Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

BSGDas Bundessozialgericht (BSG) fällt ein interessantes Urteil zur Eingliederungsvereinbarung, mit einer deutlichen Signalwirkung

Das Urteil vom 14. Februar 2013 des BSG (B 14 AS 195/11 R) bezieht sich auf die Zulässigkeit und Dauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 6 SGB II). Aus dem Urteil geht hervor, das ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit von sechs Monaten (gem. § 15 Abs. 1 Satz 3) abweichende Geltungsdauer von 10 Monaten anordnet, rechtswidrig ist.

Der 14. Senat des BSG nutzt außerdem die Gelegenheit, um sich von der Rechtsauffassung des 4. Senats (BSG 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R) abzusetzen.  Diese besagt, das die Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“ bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederung in Arbeit gleichrangig sein. Dies sieht der 14. Senat des BSG anders. Nach seiner Auffassung liege vielmehr ein Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln nahe. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt komme nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen habe, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder im Einzelfall besondere, in dem Bescheid dazulegende Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Was heißt das nun konkret in verständlichem Deutsch?

Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn SGB II-Leistungsbezieher sich auf eine vom JobCenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der SGB-Leistungsberechtigte die Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat. Des Weiteren bedeutet dieses Urteil aber auch, daß sich der Leistungsträger den (Gegen)Vorschlägen oder Vorstellungen des Leistungsberechtigten gegenüber offen zeigen bzw. diese berücksichtigen muß. Kommt es dabei zu keiner gegenseitigen Einigung, darf der Leistungsträger die Verhandlungen als gescheitert betrachten und einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen.

Es entspricht der gängigen Praxis des JobCenters Essen, sehr schnell Eingliederungsverwaltungsakte zu erlassen. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben nunmehr endlich eine Möglichkeit gegen diese Praxis vorzugehen. Dabei können sie sich auf das oben angeführte Urteil berufen.

Außerdem ist es bisher die übliche Masche des JobCenters Essen, auf den rückseitigen sonstigen Vereinbarungen (quasi also dem Kleingedruckten) folgende Formulierung aufzunehmen:

„Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind.“

Und genau damit ist jetzt rechtssicher Schluss. Die Begründungen unter Punkt 20 und 21 des Urteils B 14 AS 195/11 R besagen klipp und klar, daß die Geltungsdauer auf sechs Monate zu beschränken ist.

Allen Betroffenen, die sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung, bzw. den sie ersetzenden Verwaltungsakt wehren wollen, raten wir daher, in einer unserer Rechtsberatungen vorstellig zu werden. Die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte können dann die entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen, bzw. Verwaltungsakte, im Hinblick auf dieses Urteil überprüfen und ggfs. rechtlich gegen diese vorgehen.

Das Urteil im Volltext finden interessierte Leser hier:
Urteil des Bundessozialgericht vom 14.02.2013

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91 Antworten zu Interessantes Urteil des BSG zur Eingliederungsvereinbarung

  1. stephan sagt:

    Meine Frage: Bekomme ich dann noch Leistungen vom Jobcenter wenn ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibe?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Selbstverständlich bekommen Sie auch dann noch Leistungen, wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Mit der Verweigerung Ihrer Unterschrift drücken Sie nur aus, das Sie mit der aktuell vorliegenden EGV nicht einverstanden sind. Wo wir gerade beim Thema sind. Sie können eigene Vorschläge zur EGV vorbringen. Sie können sogar eine eigene EGV verfassen und dem JobCenter als Alternative vorschlagen.

      Ob die eigenen Vorschläge oder die eigene EGV vom JobCenter angenommen wird, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. Wenn eine EGV nicht zustande kommt, wird diese (also die Variante des JobCenters) als Verwaltungsakt erlassen. Kurz: Dem JobCenter ist es im Grunde egal, ob Sie die EGV freiwillig unterschreiben oder ob sie als VA erlassen werden muß.

      Gegen den VA können Sie dann fristgerecht(!!!) Widerspruch einlegen. Wird dem, von Seiten des JobCenters, nicht entsprochen, steht der Klageweg offen. Dies alles können Sie machen, ohne das man Ihnen die Leistungen kürzt. Leistungskürzungen und anderer Ungemach sind erst dann möglich, wenn eine EGV unterschrieben wurde oder ein VA in Kraft getreten ist.

      Für weitere Fragen dieser oder ähnlicher Art verweise ich auf unsere offene Hartz4-Rechtsberatung. Unabhängig davon steht der Weg zum Fachanwalt für Sozialrecht jedem offen, der entsprechende Hilfe benötigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

      • Giuseppe sagt:

        Habe jetzt eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt bekommen weil ich bei den Terminen nicht erschienen bin aber hatte da immer ein Krankenschein jetzt hat der mir ein per Post geschickt dass ich zur Maßnahme gehen soll muss ich jetzt dahin ?

        • BG45-Webmaster sagt:

          Hallo Giuseppe,

          ich würde ihnen empfehlen einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Nach meinem Wissenstand liegt ihnen eine gültige EGV vor, der sie Folge leisten müssen. D.h., wenn in diese EGV per Verwaltungsakt steht, das sie an einer Maßnahme teilnehmen sollen, dann müssen sie da auch hin. Welche Möglichkeiten sie bzgl. der EGV per Verwaltungsakt haben, können sie meiner Antwort an Stephan entnehmen. Doch da kann ihnen an Fachanwalt für Sozialrecht beratend zur Seite stehen.

          Mit freundlichen Grüßen
          BG45-Webmaster

          • Giuseppe sagt:

            Wenn ich da nicht hin gehe können die mir meine Leistung sperren 100% oder 10% oder wieviel

      • Ludwig Jäger sagt:

        Hallo nochmals, ich möchte all die jenigen dazu animieren
        die eine Leistung beantragt haben und/oder zur Zeit noch beziehen, sich auf ihre eigenen Beine zu stellen.

        Denn auf andere verlassen – dann ist man verlassen.

        Wenn da ein Jobcenter meint, Leistungen die einem so oder so rechtlich zustehen – kürzen zu müssen – na dann nur Mut.

        Ich berufe mich auf die von mir gemachten Erfahrungen mit dem Jobcenter, weil diese Mitarbeiter ja immer immer im festem Glauben sind – alles machen zu dürfen – gegen
        Menschenrechte zu verstoßen und haste nicht gesehn‘.

        Es werden andere Zeiten für jeden Leistungsbezieher ganz gleich welcher bezogenen Leistung auch immer auf uns zu kommen.

        Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, oder des Jobcenter, oder der ARGE werden sich für ihre willkürlichen Durchsetzungen und Handlungsweisen persönlich als auch
        privatrechtlich dafür verantworten müssen.

        Ich habe hier einen Anfang eines Falles mit meinem Arbeitsvermittlers vorliegen, der es darauf mutwillig ankommen lässt, in die volle, private, persönliche Haftung genommen zu werden, weil er glaubt, mit seinem Dickschädel durch jede noch so dicke Mauer kommen zu wollen.

        Geld ist nicht alles. Geld ist ein Glaube. Mehr nicht.

        Genaueres zu gegebener Zeit.

      • Mensch Ludwig aus der Familie Jäger Der Einzelkämpfer. sagt:

        Guten Tag,
        ich möchte hier einmal die Gelegenheit wahrnehmen, wie die Vorgehensweise bei uns in RLP in unserem
        Jobcenter Stadt XXXXX vorgenommen wird, in dem man bewusst was einer willkürlichen Zusammenschusterei gleichkommt EGV’s zusammensetzt, die sich richtig gesehen, man besitzt die Fähigkeit durch mehrfaches lesen, aus der ganzen zunächst undurchsichtigen Zusammenschusterei sich ein Bild der erstellten EGV selbst machen zu können.

        Die meisten EGV’s sollen möglichst sofort und ungelesen
        als auch ungeprüft unterschrieben werden.
        Damit hat bzw. hätte das Jobcenter leichtes Spiel mit Ihnen oder mit mir machen und tun zu können was es will.
        Was die meisten nicht wissen ist, sobald sie die EGV unterschrieben haben, haben sie auch keine Möglichkeit
        mehr gegen den Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin rechtlich vorgehen zu können. Das wird jedoch keinem Leistungsberechtigten ob nun Alg I oder Alg II etc. pp. während eines Gespräches im Jobcenter erwähnt.
        Warum wohl ??????

        Die Hinterlistigkeit liegt bei den einzelnen Mitarbeitern der
        Jobcentren die als Arbv. = Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin für die Leistungsberechtigten tätig sind bzw. tätig werden.

        Bei meinem Arbeitsvermittler der mir namentlich bekannt ist, habe ich ein entsprechendes Schreiben als für mich
        allgemeingültige Erklärung sprich AGB verfasst in dem
        alle wichtigen Punkte sei es zu > Bewerbungen zu schreiben, oder sonstigen Dingen, in denen genau detailliert erklärt ist, was genau bei mir Phase ist. Welche Arbeiten ich annehmen kann und welche Arbeiten ich nicht mehr tätigen kann, weil bei mir eine Verkrümmung meiner Wirbelsäule sich bemerkbar gemacht hat. Sollte er gegen die Erklärung/Vereinbarung vielmehr meiner AGB die er selbst als verstanden und handschriftlich unterschrieben hat dagegen verstoßen, drohen Ihm empfindliche Strafen.

        Als Einzelkämpfer habe ich einige dicke Holpersteine bezüglich Jobcenter mir aus dem Weg räumen können.

        In letzter Zeit werden kontinuierlich wachsend Scheinarbeitsangebote in den Jobcentren bundesweit
        in den Eingängen Ausschreibungen von Scheinarbeitsplätzen zu besetzen im Eingangsfoyer ausgehangen, der eine oder andere glaubt hier tatsächlich an eine wahre Ausschreibung zur Besetzung eines oder mehreren Arbeitsplätzen mit schnellstmöglich geschreibener Bewerbung finden zu können – weit gefehlt.

        Mir ist bekannt, dass Bewerbunganschreiben auf nicht vorhandene Arbeitsstellen – also nicht öffentlich! – ganz gleich ob Teilzeit oder Vollzeit als Werbung von vielen mir bekannter Firmen angesehen werden und es zu einer schriftlichen Unterlassung sogar zur schriftlichen Abmahung kommen kann.

