mitgliederversammlung.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eineN RevisorIn. Ihre / seine Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.