Neue Wohnflächengrenzen NRW

Seit dem 12.12.09 gibt es einen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW, der Einfluss auf die „angemessene“ Wohnungsgröße nach § 22 SGB II hat, also auf Hartz-4.

Bisweilen wurde von dem Job Center Essen und den meisten Gerichtsentscheidungen eine Wohnfläche für eine Person von 45 qm angenommen und dieser mit einem Quadratmeterpreis für Essen von 4,83 Euro multipliziert, um somit zu einer angemessenen Grundmiete von 217,50 Euro zu gelangen. Diese Rechnung dürfte nun überholt sein. Denn der neue Erlass geht von 50 qm für eine Person aus und für jede weitere Person 15 qm. Als zusätzlicher Bedarf für Alleinerziehende stehen 15 qm zur Verfügung.

Somit ergibt sich ab sofort folgende neue Angemessenheitsgrenze für Essen:

Für einen 1 Personenhaushalt 241,65 EUR
Für einen 2 Personenhaushalt 306,90 EUR
Für einen 3 Personenhaushalt (oder 1 Alleinerziehender mit Kind) 372,15 EUR
Für einen 4 Personenhaushalt (oder 1 Alleinerziehender mit 2 Kindern) 437,40 EUR
Für einen 5 Personenhaushalt (oder 1 Alleinerziehender mit 3 Kindern) 502,65 EUR

Für jede weitere zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Person erhöht sich die Höchstgrenze um jeweils 43,50 EUR.

Da die Anpassung durch die Arge voraussichtlich zögerlich erfolgen wird und nur auf Nachdruck der Gerichte, empfehle ich bereits jetzt allen Betroffenen, deren Miete wegen „Unangemessenheit“ nicht voll übernommen wird, gegen aktuelle Bescheide Widerspruch einzulegen und die neuen Angemessenheitswerte vor dem Sozialgericht zu erstreiten.

Rechtsanwalt Jan Häußler

Maßgebliche Vorschrift:
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.5-619-1665/09 v. 12.12.2009
veröffentlicht im: Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.1 Seite 1 bis 26

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184 Antworten zu Neue Wohnflächengrenzen NRW

  1. Tanja Gwiasda sagt:

    Bei Problemen mit nach Meinung der Essener Jobcenter „unangemessen teuren“ Wohnung im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung mit 6 Monate Frist mag diese Möglichkeit hilfreich sein.

    Sobald eine Familie einen Antrag auf eine größere Wohnung stellt, wird dieses wenn überhaupt nur genehmigt nach den alten Kriterien.

    Meine Familie dürfte keine Chance haben, mit diesen 437,40 EUR eine Wohnung bewilligt zu bekommen, denn ein Mietangebot besteht nicht solange, bis man es vor dem Sozialgericht in Duisburg durchgefochten hat, selbst ein Antrag auf EA dauert für ein bestehendes Mietangebot zu lange.

    Wir sind insoweit betroffen, dass wir als Familie mit 2 ADHS-Kids bislang in einer 60qm Wohnung leben und durch Pubertät und eben gegengeschlechtliche Geschwister an sich einen dringenden Grund für einen Umzug in eine größere Wohnung hätten.
    Erschwerend kommt noch hinzu, dass der 13jährige Sohn behindert ist und beide Kinder sich ein Minizimmer teilen müssen.

    Bin selber schon wirklich durchsetzungsstark bei den Jobcentern, aber bei unserem eigenen Sachverhalt beiße ich mir bislang vergeblich die Zähne aus.

    Viele Grüße

    Tanja Gwiasda

    Bund soziales Zentrum Deutschland e.V.
    Regionalgruppe-Essen

  2. Da sprechen Sie sicherlich ein großes Problem des Sozialgerichts bzw. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an.

    Die Gerichte sagen regelmäßig, dass nur für ein konkretes Mietangebot eine Zusicherung (auch im Rahmen der Einstweiligen Anordnung [EA]) zugesprochen werden kann. Das heißt, dass man nicht „abstrakt“ die Frage der Angemessenheit vorab klären kann, auch wenn die Erforderlichkeit des Umzug bereits feststeht und die Angemessenheit de facto das einzige streitige Thema ist.
    Ich habe hierzu die andere Ansicht, dass ausnahmsweise eine sogenannte „isolierte Elementenfeststellungsklage“ zulässig sein kann. Mit einem diesbezüglichen Verfahren beabsichtige ich zur Zeit in der zweiten Instanz (LSG) eine Grundsatzentscheidung zu bekommen.