        Ich warne hier jeden der im guten Glauben handelt, eine
        seriöse aussagekräftige schriftliche Bewerbung an eine
        nicht öffentlich gemachte Ausschreibung einen oder mehrere angeblich – freie Arbeitsplätze – zu schreiben noch eine Firma mit der eigenen schriftlichen Bewerbung als W e r b u n g zu konfrontieren.

        Vor einigen Monaten hatte ich eine schriftliche Bewerbung an eine Firma samt Lebenslauf abschickt.
        4 Tage später erhielt ich eine schriftliche Abmahnung von
        der angeschriebenen Firma, ich hätte versucht durch werbeähnliche Briefe die Tagesposteingänge zu blockieren.
        Da zur Zeit die angeschriebene Firma k e i n e freien Arbeitsplätze öffentlich ausgeschrieben hat, noch das Arbeitsplätze zu belegen wären.

        Jetzt kann sich jeder sein eigenes Bild machen und sich vor allem mal eine Frage stellen, ob es denn wirklich einen
        e r s t e n Arbeitsmarkt hier in Deutschland gibt.

    • Hallo einige Fragen an dich;
      1. Wenn Du eine Einladung des JC bekommst, schreibt
      man dich immer mit der juristischen Person z.Bsp.
      „Max Mustermann“ an. Dein/Deine Arbeitevermittler/in
      bzw. Erfüllungsgehilfe/fin beim JC bezieht sich immer
      auf die juristische Person. Nie auf einen Menschen.

      Ich hatte vor kurzem auch ne Einladung vom JC
      bekommen, wie üblich nicht unterschrieben, und
      immer auf die juristische Person bezogen.
      Ich selbst bin keine juristische Person mehr, sondern
      ein Mensch.

      Ich habe immer die künstlich erschaffne Person in
      Form einer beglaubigten Geburtsurkunde als
      juristische Person mit dabei, weil ich mich selbst als
      Mensch mich nicht mehr vertrete weder noch sonst
      irgendwie etwas unterschreiben kann und darf.
      Merke Dir bitte eines, als juristische Person wirst Du
      immer als „Sache“ bezeichnet und eine „Sache“
      lebt nicht, dagegen ein Mensch lebt , das ist der
      Unterschied den viele bisher nicht verstehen und
      nicht begreifen. Und wenn Du dass entsprechende
      nötige Wissen nicht besitzt, um dich zur Gegenwehr
      zu setzen, kannst Du nicht viel, oder recht wenig
      durchsetzen.

      Das Jobcenter spielt mit mir diese Spielchen „Sie
      müssen die Eingliederungsvereinbarung
      unterschreiben“ nicht mehr.

      Oder unterschreibst Du freiwillig, unwissendlich dein
      Todesurteil? sicherlich nicht.

      Warnung: wer eine EGV beim JC unwissendlich
      unterschreibt, der entzieht sich selbst alle Rechte
      um gegen das JC vielmehr deinen Arbeitsvermittler/in
      rechtlich vorzugehen.

      Wer hier nicht aufwacht, ist selbst Schuld.
      Das Problem ist nämlich ganz einfach, da wir alle vom
      Geld abhängig gemacht worden sind, und sonst gar
      nichts. Das Jobcenter selbst als auch die Agentur für
      Arbeit bezahlt rein gar nichts, die Zahlungen sprich
      die Leistung sei es nun als Alg I oder Alg II oder
      Sozialgeld oder HartzIV werden von der BA Haus
      in Nürmberg, Regensburger 104 Bargeldlos auf ein
      Bankkonto jeweils zum zum Monatsende überwiesen.

      Wissen ist Macht, wer viel weis wird sich durchsetzen.

      Weitere Fragen richten Sie bitte, falls es genehmigt
      ist/wird, an Lgsjaeger@gmx.net

  2. Klaus Gutschmidt sagt:

    bei mir steht
    aufgrund der längeren Laufzeit dieser EGV kann diese Vereinbarung nach 6 Monaten jederzeit – auch einseitig- gekündigt werden,, z.B. aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen oder dem Angebot einer neuen,passenden Qualifizierung
    rechtens oder nicht?
    termin zur Egv nicht wahrgenommen also VA

    • MattyRecht sagt:

      Dazu müsse man diesen EGV (Eingliederungsvereinbarungsvertrag) des Jobcenter/Sozialwesen im Augenscheinnahme nehmen, wie er zustande gekommen ist, liegen die Förderungen und Fordern nicht mit an, dass keine Qualifikation spruchfrei wäre, ist der EGV nach § 138 Abs. 2 BGB als nichtig zu erklären zu müssen, vgl.

      Urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R). SO!!

  3. altun sagt:

    Ich bin 59 Jahre alt, bitte informieren Sie mich, was muss ich tun?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Ich gehe mal davon aus, dass sich Ihre Frage auf Ihre EGV bezieht. Für Fragen dieser oder ähnlicher Art verweise ich auf unsere offene Hartz4-Rechtsberatung. Unabhängig davon steht der Weg zum Fachanwalt für Sozialrecht jedem offen, der entsprechende Hilfe benötigt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  4. Barbara sagt:

    Hallo,

    darf ich denn eine EGV zur Prüfung mitnehmen, bevor ich Gegenvorschläge mache oder unterschreibe? Ich dachte so an ca. 14 Tage? Weil oft ist es ja so dass das JC immer sofort eine Unterschrift haben will. Ich möchte aber gerne eine EGV auf Rechtsfehler prüfen lassen.
    Vielen Dank!

    Barbara

    • BG45-Webmaster sagt:

      Ja. Man hat zwei Wochen Zeit, um die EGV prüfen zu lassen. Danach muss sie wieder, entweder unterschrieben oder nicht unterschrieben, dem JC vorliegen.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

    • Ludwig Jäger sagt:

      Hallo, Ihre Fragestellung „darf ich denn eine EGV zur Prüfung mitnehmen, bevor ich Gegenvorschläge mache oder unterschreibe“?

      Antwort:Grundsätzlich i m m e r.

      1. die EGV ist so gesehen ein Vertrag, dem Sie zustimmen können a b e r nicht müssen.

      2. haben Sie sich mal ihre schriftliche Einladung vom Jobcenter, oder Agentur für Arbeit, oder der ARGE mal genauer angesehen? Nein?

      Keine der mir bisher zugesandten Einladungen die aus Marburg/Hessen der zentralen Entstehungsstelle für schriftliche Einladungen etc. sind mit Vorname, Familienname handschriftlich Unterschrieben. Da steht immer nur i.A. Mit freundlichen Grüßen Jobcenter Stadt XXXXX

      Die fehlende Unterschrift in den schriftlichen Einladungen ist ein Indiz dafür, mit welchen Rechtsbrüchen hier gearbeitet wird und die Ahnungslosen für dumm verkauft werden.

      3. ein Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin hat nicht das Recht einen Verwaltungsakt oder eine EGV per Verwaltungsakt zu erlassen. Merke; Arbeitsvermittler oder
      Arbeitsvermittlerinnen sind k e i n e Amtspersonen weder noch Beamte/Beamtinnen, sie sind n u r Mitarbeiter
      bzw. Mitarbeiterinnen einer Firma. (siehe in UPIK.de)

      Besorgen Sie sich bitte das Strafgesetzbuch StGB und belesen Sie sich im StGB § 132 Amtsanmaßung mehrmals durch, denn Mitarbeiter sind k e i n e Amtspersonen.

      Nur Amtspersonen dürfen eine Handlung bezüglich einer
      EGV per Verwaltungsakt vornehmen. Ansonsten drohen
      dem Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin sprich Erfüllungsgegehilfen/Erfüllungsgehilfin
      Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder empfindliche Geldstrafen.

      Wer jetzt mit der Behauptung kommen sollte, ich muss oder müsste eine EGV unterschreiben…. weisen Sie mir bitte schriftlich schwarz auf weiß detailliert nach, in welchem Gesetzbuch unter welchem – genau zu nennen – Paragraph § XXX dies stehen soll, dass ich eine EGV zu unterschreiben hätte?????

      Nochmals, wer eine zusammengeschusterte EGV wissentlich oder unwissentlich unterschreibt, entzieht sich selbst alle eigenen Rechte um g e g e n das Jobcenter, oder Agentur für Arbeit oder ARGE rechtlich vorgehen zu können.

      Fakt ist, dass ich eine von mir modifizierte EGV dem Jobcenter schon lange vorgelegt habe. Die Ansichten des Jobcenter sind für mich nicht relevant, sondern sie haben es mit einem lebendigem Menschen zu tun und nicht mit einer unlebendigen „Sache“ oder unbeweglichem „Gegenstand“ den sie als „Sache“ sehen oder als solches bezeichnen wie z.B. Kundennummer:XXXDXXXXXX Bedarfsgemeinschaft:XXXXX/XXXXYYY

      Die Mitarbeiter des Jobcenter sind k e i n e Angestellten wie hier viele immer noch glauben. Dass die Jobcenter-Mitarbeiter sich die EGV’s nur so zusammen setzen, wie es ihnen gerade passt, darauf falle ich nicht mehr rein, denn Wissen ist macht.

      Und wenn ich meinen Arbeitsvermittler namentlich bekannt in die volle persönliche, private Haftung nehmen werde, macht der nämlich gar nix mehr. So schaut’s aus.

      Sich für dumm verkaufen zu lassen ala Jobcenter funktioniert bei mir nicht mehr.

      Und; einen e r s t e n Arbeitsmarkt gibt es in Deutschland nicht.

      Und wir sehen uns im Leben immer 2 mal das bewahrheitet sich i m m e r öfter.
      Interessant wird es dann, wenn einer der vielen Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerinnen für schuldig
      bei den Prozessen zu Nürnberg 2.0 gesprochen wird.
      Dann gehen garantiert die Auf.

      Also, liebe Leistungsberechtigte ob nun Alg I oder Alg II
      oder Sozialgeld, oder HartzIV oder Aufstockungsgeld und und und werdet wach und setzt euch selbst zur wehr.
      Gemeinsam sind W i r stark.

      Wer Fragen hat kann mich unter Lgsjaeger@gmx.net kontaktieren, falls es genehmigt ist/wird

  5. Claudia sagt:

    Hallo,

    eine Frage zur EGV:

    darf man diese zwecks Prüfung mitnehmen (z.B. 14 für 14 Tage)
    oder hat der Arbeitsvermittler das Recht, sofort einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn man nicht sofort unterschreibt?

    LG und vielen Dank!

    Claudia

    • BG45-Webmaster sagt:

      Siehe oben. Nein, der VA darf erst dann erlassen werden, wenn nach zwei Wochen die EGV nicht in unterschriebener Form dem JC vorliegt.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  6. MattyRecht sagt:

    Falsch: Das kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­akt man sich bestellen kann oder so könne von beider Parteien, sie ist nicht mehr so gegeben, dass die Eingliederungsvereinbarung gewichtig vor dem im Artikel § 12 Abs. 2 GG dieser das erlaube! Denn In der Eingliederungsvereinbarung sollen ganz nach dem Prinzip; – Von nur des „Fördern und Fordern“ ausgegangen also werden können, nicht wie oben erklärt wurde sind die Pflichten, Leistungen und Ziele für die Arbeitssuche festgelegt werden kann. Das Jobcenter kann dies letztlich auch per Verwaltungsakt erlassen, wenn der Arbeitslose zu einer „Vereinbarung“ nicht bereit ist; Spruch fähig und wirr: Das der 14. Senat am BSG feststellte und sich damit teilweise gegen eine frühere Entscheidung des 4. Senats des BSG stellte. Dieser hatte am 22. September 2009 entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R). Es gebe keinen Anspruch darauf, mit dem Jobcenter über die Eingliederung und die Zuweisung eines persönlichen Ansprechpartners zu verhandeln. Daher finde ich auch, man solle die Finger ganz davon lassen müssen, dass die erfundene Spinnereien auch von der unsinnigen widerspenstigen Eingliederungsvereinbarungen im Grundgesetz erheblich einen Störfaktor ist, auch dieser darstellt, gegen die Verpflichtung auf Arbeitszwang durch die angebliche andere dann dargestellte Qualifikation sie darin zu verfeinert zu suchen, dass ist oder auch wurde und aber des Langzeitarbeitslosen schon auch damit unter dem Zwang Druck sie setzt, was ja das Grundgesetz regelrecht hier verbietet, zu unterschiedlichen Urteilsfindungen gelangt, wie hier nicht vom DO Sozialgericht dieser in Beachtung genommen wird, aber auch nicht vom Vereinbarungen sie so zuzulassen am Langzeitarbeitslosen, vgl. Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R). SO!!

  7. mahony sagt:

    Habe ne Eingliederungs Vereinbarung unterschrieben bekomme kein geld dafür, hat mir keiner erzählt, geht vier monate bekomm nur fahrkosten zurück erstattet. Quasi steht drin bzw meine vermittlerin meinte ein mal fehlen 100prozent kurzung obwohl ich dieses jahr nen euro job hatte

  8. Otto56 sagt:

    Bei mir hat man auch keine Eingliederungsvereinbarung zugeschickt noch wurde darüber gesprochen. Es wurde sofort eine per Verwaltungsakt erlassen und meiner Person als Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Sachbearbeiterin war aber so dumm und hat vergessen das Teil zu unterschreiben. So das liegt jetzt alles beim Sozialgericht. Ich bin mal gespannt was dabei raus kommt

  9. Regina Lipp sagt:

    hallo,
    ich habe auch NUR noch schwierigkeiten mit dem jobcenter u. EV., daheer mal eine grundsätzliche frage:
    meine EV lautet:
    ziele: aufnahme einer tätigkleit im sozialversicherungspflichtigen ODER geringfügigen bereich
    u.a. auch monatl. 4 bewerbungen zu schreiben

    ich bin das ganze jahr über in arbeit gewesen, habe mir diese jobs selber gesucht, allerdings unterschiedlich 70-100 std. mtl. schwankend, aber von 01.3. bis heute in 450,–€-jobs. ab 01,12, habe ich das in einem sozialversicherunsgspflichtigen bereich geschafft, erstmals auf 480,–€, kann augestockt werden.

    ich bin im februar 60 jahre jung, arbeite z.z. ca.70-80 std./mtl. und bekomme dennoch NUR druck, ich solle mich bewerben, wenn ich es nicht tue und nachweise, bekomme ich sanktionen, wie jetzt wieder 30%. ich habe dargelegt, DAS ich arbeite, daß ich körperl. einschränkungen (ärtzl. nachgewiesen nur noch max. 6 std. arbeiten darf) habe und mom. 72 std. im monat arbeite.
    muss ich jetzt dennoch vermittlungen annehmen, mich selber noch 4x bewerben?
    wie kann ich dann, meinen jetzigen vertrag einhalten, wenn ich mich weiter bewerben soll?
    ich bin im februar 60 und bin heilfroh, daß ich untergekommen bin, mit vertrag?

    was will man jetzt von mir? soll ich diesen job wieder verlieren?

    leider ist es so, daß dieser job lt. vertrag nur 11 std/woche vorsehen, ich tatsächl. aber 13 ATx 6 std. = 78 std. arbeite?
    wieso kann ich was dafür, wenn es derartige praxis in unserer wirtschaft gibt, daß man derart ausgenutzt wird?

    aber: lt. EV steht doch: sozialversicherungspflichtig ODER geringfügig? habe ich doch erfüllt, oder nicht?

    kann mir jemand raten?

    man hat es wieder, mit abgelehnten widerspruch geschafft und kürzt mir trotz arbeitsleistung meine bezüge?

    so langsam bin ich am ende und fühle mich als mensch derart schlecht, daß ich meine, ich habe eine schlinge um den hals und man zieht fester und fester und fester?

    wie kann ich mich wehren?

    gruß
    …eine echt verzweifelte.

  10. alex sagt:

    hallo ich habe eine frage heute kam ein brief von amt die wollen des ich die eingliederungsvereinbarung unterschreibe , (war 7 monate in einen 1euro jon denn wurde ich krank sprich nun 5 te woche ) am 17 bekam ich kuending von den 1 eurojob weil ich laenger als 4 wochen krank bin . muss ich nun des unterschreiben und mein eurojon weitermachen ?

    • julia sagt:

      Hallo ich brauche dringend antworten
      jobcenter hat mir per einschreiben eine zuweisung für eine maßnahme geschickt dauer 5 monate mit rechtsfolgenbelehrung jedoch wurde nichts in der EGV festgehalten weder besprach es der SB vorher mit mir muss dazu sagen das ich diese maßnahme das 2 mal machen soll genau die gleiche wieder,gespräche scheiterten

      • BG45-Webmaster sagt:

        Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem JobCenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger. Wurde der Vertrag unterschrieben, ist er damit rechtsgültig. Ich sehe nur zwei Möglichkeiten:

        * Sie können beim JC vorsprechen (Begleitperson mitnehmen) und dort die Problematik erläutern, mit dem Ziel eine entsprechend geänderte EGV zu bekommen.

        * Sollte die Sachbearbeiterin nicht bereit sein, Ihrer Bitte zu entsprechen, lassen sie die EGV durch einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen.

        Grundsätzlich gilt: Einen Vertrag erst durchlesen und nur dann unterschreiben, wenn man mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden ist. Wie bei jedem Vertrag, hat man auch bei der EGV Bedenkzeit. Das heist, man kann den Vertrag mit nach Hause nehmen, in Ruhe prüfen lassen (z.B. durch den erwähnten Fachanwalt) und dann entscheiden, ob man unterschreibt oder nicht. Wird die EGV nicht unterschrieben, erläßt das JC diese als Verwaltungsakt. Dagegen kann man dann Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgelehnt bleibt als letzte Möglichkeit dann nur noch die Klage vor einem Sozialgericht.

        Mit feundlichen Grüßen
        BG45-Webmaster

        • Ludwig Jäger sagt:

          Wichtig ist zu wissen noch besser ist es, den Vornamen und Familienname der Person zu haben, die die EGV bzw. EGV per Verwaltungsakt erlassen hat.

          Ich mache hier auf das StGB § 132 Amtsanmaßung aufmerksam, dass Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerinnen
          keine Amtspersonen sind, die ein Handlung vornehmen dürfen, sprich keine EGV oder EGV auf Zwang zu unterschreiben, weder noch eine EGV per Verwaltungsakt selbst erlassen dürfen, >>welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ansonsten drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder empfindliche Geldstrafen.<< Den genaueren Gesetzestext
          ist im StGB unter § 132 Amtsanmaßung nachlesbar.

      • Bitte mit mir in Verbindung setzen.
        Unwisenheit ist schlecht, Wissen ist Macht.
        Deine Benacchrichtigung wird erwartet.

        Lgsjaeger@gmx.net

  11. veronika sagt:

    Hallo,
    Ja, bei Änderungen immer eine neue EGV.

    Und immer v o er. Einer neuen Maßnahme, denn in dieser EGV sollte die neue Maßnahme drin stehen mit allen Bedingungen und Zusagen.

    Eine EGV ist keine Formsache ! Wenn es darauf ankommt, ist jeder Punkt und jedes Komma wichtig.

    Verhandelte mit Deinem Vermittler um jede Auflage, die er Dir macht. Zum Beispiel – 10 Bewerbungen pro Monat …. lieber 3 Stück …. Fahrtgeld … etc.

    Gruss
    Veronika

    • julia sagt:

      hallo ich habe folgendes problem meine EGV ist vom 23.11.2015 gültig bis 22.05.2016 leider unterschrieben habe jetzt auf postwegen eine zuweisung von mein sb für eine maßnahme bekommen muss dazu sagen das ich die maßnahme schon einmal besuchen musste was soll ich tun bitte helft mit

  12. Uninteressant sagt:

    Ich habe da mal eine Frage ist es richtig das wenn man eine EVG unterschreibt das ich damit einen Vertrag mit dem Jobcenter eingehe und dieser Vertrag unter das Handelsgesetz fällt und ich mich dadurch zum Angestellten der BRD GmbH mache was nachweisbar eine Firma ist.