    Aber leider sieht man sich zur Zeit weiter mit der o.g. Rechtsprechung konfrontiert und muss die Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz unter Vorlage eines konkreten Mietangebots erstreiten. Das macht die Sache zeitlich sehr eng. Hierzu meine Empfehlung: Lassen Sie sofort auf dem Mietangebot durch den Vermieter notieren, wie lange die Wohnung für Sie freigehalten wird. Sagen wir, das Mietangebot gilt für drei Wochen: Dann reichen Sie den Antrag auf Zusicherung bei dem Job Center ein und setzen eine Frist zur Entscheidung von einer Woche (oder besser noch lassen es sofort per Verhandlungsniederschrift ablehnen). Nachdem diese Frist ergebnislos abgelaufen ist (oder nach erfolgter Ablehnung), stellen Sie den Antrag beim Sozialgericht. Das Gericht hat dann zwei Wochen Zeit und das muss reichen. Nach meiner Einschätzung sind alle zuständigen Richter in Duisburg in einer solchen Situaiton in der Lage, eine EA zu erlassen. Andernfalls würde das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hier ausgehebelt. Das sollte man dem Richter deutlich machen.

    Alternativ können Sie natürlich die Wohnung anmieten und dann (in Ruhe) das Hauptsacheverfahren betreiben. Umzugskosten, Kaution, Teile der Miete etc. müssten Sie dann jedoch zunächst vorfinanzieren und darauf hoffen, nach Jahren von den Gerichten Recht zu bekommen. Das dürfte in den wenigsten Fällen finanziell möglich sein.

  3. Svenja S. sagt:

    Die neuen Wohnflächengrenzen sind ja hier wunderbar beschrieben. Aber weiß auch einer, wie das ganze in Oberhausen aussieht? Ich weiß, dass ich hier (alleinerziehend, 2 Kinder) als 3 Personen Haushalt angesehen werden, nicht als 4 Personen Haushalt, wie es offensichtlich in Essen der Fall wäre. Zudem hab ich einen Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung. Nur leider weiß noch nicht mal das Arbeitsamt, wie groß die Wohnung dann sein dürfte. Das soll ich doch bitte alleine rausfinden und denen Bescheid geben. Schön und gut, aber wo findet man das heraus?

  4. Die neuen Wohnflächengrenzen gelten landesweit in NRW. Alleinerziehende hatte jedoch auch schon vor dem neuen Erlass einen zusätzlichen Bedarf von 15 qm, der den Betroffenen jedoch in keiner Stadt von der Behörde „angeboten“ wird, sondern immer nur gerichtlich durchsetzbar ist.
    In Ihrem Fall wären also mindestens 95 qm angemessen. Damit liegen Sie 1/18 über dem Wert, den die SODA in Oberhausen für einen 4-Personen-Haushalt (90 qm) für angemessen erachtet.
    Der zusätzliche Bedarf bei Behinderungen ist nur individuell zu bestimmen, etwa bei rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten weitere 15 qm.

  5. Britta sagt:

    Ich habe letzte Woche die Aufforderung zum Umzug erhalten da nach 1 1/2 Jahren aufgefallen ist, dass meine Kaltmiete um 50 € zu hoch. Auf dem Bescheid steht, dass ich als Single eine Wohnung zu 217,50 € suchen muss. Kann ich das nach dem neuen Erlass ignorieren und eine Wohnung zu 241,65 € suchen?

  6. Sie können ein Angebot über eine solche Wohnung von bis zu 241,65 Euro Grundmiete vorlegen und die Zusicherung zur Kostenübernahme beim Job Center beantragen. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, können Sie durch ein gerichtliches Eilverfahren versuchen, dennoch eine Zusicherung zu erhalten.

  7. Rechtshelfer sagt:

    Der RdErl. vom 12.12.2009 ist wohl kurzfristig abgeändert worden. Demnach gelten für einen 1 Personenhaushalt nur noch 47 Quadratmeter. Unfassbar!

    http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/WFB-NRW-Rderl.-v.-28.01.2010.pdf

  8. Rechtshelfer sagt:

    Im Vergleich zu früher, nur noch 2 Quadratmeter mehr!

    Arbeitshilfe:
    Kosten der Unterkunft und Heizung
    gemäß § 22 SGB II.
    4. Auflage (Stand: 1. März 2010)

    http://www.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/download/70322/arbeitshilfekdu1.3..pdf

  9. Sehr interessant. Die Arbeisthilfen sprechen diesbezüglich in der Fußnote von „nicht gefestigter Rechtsprechung“ des BSG, ob die Nutzungs- oder Förderunsgbestimmungen für den Wohnbau heranzuziehen sind.