  13. Floh sagt:

    Ich beziehe seid drei Monaten Alg1 ich musste jetzt eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben das ich an einer Maßnahme für Bewerbungstraining Teil nehme und im Monat mind.10Bewerbungen schreibe.
    Meine Bewerbungsunterlagen sind 1A ich sehe keine Notwendigkeit dort hin zu gehen ,zu mal es über 6Wochen geht von morgens 8uhr bis 16:30 .
    Meine Bewerbungen kann ich alleine schreiben und dies tue ich.
    Kann ich Wiederspruch einlegen ?!
    Bei mir steht auch nichts von einem Paragraph 37 oder 144 sondern 138 ,159 und 148.
    Desweiteren steht dort auch was von Alg2 Kürzungen ich beziehe aber kein Alg2 sondern Alg1
    Wie kann ich dagegen vorgehen?!

    • Hallo Floh,
      wer? bitte einmal den Namen des jenigen/der jenigen mir
      nennen, der sagt, dass Du etwas musst…

      Nochmals, auch für dich, eine Eingliederungsvereinbarung
      m u s s n i c h t unterschrieben werden.

      Hierzu eine einfache Frage: unterschreibst Du freiwillig,
      unwissentlich wegen einer Rechtstäuschung im
      Schriftverkehr – das trifft hier voll zu – dein Todesurteil?
      bzw. durch deine Unterschrift entziehst Du dir selbst alle
      deine Rechte, um gegen das Jobcenter o. Agentur rechtlich vorzugehen? Na dann, viel Spaß dabei.

      Ganz wichtig zu wissen ist, dein Arbeitsvermittler/deine
      Arbeitsvermittlerin vielmehr Erfüllungsgehilfe/fin ist eine
      Privatperson und k e i n e Amtsperson.
      Die Agentur für Arbeit als auch das Jobcenter sind/ist
      k e i n e Behörde sondern eine Firma siehe hierzu in
      UPIK.de internationales weltweites Firmenverzeichnis.
      Seit wann hat eine Firma als auch eine Privatperson
      hoheitliche Rechte?

      Hier hilft nur eines, ein unabhängiger, gesetzlicher Richter
      /Richterin die sich nach gesetzlicher Ordnung mit einer
      gesetzlich Bestallungsurkunde ausweisen muss – immer
      einfordern – darüber hinaus muss das Sozialgericht ein
      staatliches Gericht – und k e i n Standgericht noch
      Ausnahmegericht sein! beide genannten Gerichte sind
      n i c h t z u l ä s s i g! zudem verboten!

      Hier musst Du selbst tätig werden, auf andere verlassen,
      dann bist Du verlassen! Fang an, lass Klotze gucken sein
      bringt nämlich nix.

      Lass dich vom Jobcenter nicht klein kriegen oder einschüchtern, ich habe denen schon mehrmals gezeigt
      was sie dürfen und nicht dürfen. Am Ende durfte der
      Arbeitsvermittler für seine voreilige Tat sich selbst verantworten, mit all seinem Hab und Gut nach BGB §
      823 Schadensersatzpflicht Mich zwingt niemand mehr
      ne EGV zu unterschreiben.
      Mann muss eben wissen was hier Phase ist, der Rest ergibt sich durch viel belesen in Gesetzesbüchern und
      sehr vielem Wissen, was andere nicht haben und deshalb
      immer zum Verhängnis wird.

  14. aintheavy sagt:

    @Floh

    Wie schon in mehreren Kommentaren unsererseits dargestellt, können wir online aus juristischen Gründen keinerlei Rechtsberatung anbieten. Alternativ verweisen wir daher auf unsere offenen und kostenfreien Rechtsberatungen. Dort wird man Ihnen gerne Ihre Fragen beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Das Redaktionsteam
    des BG45-Hartz4-Netzwerk-Essen e.V.

  15. Floh sagt:

    Sehr geehrtes Redaktionsteam,

    Kann man auch eine kostenfreie Rechtsberatung per Telefon erhalten denn ich wohne nicht in Essen sondern komme aus dem Main-Kinzig-Kreis

  16. aintheavy sagt:

    @Floh

    Sorry, daß wir erst jetzt antworten, aber da wir hier alle ehrenamtlich nebenbei tätig sind, kommt es manchmal zu einer kleineren Verzögerung.

    Leider können wir Ihnen auch nicht telefonisch weiterhelfen, jedoch können wir Sie an den „SGB2-Dialog“ in Offenbach verweisen. Dieser ist näher an Ihnen dran und offeriert auch mehrmals wöchentlich eine Sozialberatung. Nähere Informationen finden Sie hier:

    https://sgb2dialog.wordpress.com/beratung/

    Mit freundlichen Grüßen

    Das Redaktionsteam

  17. namenlos sagt:

    Hallo,

    ich habe eine dringende Frage, bei der sie mir hoffentlich zeitnah behilflich sein können.

    Ich bin (dauerhaft) nicht erwerbsfähig, da ich dem Jobcenter jedoch schon länger keine Arbeitsunhfähigkeitsbescheinigung vorlegen musste, liegt derzeit nur ein älteres Gutachten meines behandelnden Arztes beim Jobcenter vor.

    Heute erreichte mich die erlassene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) – Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.

    Ich werde mich umgehend um ein neues Gutachten bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern – diese wird mir attestieren, dass ich nicht in der Lage bin, 3 Stunden täglich einer „beruflichen“ Tätigkeit nachzugehen. Nicht erwerbsfähig. Wäre die erlassene Forderung eines Integrationsversuchs in einer geschützten Arbeitsmaßnahme damit abgewendet und diese sogenannte Vereinbarung nichtig?

    Muss ich trotz der Krankschreibung Widerspruch einlegen?

    Mir ist natürlich daran gelegen, die Angelegenheit so Reibungslos wie möglich zu klären und dabei einen Papierkrieg zu vermeiden.

    Falls es von Belang sein sollte: Es gab zuvor nur ein Gespräch, in dessen Verlauf die Unterschrift unter der Vereinbarung noch gar nicht eingefordert wurde. Die Eingliederungsvereinbarung wurde ausgedruckt, mir mitgegeben, aber aufgeschoben, bis ich das mit der Krankschreibung geregelt bekommen sollte. Und nun bekomme ich zu meiner Überraschung so einen Hammer, ohne weitere Einladung oder Aufforderung im Vorfeld.

    Vielen Dank schon mal im voraus

  18. namenlos sagt:

    Noch ein Nachtrag:

    In der Vereinbarung ist schon konkret festgelegt, wo und wann ich diese Tätigkeit (15 Stunden pro Woche) abzuleisten habe.

    Des Weiteren werden unwahre Dinge behauptet:

    „Über die Möglichkeit der Aushändigung einer Bescheinigung für den Erwerb der Sozialkarte AGH mobil wurden Sie informiert“

    • BG45-Webmaster sagt:

      Haben Sie schon bei ihrem Sachbearbeiter nachgefragt, warum anders gehandelt worden ist, als ursprünglich mit Ihnen vereinbart wurde? Wenn nicht, versuchen Sie zunächst auf diesen Weg eine Klärung zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, würde ich Ihnen dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Sollten Sie in Essen oder der näheren Umgebung wohnen, können Sie selbstverständlich einen unserer Beratungstermine aufsuchen.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  19. namenlos sagt:

    Hi, Danke für die schnelle Reaktion.

    Noch nicht, Nein. Den Brief habe ich erst gestern erhalten.

    Ich habe mit diesem Sachbearbeiter noch nicht allzu lang zu tun. Inklusive dieser Erfahrung, ist der gewonnene Eindruck nicht gerade der humanste. Dementsprechend möchte ich möglichst ungern auf nicht schriftliche Kommunikation zurückgreifen und im Vorfeld eine gute Strategie entwickeln – mithilfe des Wissens, das ich unter anderem hier versuche zu sammeln.

    Der Zeitrahmen für die Beschaffung des Gutachtens/der Krankschreibung war zeitlich nur bedingt abgesteckt. Eher schwammig. Ein Datum wurde nicht festgelegt, daher finde ich den raschen Griff zu solch drastischen Mitteln seinerseits unverhältnismäßig, fast willkürlich. Wahrscheinlich dauerte es ihm zu lang und nun macht er Druck.

    Wenn ich den Beleg erbringe, nicht Erwerbsfähig zu sein, sollte doch nicht mehr passieren können, als schlimmstenfalls beim Ärztlichen Dienst vorstellig werden zu müssen. Oder?

    Die Forderungen zur Aufnahme einer Tätigkeit, sollte sich mit bescheinigter Erwerbsunfähigkeit ja erledigen.

    Die Zentrale Frage für mich ist, ob ich trotz dieser Bescheinigung Widerspruch einlegen müsste, um diese Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt aus der Welt zu schaffen, oder, ob sie durch die (dann bescheinigte) nicht gegebene Erwerbsfähigkeit nicht eh nichtig sein wird. Wenn sie mir das beantworten könnten, wäre ich schon ein gutes Stück weiter.

    Einen Anwalt aufzusuchen, erscheint mir zu diesem Zeitpunkt noch etwas zu fern.

    Beste Grüße

  20. ray sagt:

    Guten Abend.
    Meine Freundin hat unter bestimmten Voraussetzungen einfach die egv unwissentlich unterschrieben am Freitag. Sie soll sich an einer Maßnahme beteiligen, die 3 Wochen dauert, sich 2 mal die Woche bewerben, Praktikas von 6 Wochen annehmen, 450 Euro Jobs mit Aussicht auf festeinstellung annehmen und Ca 20 km für einen Job fahren. Nun hat die junge Dame vom Amt aber nicht berücksichtigt , das wir eine einjährige Tochter haben und zudem keine Möglichkeit haben diese adäquat zu betreuen. Ich selber bin ab August Student und 500 km entfernt von zu Hause, was die Sache erschwert. Grundsätzlich ist meine Freundin bereit Teilzeit zu arbeiten , jedoch unter Bedingungen, die gewährleisten, dass die kleine untergebracht ist und die Kosten/Einnahmen nicht gleich Null sind. Weiss einer, wie wir aus der Geschichte rauskommen?

    Gruß

    • BG45-Webmaster sagt:

      Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem JobCenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger. Wurde der Vertrag unterschrieben, ist er damit rechtsgültig. Ich sehe nur zwei Möglichkeiten:

      * Ihre Freundin kann beim JC vorsprechen (Begleitperson mitnehmen) und dort die Problematik erläutern, mit dem Ziel eine entsprechend geänderte EGV zu bekommen.

      * Sollte die Sachbearbeiterin nicht bereit sein, der Bitte ihrer Freundin zu entsprechen, lassen sie die EGV durch einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen. Eventuell findet dieser dann einen Weg, die EGV anfechten zu können. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

      Grundsätzlich gilt: Einen Vertrag erst durchlesen und nur dann unterschreiben, wenn man mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden ist. Wie bei jedem Vertrag, hat man auch bei der EGV Bedenkzeit. Das heist, man kann den Vertrag mit nach Hause nehmen, in Ruhe prüfen lassen (z.B. durch den erwähnten Fachanwalt) und dann entscheiden, ob man unterschreibt oder nicht. Wird die EGV nicht unterschrieben, erläßt das JC diese als Verwaltungsakt. Dagegen kann man dann Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgelehnt bleibt als letzte Möglichkeit dann nur noch die Klage vor einem Sozialgericht.

      Mit feundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

      • ray sagt:

        Danke für die rasche Antwort. Die egv wurde soeben aufgehoben, weil meine Freundin nicht vermittelbar ist, da das Kind unter 3 Jahre ist und die Betreuung nicht gewährleistet werden kann.

        MfG

        • BG45-Webmaster sagt:

          Danke für die Rückmeldung. Es freut mich, dass die Geschichte für ihre Freundin gut ausgegangen ist.

          Mit freundlichen Grüßen
          BG45-Webmaster

  21. Na ich halt sagt:

    Hallo,
    meine Frage hat auch mit der EGV zu tun, das diese Problematik kommt, da habe ich aber schon vor ein paar Jahren drauf hingewiesen. Leider finde ich keinen Ansatz, wo ich in den Gesetzbüchern suchen muss.
    Meine Tochter hat im sozialen Bereich erhebliche Probleme. Wenn sie woanders ist und es treten Situationen auf mit der sie nicht klar kommt, verschließt sie sich und keiner kommt mehr an sie ran. Früher war es sogar so schlimm, dass sie sich in der Situation die Haare ausgerissen und sich gekratzt hat.
    Anträge auf Integration, damit sie eine spezielle Betreuung bekommt, wurden trotz Gutachten immer vom Gesundheitsamt abgelehnt. Trotz Gutachten von Fachleuten die darauf spezialisiert sind und von Psychologen der KJPP. Begründung, egal was die Fachleute sagen oder schreiben, zu endscheiden hat der Amtsarzt, was der sagt ist maßgeblich. Natürlich stehen wir mit dieser Sache vor dem Sozialgericht.
    Solange sie noch nicht schulpflichtig und im Kindergarten war, ging das alles noch. Nun ist sie aber schulpflichtig. Nun kann die Lehrerin sich in so einem Fall nicht um meine Tochter kümmern, weil sie noch andere Kinder zu betreuen hat. Hier ist die Aufsicht auch nicht mehr gegeben. In solch einem Fall wird dann meine Frau angerufen und muss dann binnen 30 min. bei der Schule sein, um sie ab zu holen. Unsere Tochter ist auch heute noch in Psychologischer Behandlung, damit man dieses Problem irgendwann in den Griff bekommt.
    Leider ist es ja in Deutschland so, dass man drei Kinder hat mit einem Vollzeitjob nicht mehr klar kommt und ergänzend bekommt. Aus dem Grund hat das Jobcenter nun meine Frau geladen. Kinder sind jetzt schulpflichtig und dann kann sie auch halbtags arbeiten. Was ja erst einmal nicht falsch ist und was ich immer unterstützen würde.
    Im Jobcenter erklärten wir die gegebene Situation und habe auch ein Schreiben von der Schule, in dem die Problematik geschildert wird und das meine Frau in so einem Fall immer abrufbar sein muss und dann sofort in die Schule zu kommen hat.
    Die EGV haben wir nicht unterschrieben, daraufhin wurde jetzt ein Verwaltungsakt erlassen. Gegen diesen Verwaltungsakt habe ich Widerspruch eingelegt. Hier schilderte ich die Problematik natürlich genau und ausführlich. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurück gewiesen.
    Erklären kann ich nun viel, nur wird die Rechtsabteilung des Jobcenters mich mit ihren Paragraphen in der Luft zerreißen. Ein Anwalt ist mir zu teuer. Und ich finde keinen Ansatz in den Gesetzbüchern wodrauf ich aufbauen kann.

  22. Pingback:Anonym

  23. Pingback:bereits EGV erhalten obwohl noch in Arbeit - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

  24. Peter Beucher sagt:

    Am besten mal eine Beratungsstelle von der BG 45 aufsuchen.
    Oder sich mal beim Jugendamt informieren um zu einer Lösung des Problems zu kommen.
    Nur nicht aufgeben und sich vom der Hartz -Arbeitgeber Exekutive erpressen lassen.

  25. Peter Beucher sagt:

    Vielleicht wäre die Sozialpädagogische Familienhilfe in Essen – Borbeck auch eine Möglichkeit um sich zu informieren .

  26. Pingback:Klage gegen Sanktion beim SG verloren! - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

  27. amende sagt:

    Hallo, ich habe vor 2 Monaten eine EGV unterschrieben, wo drin enthalten ist „Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind.“ Meine Frage: Komm ich da jetzt wierder raus oder habe ich meine Menschenwuerde jetzt fuer immer verloren? (Mir wurde gesagt, wenn ich das nicht unterschreiebe, dann wuerde ich garkeine Leistungen erhalten) Habe dafuer keine Zeugen und es waren insgesamt 2 Fallmanager/Mitarbeiter des Jobcenters im Raum. Habe auch schon laufende Sanktionen und musste zudem noch was ausfuellen, wovon sie schon von anfang an 39.90 Euro; also 10% einbehalten haben, da noch offene Vorderungen zu tilgen waren. (Davon habe ich noch nichtmal ne Kopie erhalten) Auch dies musste ich unterschreiben mit der gleichen Begruendung, dass ich sonst keine Leisungen erhalten wuerde. (mitlerweile weiss ich das es noetigungen waren, die ich aber wie gesagt: LEIDER nich beweisen kann, da ich keinen Beistand dabei hatte) Ich hoffe ihr koennt mir was positives dazu sagen, brauche unbedingt etwas Licht!

    • Hallo,
      wieso unterschreiben Sie eine EGV?
      Hierzu ganz dringend folgendes; hier liegt eine Täuschung
      im schriftlichen Rechtsverkehr vor. Unterschreiben Sie auch unwissentlich Ihr eigenes Todesurteil? sicherlich nicht.
      Niemand d a r f zu etwas gezwungen werden, etwas zu
      unterschreiben weder sonst noch etwas.
      Ganz wichtig ist: niemand muss etwas.
      Empfehlung von mir, immer genügend Leute als Zeugen
      mitnehmen, evtl. digitale Tonaufnahmen machen.
      Von allen Zeugen die das Gespräch mit verfolgt und gehört haben, schriftliches Protokoll anfertigen, und
      von allen anwesenden Zeugen unterschreiben lassen.

      Frage: hast Du diese unterschriebene EGV noch da?
      wenn ja, könntest Du mir diese als PDF zusenden?
      Mich interessiert der Inhalt der EVG.
      an:Lgsjaeger@gmx.net

  28. Peter Beucher sagt:

    Suchen Sie unbedingt eine Beratungsstelle von uns auf.
    Und nehmen Sie sämtliche Unterlagen mit, bevor die Problematik zu sehr eskaliert. Wir können hier nicht beraten. Hier wird nur grob über Probleme berichtet. Jeder Fall liegt etwas anders. Wichtig ist das Sie sofort reagieren um die Widerspruchsfristen einzuhalten.

    • amende sagt:

      Habe eine Beratungsstelle aufgesucht und war beim zuständigen Amtsgericht um einen Beratungsschein zubekommen. Wurde wieder weggeschickt, mit der Begründung vom Amtsgericht: „Ich würde nur einen Grund suchen“ und das ich aufpassen soll, mit dem was ich sage.. (Bezugnehmend der Erpressung und Nötigung seitens des Jobcenters) sonst könnte ich mir ganz schnell eine Verleumdungsklage einfangen. Sollte Zukünftig alles was das JC von mir verlangt machen! Ich bin der Meinung, dass das Amtsgericht und das JC unter einer Decke steckt… Habe Mittlerweile eine neue EGV hier liegen, da die andere schon mehr o. weniger abgelaufen ist. Welche ich aber nicht unterschreiben werde und Widerspruch einlegen werde.