    Auch wenn also die Frage „47 oder 50 qm“ noch nicht entschieden ist, so scheint doch klar zu sein, dass die Aufforderungsschreiben, die von dem alten Wert von 45 qm ausgehen, falsch sind und damit unwirksam.

  10. van Hümmel sagt:

    Guten Tag,
    ich recherchiere derzeit zum Thema „Neue Wohnflächengrenzen“ für die Zeitung einer Joborientierugsmaßnahme, im Rahmen eines 1-Euro-Jobs und habe folgende Frage. Wie setzt sich die Angemessenheitsgrenze für einen Alleinerziehenden mit Kind zusammen? Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.

  11. Ein zusätzlicher Raumbedarf, der nach der Produkttheorie auch zu einer erhöhten Angemessenheit des Mietpreises führt, besteht für Alleinerziehende mit einem Kind nach der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts in Höhe von 15 qm.

    Dieses ergibt sich aus dem Vergleich, der am 03.03.2009 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 17/08 R dort geschlossen wurde. Die Terminsvorschau, aus der sich die streitige Rechtsfrage ergibt, finden Sie auf der Webseite des BSG. Das anonymisierte Protokoll der Sitzung mit dem Vergleichstext schickt Ihnen das BSG auf Anfrage dort postalisch zu.

    Wenn Sie mir nach Erscheinen der Zeitung eine Ausgabe zuschicken könnten, würde ich mich freuen.

  12. Ulrike Burazin sagt:

    Guten Tag,

    meinem Bekannten (U25) wird aufgrund einer Stellungnahme des Jugendamtes der Auszug empfohlen. Dass er ausziehen darf ist auch nicht mehr strittig. Er hat auch bereits ein Wohnungsangebot für eine 51,6 m² große Wohnung mit einem Mietpreis von 217,50 EUR. Die erste Sachbearbeiterin sagte: Wohnung ist vom Mietpreis ok, die nächste sagte die Wohnung ist viel zu groß und wird auf keinen Fall genehmigt. Was ist nun richtig und wie geht mein Bekannter am Besten vor.Beim Jobcenter wird er ständig von einem zum nächsten Sachbearbeiter geschoben. Auch heute ist wieder ein Termin geplatzt, weil die Sachbearbeiterin krank ist. Neuer Termin ist nun am kommenden Montag, aber es wurde bereits mitgeteilt, dass er er heute noch zur Beantragung der Erstausstattung zum Jobcenter des Wohnortes muss und er sich einen Termin für die kommende Woche geben lassen soll. Warum soll er sich einen Termin bei einem Jobcenter geben lassen, welches erstens im Moment nicht zuständig ist und zweitens, wenn die Wohnung eh nicht bewilligt wird, steht es noch völlig offen, welches Jobcenter zuständig sein wird. Wer ist für was zuständig und wie kann man das ganze Beschleunigen? Denn der Wohnungsgeber (Allbau) ist nicht mehr lange bereit, die Wohnung frei zu halten (das Ganze dauert schon drei Wochen). Und wie schaut es mit der Wohnung an sich aus, ist diese angemessen oder nicht? Über eine Hilfe in dieser Angelegenheit würden wir uns sehr freuen. Gruß ans Forum

  13. Die Miete ist selbst nach der alten Regelung „angemessen“. Entscheidend ist nicht die Größe sondern in Essen nur die Netto-Kaltmiete. Die abstrakt-angemessene Größe ist dabei nur ein Berechnungsfaktor der angemessenen Miethöhe. Wie groß eine Wohung tatsächlich ist, ist unerheblich.

    Der Betroffene sollte sich schriftlich durch den Vermieter bescheinigen lassen, wie lange die Wohnung noch für ihn reserviert ist. Er sollte eine Entscheidung der Behörde einholen, wenn dieses noch nicht geschehen ist oder schriftlich, nachweisbar eine Frist für eine solche Entscheidung (Zusicherung) setzen. Nach Ablauf der Frist oder erfolgter Ablehnung sollte er bei dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz einholen. Dafür sollten zwei Wochen Zeit zur Verfügung stehen.

    Bei allen weiteren konkreten Fragen zu Einzelfällen würde ich anregen, die offene Rechtsberatung aufzusuchen, die jeden Montag in Essen-West stattfindet.