  29. Florian sagt:

    Hi folks, ich bin wieder, nachdem ich 4 Monate hier (befristet bis 30.12.15) und direkt im Anschluss eine Woche dort gearbeitet habe (Testphase nicht bestanden), arbeitslos und habe sofort ALG II beantragt. Jetzt habe ich Post vom JC bekommen, in dem sie mir mit einer Sanktion (30%) für das nicht reagieren auf ein, von ihnen eingereichtem Jobangebot drohen. Da frage ich mich, da ich in dem letzten Termin (15.9.15) zur Besprechung meiner beruflichen Situation nach dem befristeten Arbeitsverhältnis, eine, von mir nicht unterschriebene, Eingliederungsvereinbarung mitbekommen habe (es steht drin bis 12.9.16 gültig) und aber eben direkt im Anschluss, nach dem befristeten Arbeitsverhältnis, eine Woche gearbeitet habe, ob diese Sanktion noch rechtens ist. Wisst ihr da vielleicht mehr? Wie sollte ich mich verhalten?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich leisten wir keine Online-Rechtsberatung. Dazu sind die jeweiligen Fälle viel zu individuell und komplex. Ich kann ihnen nur raten, eine freie und offene Beratungsstelle aufzusuchen, so wie unser Verein sie anbietet. Sollte ihnen dies nicht möglich sein, dann wenden sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre BG45-Webmaster

  30. Rosi sagt:

    Hallo. Ich hab beide EGVs mit nach Hause genommen,um sie prüfen zulassen. Eine Maßnahme ist enthalten,wo ich jeden Tag nach Feierabend meined 450 Euro Job hin muss. Und zwar immer so lange bis ich mit den Arbeitsstunden in der Woche 40 Stunden zusammen kriege. Alles was ich nicht schaffe,entweder wegen Überstunden,Krankentage Urlaub,wird an die Maßnahme die drei Monate gehen soll hinten angeschlossen. Das wird ja dann eine Langzeitmaßnahme. Haben sie einen Rat für mich. Danke .lg.Rosi

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Rosi,

      ich kann ihnen nur den Rat geben, den ich im vorangegangenen Kommentar von Florian bereits gegeben habe. Wenden sie sich bitte an einem Fachanwalt für Sozialrecht und lassen sie sich von diesem beraten und die EGV überprüfen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr BG45-Webmaster

    • Hallo,
      bitte die unterschriebene EGV mir zur Ansicht und wegen
      des Textes in Kopie als PDF Datei zusenden
      persönliche Daten bitte schwärzen bzw. unkenntlich machen

      zu zusenden an:Lgsjaeger@gmx.net

  31. Rosi sagt:

    Hallo BG45 Webmaster.
    vielen dank für die schnelle Antwort.
    da ich die EGV schon wieder abgeben muss. Was halten sie davon,wenn ich die unter Vorbehalt unterschreibe.
    die Maßnahme die drin steht,fängt bei der Beraterin an. Bei der Beraterin das Gespräch mit ihr und Maßnahmeträger.
    Mfg. Rosi

  32. Sternchen29 sagt:

    Hallo,
    ich hab eine Frage zum Thema EGV, ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
    es betrifft nicht mich, sondern eine Freundin welche sehbehindert ist. sie war alleine beim JC, hatte keine Begleitung und der Sachbearbeiter wollte sie zwingen die EGV zu unterschreiben. „sie dürfen den Raum nicht verlassen wenn sie nicht unterschreiben“ hat er gesagt. das Schlimme ist ja dass sie wegen ihrer Augen gar nicht lesen konnte was sie da unterschrieben hat.
    kann man das jetzt irgendwie anfechten ?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo,

      ihre Freundin sollte dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  33. Toni sagt:

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage. Am 1.4. habe ich Arbeitlosengeld 2 beantragt und seitdem keinen Cent bekommen. Mir wurde das Geld in einem Schreiben versagt, Begründung: fehlende Mitwirkung. Ich kann jedoch belegen, dass das nicht stimmt. Alle Schreiben habe ich per Übergabeeinschreiben verschickt.
    Heute kam ein Brief mit dem Betreff: Beendigungsmeldung für die Arbeitslosigkeit mit Bezug auf ALG 2 für den Zeitraum 4.4.2016 bis 13.6.2016.

    mit dem Hinweis, dass meine Eigenbemühungen und meine Verfügbarkeit gegenüber dem jobcenter nicht erfüllt worden sind.

    Ich habe die Eingliederungsvereinbarung dummerweise direkt am Anfang unterschrieben, meine Anwältin sagt jedoch, dass sie erst ab Tag der Bewilligung einzuhalten sei. Stimmt das?

    Desweiteren habe ich keine Aufforderungen des jobcenters erhalten vorstellig zu werden oder Bewerbungen nahzuweisen. Ich habe diverse Bewerbungen geschrieben und hatte auch schon zwei Vorstellungsgespräche. Das habe ich dem jobcenter jedoch nicht mitgeteilt. Zudem bin ich seit Anfang März krank geschrieben.

    Ich freue mich über eine Antwort, mit Grüßen Toni

  34. Uwe sagt:

    Hallo habe im september2015 eine eingliederungsvereinbahrung unterschrieben MIT zweck computerkurs ging bis januar 2016. Danach wurde sie mündlich verlängert bis mai zwegs bewerbungen schreiben. Und jetzt soll ich wieder eine unterschteiben . Meine frage..Mus ich wieder eine unterschreiben? Mtg

  35. Kordula Neuhof sagt:

    Hallo,
    Bin Hartz 4, SB vom JC hat mich einbestellt , war dort , er hat einen neuen EG vertrag mit mir abgeschlossen an diesem Tag , mit der Begründung drv arbeitet langsam, wegen Teilhabe am Arbeitsleben. EG Vereinbarung unterschrieben. Der Bewilligungszeitraum für Leistung besteht noch für zwei Monate .
    Was hat das auf sich ?
    Was bedeutet das für mich ? Kann mir jemand dazu etwas sagen ? Dankeschön
    Mfg

  36. Christian sagt:

    @Toni (18.06.2016): Ja, deine Anwältin hat Recht. Wenn du keine Leistungen vom Jobcenter bekommst bzw. dein Eintrag noch gar nicht bewilligt bist, dann hast du dem Jobcenter gegenüber KEINE Pflichten und die EGV ist NICHT gültig. Deshalb lass dich bei der nächsten Antragstellung nicht dazu verleiten, einen Vertrag zu unterzeichnen (was man bei EGVs generell NIE machen sollte!), wenn du noch gar kein Geld vom Amt bekommst. Eine Leistung kann immer nur über eine Gegenleistung erfolgen, meine Meinung.

    @Uwe (21.06.2016): NEIN, du musst keine EGV unterschreiben und das solltest du, meiner eigenen Meinung nach, NICHT tun! Außerdem darf eine EGV NICHT mündlich verlängert werden, lass dir immer alles schriftlich geben und selbst dann muss immer eine NEUE EGV gemacht werden, wenn die alte abgelaufen ist! Nimm dir eine vorgelegte EGV immer zur Prüfung mit nach Hause (wurde per Gerichtsbeschluss bestätigt: LSG NRW 07.02.2008 – L 7 AS 1398/08 ER-B). Mach dann Gegenvorschläge zu der dir vorgelegten EGV, um deine Kooperation zu zeigen (werden sowieso abgelehnt) und warte auf den einsetzenden Verwaltungsakt. Gegen den erhebst du Widerspruch (gleichzeitig unbedingt beim zuständigen Sozialgericht Aussetzung auf Vollziehung beantragen, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat!!!). Verschiedene Foren geben dazu genügend Hilfestellungen, mitsamt teilweise hilfreichen Mustertexten. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, hast du dann die Möglichkeit zu klagen. Lass dich aber im besten Fall bei all diesen Schritten von einem Anwalt dazu beraten.

    @Kordula Neuhof (03.07.2016): Deine EGV ist nur so lange gültig, bis entweder der dort angegebene Zeitraum um ist, normalerweise 6 Monate, oder deine Bewilligung ausläuft. Sollte die EGV allerdings über den Bewilligungszeitraum hinaus laufen und du stellst allerdings einen Weiterbewilligungsantrag auf Hartz 4, dann läuft die EGV auch so lange weiter, bis dessen Zeitraum selbst abgelaufen ist. Lass dir von deinem Arbeitsvermittler aber keine hanebüchenen Begründungen geben. Das Gesetz schreibt ihm sowieso vor, dass er mit dir eine EGV abzuschließen hat (§ 15 SGB II). Unterschreib das Ding aber trotzdem nie (siehe meine Antwort zu Uwe).

    So, hoffe das hilft den letzten drei Fragestellern. Bin eher durch Zufall hier eingetroffen und dachte, da den dreien sonst keiner hilft, versuche ich es mal. Ist natürlich alles so wie ich es machen würde und KEINE Rechtsberatung und ich übernehme auch keine Verantwortung für den Ausgang in euren Situationen (kämpfe derzeit selbst gegen eine EGV per Verwaltungsakt).

  37. Markus V. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren dieser Seite,

    ich ein 45 jähriger HARTZ IV Empfänger, wurde meiner Meinung bei dem sozialmedizinischem Dienst des Jobcenters falsch eingestuft. Die sagen ich könnte mit 30% GdB min. 6Std. am Tag arbeiten. Auf meinen Hinweis, das noch Gutachten seitens meines Lungenarztes fehlen, ging das Jobcenter nicht ein. Jetzt nachdem ich als >sterbenskrank< eingestuft wurde von meinen Ärzten (Hausarzt;Pneumologe) Diagnose: COPD mit Lungenemphysem sowie den seltenen Alpha1-Gendefekt Typ PIZZ welcher nunmal unheilbar ist. Es können nur die Symptome erleichtert werden, doch bin ich nicht in der Lage mehr als 3Std. zu arbeiten. Jede Belastung meines Körpers wird mit starker Atemnot bestraft. Sollte das Jobcenter mich nicht unter diesen Umständen in die Rente schicken?

    Ich danke Ihnen für ihr Verständniss
    Markus V.

  38. Peter Beucher sagt:

    Da sollten Sie eine Rechtsberatung aufsuchen und mit Gutachten eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen.

  39. Wez sagt:

    Hallo,

    habe derzeit eine aktuelle eingliederungsvereinberung, die beinhaltet das ich eine gewisse anzahl an Bewerbungen schreiben muss pro Monat. Nun habe ich ein Angebot für eine Maßnahme bekommen, für die ich weder etwas unterschrieben habe noch davon Kenntnis hatte. Habe die Maßnahme abgelehnt. Die zuständige Vermittlerin meinte, dafür muss man nichts unterschreiben. Nun will sie mir eine Sanktion aufdrücken. Ist das den rechtskräftig? Kann ich dagegen vorgehen? Wenn ja sind die Erfolgschancen gut oder eher gering.

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich leisten wir keine Online-Rechtsberatung. Dazu sind die jeweiligen Fälle viel zu individuell und komplex. Ich kann Ihnen nur raten, eine freie und offene Beratungsstelle aufzusuchen, so wie unser Verein sie anbietet. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, dann wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre BG45-Webmaster

  40. Julz sagt:

    Hallo^.^
    Ich wüsste gerne ob sich eventuell eine der o.g. Rechtsberatungsstellen in meiner relativen Reichweite befindet..? Saarland, Süd-West BRD. Also nicht gerade ein Katzensprung nach Kiel.
    Gibt’s euch hier irgendwo?
    Habe momentan schwer zu kämpfen mit Willkür seitens Jobcenter.
    Werde wohl so oder so juristischen Beistand einspannen müssen. Aber vorab eine Beratung zu Sozial- und Zivilrecht ist\wäre sicher hilfreich.
    MfG & danke für die Zeit, welche Sie mir schenkten, während Sie dies virtuelle Schriftstück hier begutachteten. ✌

    • Julz sagt:

      Du meine Güte, ich war heute zu viel auf Rechtsberatungsseiten im Web. Essen und Kiel ist ja nicht unbedingt dasselbe. XD
      Man vergebe mir dies, ich bitte darum. ^^
      Bin etwas durch den Wind aufgrund dieser Lobbyismuspraktiken.
      Würde am liebsten jedes Mal gleich da anrufen und brüllen „ich bin ein Mensch und keine Person; schiebt euch euer Capitis Deminutio doch dahin wo es hingehört.“
      Ach was ärgere ich mich… Das sind ja doch bloß Perlen vor die Säue, nützt ja alles nix. Da muss kompetente Beratung her :\

  41. Nanny sagt:

    Hallo,

    Ich habe mal eine frage
    Ich habe vor 2 Monaten eine EGV unterschrieben. Allerdings habe ich vor der Unterschrift gesagt das ich das nicht unterschreiben muss daraufhin meinte der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit das wenn ich nicht unterschreibe es kein geld gibt

    Also haben Sie ja in dem sinne mir gedroht oder mich vielmehr genötigt

    Kann ich dagegen vorgehen ?
    Bitte um sehr schnelle Antwort

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Nanny,

      wie Sie unserer Startseite entnehmen können, machen wir keine Online-Beratung.

      Um Sie aber nicht im Regen stehen zu lassen, hier etwas grundsätzliches zur EGV und zum Leistungsanspruch.

      1. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach SGB II (siehe § 7 SGB II).
      2. Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, zwischen Ihnen und ihrem Jobcenter, die Unterschrift ist somit freiwillig.
      3. Unterschreiben Sie die EGV nicht, wird diese in Form eines Verwaltungsakts über Sie erlassen.
      4. Wurde die EGV per Verwaltungsakt erlassen, können Sie dagegen (fristgerecht!!!) Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie (fristgerecht!!!) Klage erheben.
      5. Ein Verweigern der Unterschrift führt in keinem Fall(!!!) zur Kürzung oder gar Wegfall der Leistung (siehe Punkt 1).

      Wenn Ihnen also damit gedroht wurde, die Leistung einzustellen, wenn Sie die Unterschrift nicht leisten, so gibt es dafür keinen rechtlichen Hintergrund. Oder kurz: Sie wurden angelogen und unter Druck gesetzt. Sollte Ihnen in Zukunft ähnliches oder vergleichbares wiederfahren, wenden Sie sich entweder direkt an eine Hartz-IV-Organisation in Ihrer Nähe oder am Besten an einem Fachanwalt für Sozialrecht.

      MfG
      BG45-Webmaster

  42. Pingback:Anonym

  43. Pispers sagt:

    Es gehört zwar hier und jetzt nicht hierhin, und helfen tut es auch keinem hier – aber bitte erinnert euch alle daran wem ihr Hartz zu verdanken habt – um neoliberale Ungerechtigkeiten zu installieren brauchen wir die FDP gar nicht – wir haben die SPD dafür! Es wird bald gewählt, denkt bitte und endlich daran!

  44. Peter S. sagt:

    Bis zu wievielten Lebensjahr muss ich eine Eingliedrungsvereinbarung unterschreiben ?
    Mein vorheriger Fallmanger sagt damals vor 3 Jahren, das er mich bis zum 63. Lebensjahr mit Massnahmen oder Eingliederungsvereinbarung „belästigen“ kann.
    Nun bin ich bereits 46 Jahre und 1 Monat und es kam nun wieder, von einem neuen, mich betreuendem Fallmanager eine Einladung zur Unterschrift einer neuen Eingliederungsvereinbarung.
    Ist das nun rechtens oder überschreitet der liebe Herr seine Kompetenz ?
    Danke für eine Antwort zu dieser Sache.
    Gruß P.S.

  45. D. P. V. sagt:

    Guten Tag,

    ich bin mir grad bei meiner Interpretation dieses Urteils unsicher. Bedeutet es beispielsweise das Eingliederungsvereinbarungen auf denen steht „Gültig bis: auf weiteres“ ungültig sind und Sanktionen die auf eine Verletzung solch einer Eingliederungsvereinbarung beruhen somit auch ungültig wären?
    LG

  46. Karl sagt:

    Hallo,
    ich habe eine unbefristete EGV per VA erhalten. Bedeutet das, daß ich somit unendlich lang in Maßnahmen wie Bewerbungstraining eingebunden werden kann?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Karl,

      suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht auf und legen Sie diesem den VA zur Prüfung vor. Wenn die 14tägige Frist noch nicht überschritten ist, besteht die Möglichkeit, gegen den VA Widerspruch zu erheben. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, sollten Sie mit dem Anwalt klären.

      MfG
      BG45-Webmaster

  47. Hans sagt:

    EGV mit Sanktionierung der Krankenkassenbeiträge.

    Sind Eingliederungsvereinbarungen des/eines Jobenters mit Sanktionierungen der Krankenkassenbeiträge bis auf Null noch rechtsgültig?

    Falls ja, wer übernimmt dann die anfallenden gesetzlich Versicherungpflchtigen Beiträge? Das Existensminimum wird zuvor für den oben genannten Fall, ebenfalls aus Null gekürzt.

    Vielen Dank, ich bin seit 2 Jahren ein Kunde der betreffenden Agentur im Alter von 40 J. und beötige in meinem techn. Job eine Weiterbildung (EGV), sonst werde ich aufgrund meines Lebenslauf nur noch per Verwaltungsakt für die Spülmaschine vermittelt.

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Hans,

      wie Sie unserer Startseite entnehmen können, machen wir keine Online-Beratung.

      Da ich kein Fachanwalt für Sozialrecht bin, kann ich ihre Fragen leider nicht beantworten. Grundsätzlich gilt:

      1. Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, zwischen Ihnen und ihrem Jobcenter, die Unterschrift ist somit freiwillig.
      2. Unterschreiben Sie die EGV nicht, wird diese in Form eines Verwaltungsakts über Sie erlassen.
      3. Wurde die EGV per Verwaltungsakt erlassen, können Sie dagegen (fristgerecht!!!) Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie (fristgerecht!!!) Klage erheben.

      Wenn Sie bzgl. ihrer EGV Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglichst an einen Fachanwalt für Sozialrecht. Zum Thema Krankenkassenbeiträge kann ich nur sagen, das es sich dabei, wie Sie selber bereits schreiben, um Pflichtbeiträge handelt. Wenn auf Grund einer Vollsanktion keine Beiträge von Seiten ihrers Jobcenters geleistet werden, entstehen Ihnen Schulden. D.h. sobald Sie wieder über Geld verfügen, müssen Sie die ausstehenden Beiträge nachzahlen.

      MfG
      BG45-Webmaster

  48. Frederike sagt:

    Hallo..

    Habe schon vieles gelesen und ich bin eine die die EGV nicht unterschrieben hat .. aber ich würde trotzdem zur einer Maßnahme geschickt hat am Anfang alles super geklungen aber als reinster Mist entpuppt ich kein Abschluss bin in einer Bewerbungsmaßnahmen gelandet .. hatte mir auch öfters ein Krankenschein genommen & habe dann abgebrochen weil ich für mich kein Sinn darin sehe .. jetzt muss ich zu einer Anhörung Sanktion 100% meine Frage ist dürfen die mir eine Sanktion geben obwohl meine Sachbearbeiterin wusste das diese Maßnahme für mich sinnlos ist hatte mit ihr auch öfters gesprochen das ich gerne zur Schule möchte damit ich nicht noch weiter Zeit verschwenden sie sagte mir darauf ich muss die Maßnahme zuende machen und dann könnte ich mich an Schulen anmelden für einen Abschluss .. finde das so ein Schwachsinn weil ich finde stehe da total im Recht mit dem was ich sage ..

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Frederike,

      wie Sie meinem vorrangegangenen Kommentar zum Text von Hans entnehmen können, bieten wir keine Online-Beratung an. Bitte suchen Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe auf oder wenden Sie sich direkt an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

      Wenn Sie eine EGV nicht unterschreiben, dann wird diese per Verwaltungsakt über Sie erlassen. Damit ist sie gültig. Sie können aber gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch erheben. Dies muss fristgerecht geschehen. Wird der Widerspruch abgelehnt, so können Sie gegen den Verwaltungsakt Klage erheben. Auch hier ist die Frist zu beachten. In beiden Fällen würde ich Ihnen aber dringend raten, vorher den Rat eines Fachanwalts für Sozialrecht einzuholen.

      MfG
      BG45-Webmaster

  49. Sahra sagt:

    Hallo Sehr geehrte Damen und Herren dieser Seite,
    Nun stehe ich unter dem Regen und weiß nicht wie ich voran gehen soll.
    Meine Situation läuft folgendermaßen:
    Meine Eltern kauften sich vor 2 Jahren ein Grundstück. In der Zwit hatten Sie ein Anspruch auf Hartz Vier beantragt, welches abgelehnt wurde.
    Meine Frage lautet:
    1. Ist es erlaubt die Daten und Fakten aus dem gekündigten Eingliederungsvereinbarung nochmal zu überprüfen, falls ja Beweise bitte.
    2. Hat man trotzdessen ein Anspruch auf Hartz Vier wenn man ein Grundstück gekauft hat und dies mittlerweile nicht ohne Hilfe bezahlen kann?

    Das ist das zweite Mal, dass ich den Antrag auf Jobcenter beantragt habe und wird zum zweiten Mal mit alten Fakten verglichen und dementsprechend fehlt ihnen einige Unterlagen.

    Ich bin sehr verwirrt und freue mich auf eine kurze Infos oder consulting in diesem Fall.