  14. Das Mieterforum Ruhr hat eine Einschätzung abgegeben, wonach die höheren Werte der Nutzungsbestimmungen (50 qm) anzuwenden sind.

    http://www.mieterforum-ruhr.de/de/recht/index.php/art_00002040

  15. Eine ausführliche und sehr informative Darstellung der Rechtslage und Rechtsprechung des Rechtsanwalts Holger Gautzsch vom Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. zu diesem Thema wird auf den Seiten von Tacheles dokumentiert:

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/KDU_NRW.aspx

  16. Ulrike Burazin sagt:

    Erst einmal wünsche ich allen TN Frohe Ostern!

    Ich hatte hier bereits eine Anfrage gestellt, welche bereits beantwortet wurde. Nun geht es um die Wohnung der Mutter.

    Die Mutter meines Bekannten möchte in ihrer jetzigen Wohnung bleiben. Sie lebt dort gemeinsam mit dem jüngsten Sohn in einer 66 m² großen 3,5 Zimmer Wohnung. Die Kaltmiete beträgt 350,- EUR, Betriebskosten 135,- EUR und Heizkosten 80,- EUR (Nachtspeicher).

    Kann sie dort wohnen bleiben?

    Ich möchte mich schon einmal im Voraus für ihre Antwort bedanken.

    MfG Ulrike Burazin

  17. Nach meiner Ansicht: Ja!

    Denn für eine alleinerziehende Person mit einem Kind über sechs Jahren sind 80 qm angemessen, also 372,15 Euro.

    Bei allen weiteren konkreten Fragen zu Einzelfällen würde ich anregen, die offene Rechtsberatung aufzusuchen, die jeden Montag in Essen-West stattfindet.

  18. In dem unanfechtbarem Beschluss vom 24.03.2010 hat das Landessozialgericht NRW zu Grunde gelegt, dass in NRW ab dem 01.01.2010 eine Grundfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen ist. Für Rollstuhlfahrer wird diese Fläche um 15 qm erhöht. Der Beschluss hat das Aktenzeichen L 12 B 120/09 SO ER.

    Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128113&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

  19. Rechtshelfer sagt:

    Der Beschluss ist ja sehr interessant. Demnach sollte man bei Single-Haushalte auch auf 50 Quadratmeter, also auf 241,65 Euro, klagen.

  20. ramona sagt:

    hallo,
    habt ihr das auch für Castrop-Rauxel vorliegen??
    danke gruss Ramona

  21. Mariechen sagt:

    Gilt das neue Gesetz auch wenn man als Alleinerziehende 1 Kind in einer 54qm , 2,5 Z. wohnt und diese zu klein wird, da unangemessener Wohnschnitt, und möchte gern 15qm mehr, also 3 Zimmer? Über eine Antwort würde ich sehr freuen. Gruß Mariechen

  22. Wenn Sie Umzugskosten und Kaution beanspruchen, muss der Umzug „erforderlich“ sein z.B. wegen beengter Wohnverhältnisse (§ 22 Abs. 3 SGB II).

    Die neuen Wohnflächen sind Maximalgrenzen, die für die Berechnung der angemessenen Grundmiete wichtig sind. Sie haben meines Erachtens keinen direkten Einfluss darauf, ob eine Wohnung als zu klein anzusehen ist. Jedoch muss wohl auch bei der Frage „beengt oder nicht“ ein Zuschlag bei Alleinerziehenden gemacht werden. Da die Richtlinien der Stadt Essen bisher für zwei Personen eine Größe von 40 qm als das Minimum ansahen, sprechen gute Gründe dafür, künftig bei Alleinerziehenden 60 qm oder zumindest 57 qm als Minimum anzusehen.

  23. Mariechen sagt:

    Vielen Dank für Ihre Anwort.
    Die Richtlinien für Essen besagen unter Punkt 10.1

    „10.1 Gründe, nach denen ein Umzug erforderlich ist
    • wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse; dies ist der Fall, wenn in
    der Regel nicht mindestens folgender Wohnraum (ohne Küche und
    Nebenräume) zur Verfügung steht
    • für 2 Personen 1 Wohnraum, insgesamt 40 m² Wohnfläche“ u.s.w. Quelle Tacheles

    wie ist das genau zu verstehen? Können Sie mir da weiter helfen? Denn meine jetzige Wohnung hat OHNE Nebenräume eine Wohnfläche von 36qm.

    Ist diese Richtlinie noch gültig? Stand 2007
    Nach Ihren o.g. Angaben, über die Miethöhe von 217€ bei einer Person, müsste diese doch noch gültig sein.