    Danke im Voraus,

  50. Peter Beucher sagt:

    Hallo Sahra , diese Frage kann nur ein Fachanwalt für Sozialrecht beantworten .
    Suche bitte mit Deinen Unterlagen eine Beratungsstelle der BG 45 auf , dort ist immer ein Fachanwalt der Dich berät und unter Umständen auch entsprechend handeln kann.
    MfG. Peter Beucher

  51. Silvia Laupus sagt:

    Ich habe eine Frage: Meine EV ist gültig bis 30.01.2019; heute habe ich eine „Einladung“ erhalten, ich soll am 05.11.2019 zum Gespräch kommen, mit dem Ziel, eine Einglierdungsvereinbarung abzuschließen. Ist das rechtlich in Ordnung, obwohl die alte EV bis Ende Januar 2019 gültig ist?
    PS: Meinem Fallmanger liegt meine Krankmeldung vor und der Termin ist noch innerhalb der Gültigkeit meiner Krankmeldung; wenn ich nicht zum Termin erscheine, verlangt er eine „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“. Gibt es dafür eine rechtliche Basis?

  52. Lu Koy sagt:

    Also Leute, erstmal nen schönen guten Tag/Abend/Nacht. Nennt mich UB. Der Herr LG hat vollkommen recht. Es ist tatsächlich so wie schreibt. EGV erst prüfen lassen, dann Änderungen vornehmen und wieder Prüfen lassen. Es sind ganz kleine Details, die man beim ersten/zweiten oder dritten Blich nicht sofort erkennt. Nicht mal ein Anwalt sieht diese sofort. Im übrigen ist dieser grundsätzlich kostenfrei und steht dem auch kostenfrei zur Verfügung. Man braucht nur einen Beratungsschein, was allerdings dann doch „Deine“ Zeit kostet. Auch dann nicht wenn dieser schon längst ein „alter Fuchs“ ist. So kann man das Teil noch eine Weile hinauszögern. Man ist also legal ohne gültige EVG. Im übrigen ist dieser EVG grundsätzlich rechtswidrig, da diese ebenso grundsätzlich unter Zwang unterschrieben werden muss. Es ist dabei völlig egal, ob man Zeit für eine Überprüfung hat oder nicht. Schlußendlich diese Unterschrieben werden. Das nennt man ein Diktat, was ebenso gegen das Grundgesetz (GG) Artikel irgendwas in den 20ern bzw 30ern glaube ich, in dem so ziemlich wörtlich bzw sinngemäß steht „“Deutsch“-land ist ein sozial- und demokratischer Staat“ und weiteres.

    Nun zu Dir LG… Ich trete gerade einigen Richtern, etwa 14 an der Zahl, nen GV und eben eine JC-Beschäftigte in die Allerwertesten. Eben aufgrund nachweislich getätigten Rechts- und Gesetzesverstößen. Wichtig, mehr noch als § 132 & 132a StGB ist § 339 StGB. Es ist auch nicht ganz verboten Rechtshilfe im Ansatz als z.B. Hinweis leisten zu dürfen. Außerdem steht stets auch §§ 164, 184, 223 i.V.m. 340, 253, 340 und ebenso schlußendlich 348 StGB im Raume. Es gilt auch Art. 19 GG.
    Ich widerspreche ein wenig Deinem Wissen bezüglich juritischer Person oder Menschen. Ja, du bist ein logisch denkendes und fühlendes Lebewesen, also ein Mensch. Daher bist Du keine juristische Person. Die bist Du erst, wenn Du eine persönliche Nr. zugeteilt bekommst und nur diese benutzt wird, nicht aber Deinen (vollständigen) Namen. Erst dann wirst Du ausschließlich als jP betrachtet. Ein Name ist wichtig. Magst Du es wenn Dich jemand mit „ey Alta“ oder noch schlimeres anspricht? Daher ist die „Anrede“ mit Deinem Namen vollständig grundgesetzlich und gesetzlich konform.
    Bezüglich Unterschriftspflichtsleistungen hast Du ebenso vollkommen recht. Es gelten verschiedene Gesetzbereiche. Es gilt grundsätzlich u.a. BGB § 126, ZPO § 315, VwVfG § 44 und noch ein paar weiteres und alle mit dem Abs. 1. Z.B. BGB § 126 Abs. 3 ist in unserem „Landen“ nur sehr selten und nur im extremsten Fall zu verwirklichen, nämlich wenn keine andere Erreichbarkeit als eine elektronische Form möglich ist und niemals grundsätzlich. Im ALG 2-Bereich gelten speziell die BGB, ZPO und VwVfG Gesetze. Aber der Irrglaube der Betreffenden Individuen (bewußt gewählt) ist, wenn ich keine Unterschrift leiste, kann mich auch niemand in Haftung nehmen! „tl“ (totlach). Ganz besonders und gerade deswegen ist es möglich. Bis auf weiteres…

    Beste Grüße

    UB

  53. Silke Schneider sagt:

    Hallo, mein Mann wird dieses Jahr 62 und hat bis zum 13.03. Alg1 bekommen. Er hat einen Antrag für Hartz4 gestellt im Februar, er wurde noch nicht bearbeitet. Letzten Freitag kam ein Brief vom Jobcenter das ich eine Eingliederungsvereinbarung (ich arbeite in Teilzeit, täglich 4 1/2 Stunden) unterschreiben soll, sonst wird der Antrag nicht bewilligt. Was soll ich jetzt machen?

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Frau Schneider,

      bitte wenden Sie sich mit ihrem Fall umgehend an einen Fachanwalt für Sozialrecht. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II gegeben ist oder nicht, wird über die Bedarfsprüfung gefällt und nicht darüber, ob eine unterschriebene EGV vorliegt. Anscheinend gehört ihr zuständiges Jobcenter zu denen, die eine Unterschrift unter einer EGV dadurch erzwingen wollen, indem sie die Aussage treffen, das es ohne diese Unterschrift keine Leistung gibt. Das ist so nicht richtig. Von daher nochmals dringend die Empfehlung, das Sie sich, mit ihrem Fall, an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.

      MfG
      BG45-Webmaster

  54. Stephan sagt:

    Hallo,
    Ich habe nun mehr seit gut 2Monaten keine EGV mehr
    unterschrieben, da ich bei dem ersten Termin zum ersten mal überhaupt das Gesppräch beendet habe
    &gegangen bin, sonst hätte es womöglich den tag
    danach in der Zeitung ne neue Hauptschlagzeilenseite
    geben, somit kam die EGV incl. neuer Termin Einladung per post welche ich ignorierte bzw nicht unterschrieb
    zu dem Termin ging ich natürlich hin &habe da dann
    auch gesagt das ich gern gewillt bin die EGV zu unter-
    schreiben sofern diese nicht wieder mit einer unsinnigen
    maßnahme (fertigungs &Eignungs feststellung) die ich
    nun mehr bereits zum 4. od. gar 5.mal in folge bereits
    gemacht habe dazu erklärte ich auch gleich das ich
    natürlich gewillt bin maßnahmen zu machen, sofern
    diese nicht unsinnig, z.b. das ich Bagger fahren soll,
    wo ich Einzelhandelskaufmann bin und sofern ich die
    besagte Maßnahme nicht zum xy-sten mal in folge wiederholt machen muss, wo mir die xy-sten male
    zuvor schon nix gebracht hatten bis auf das ich
    aus deren statistik raus war…

    woraufhin diesmal meine JobcenterTante das Gespräch
    beendete, mit den worten na dann kommt die EGV halt
    via Verwaltungsakt – woraufhin ich wieder ohne EGV ging beim rausgehen legte ich der Tante noch nahe sie
    solle sich unbedingt mal § 240 StGB Nötigung nach-
    schlagen solle, da sie so lange wie ich sie kenne wirklich
    bei jedem termin dagegen verstößen hat da sie einem
    bei wirklich jeden termin die nette info der sanktion bei zu wiederhandlung ein mit auf dem wege gab – und ich
    nicht länger gewillt wär dies freundlich hinzunehmen, damit sie sich schon mal drauf vorbereiten könne was
    auf sie zu käme incl auf ihrer vorgesetzten &eischliesslich
    des objektleiters da ich diese dabei 100%tig mit dafür
    verantwortlich mache – wo diese solch taten ja offen-
    sichtlich bewilligen – womit das ganze schon mal ne
    neue hausnummer wird da es ja keine einzelperson
    mehr ist sondern in ner organisation von mehreren
    ausgeübt wird – wobei ich vom auf die anzeige gegen den objektleiter verzichten würde sofern dieser sich
    sofortig von meine JobcenterTante via fristloser kündigung trennen würde… mal sehen was dabei rauskäme

    meine frage jedenfalls wäre nun zu der EGV via VA
    geht das so einfach, ich mein ich habe ja die EGV wie denen bekannt ist nicht grundlos abgelehnt und habe auch ganz genau gesagt woran es liegt bzw habe vor-
    schläge gemacht welche Punkte in der EGV abzuändern wären um das ich dann wieder bereit wäre die EGV zu unterschreiben….

    • BG45-Webmaster sagt:

      Hallo Stephan,

      wenn eine EGV nicht unterschrieben wird, kann das Jobcenter die EGV als VA erlassen. Sie haben zwar Gründe vorgebracht, warum sie die EGV in der bestehenden Form nicht unterschreiben wollen, aber, so entnehme ich es ihrem Post, sie haben sich nicht zusammen, mit der zuständigen Sachbearbeiterin, auf eine neue EGV einigen können. Somit kann die Sachbearbeiterin die vorliegende EGV als VA erlassen. Damit wird sie bindent. D.h., alles was in der EGV steht, muss so umgesetzt werden, ansonsten drohen Sanktionen. Gegen einen VA können sie Widerspruch (schriftlich!, fristgerecht!!!) erheben. Dieser hat keine aufschiebene Wirkung! D.h. auch wenn sie Widerspruch eingelegt haben, müssen sie sich gemäß der EGV verhalten. Sollte ihrem Widerspruch entsprochen werden, dann ist der VA und die EGV hinfällig und es wird eine neue EGV erstellt. Wird der Widerspruch abgelehnt, können sie Klage erheben (schriftlich!, fristgerecht!!!). Auch eine Klage hat keine aufschiebene Wirkung!

      MfG
      BG45-Webmaster

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