    Über die Hompage JobCenter Essen, finde ich keine Ausführliche Richtlinie, nur Merkblätter.

    Gruß Mariechen

  24. Ich schreibe nicht in diesem Forum, um hier eine Einzelfallberatung durchzuführen. Bei der Menge von Problemen, die alleine in Essen in diesem Bereich bestehen, wäre ich damit auch zeitlich völlig überfordert.

    Für Beratungen verweist diese Internetseite ja auf mehrere kostenlose Angebote:
    http://bg45.de/index.php/beratung/

    Dort wird man Ihnen bestimmt auch besser helfen können, da im direkten Kontakt nach meiner Erfahrung Probleme häufig in fünf Minuten besprochen werden können, die mit Rückfragen und druckreifen Antworten wesentlich aufwendiger zu klären sind. Auch wenn es sicherlich wünschenswert wäre, öffentlich solche Fragen zu klären, damit andere in ähnlichen Lagen informiert werden. Die Pflicht solcherlei Aufklärung zu betreiben obliegt nach § 13 SGB I dem Job Center. Es wäre doch mal ein Vorschlag, dass auf der Internetseite des Job Centers Essen eine Rubrik eröffnet wird, wo Betroffene ihre Fragen stellen können und kompetente Auskünfte der Mitarbeiter erhalten.

    Nach meinem Wissen ist die von Ihnen zitierte Richtlinie die aktuell gültige. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) können Sie jedoch von einer Behörde jederzeit solche Informationen erhalten, welche Richtlinie aktuell gültig ist, wenn Sie letzte Zweifel beseitigen wollen.

  25. Krolik sagt:

    „Das Gericht hat dann zwei Wochen Zeit und das muss reichen. Nach meiner Einschätzung sind alle zuständigen Richter in Duisburg in einer solchen Situaiton in der Lage, eine EA zu erlassen. Andernfalls würde das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 (EMRK) hier ausgehebelt. Das sollte man dem Richter deutlich machen.“ /RA J. Häußler/

    Leider wird man in der Wirklichkeit mit ganz anderem Ergebnis konfrontiert. Als Beispiel kann die folgende Beschlusskette herangezogen werden: S 14 AS 113/09 ER (SG Aachen) –> L 20 B 166/09 AS ER (LSG Essen) –> 1 BvQ 6/10 (BVerfG Karlsruhe)

    Der Richter des städtischen Sozialgerichtes lehnt in ca. 2 Monaten den zeitlich eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung gegen ARGE Aachen (falsch begründet) ab. Im zweiten Rechtszug stellt der Richter des Landessozialgerichtes plötzlich fest, dass das Wohnungsangebot zwischenzeitlich an einen anderen ging (dies dauerte auch noch ca. 8 Wochen), und lehnt daher die Beschwerde ab, obwohl die Erforderlichkeit des Umzuges von ihm anerkannt wird. Im dritten Rechtszug (gem. § 32 (1) BVerfGG) sieht das Bundesverfassungsgericht beim o.g. Sachverhalt keinen Grund für eine künftige Verfassungsbeschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG und lehnt deshalb den Antrag auf einstweilige Anordnung endgültig ab. Der medizingeschädigte ALG II Empfänger muss nun dauerhaft auf eine winzige 20 qm Wohnung (ohne eigenen Keller noch Abstellraum und trotz den Protesten der betreuenden Fachärzte) angewiesen bleiben.

  26. Wenn die Wohnung vergeben ist, dann geht nichts mehr im Eilverfahren. Diese Erfahrung musste ich auch schon machen. Deswegen würde ich Eilanträge auch nur noch stellen, wenn klar ist, wie lange die Wohnung frei gehalten wird. Dann kann man dem Richter in der 1. Instanz wenigstens eine sinnvolle Frist setzen. Wenn er die ohne wichtigen Grund ablaufen lässt, verletzt er meines Erachtens seine Dienstpflicht.

    Interessant finde ich jedoch den Hinweis des LSG auf die FFK.

    Ist die Entscheidung des BVerfG veröffentlicht?

  27. Krolik sagt:

    @ RA J. Häußler: WENN DIE WOHNUNG VERGEBEN IST, DANN GEHT NICHTS MEHR IM EILVERFAHREN. DIESE ERFAHRUNG MUSSTE ICH AUCH SCHON MACHEN. DESWEGEN WÜRDE ICH EILANTRÄGE AUCH NUR NOCH STELLEN, WENN KLAR IST, WIE LANGE DIE WOHNUNG FREI GEHALTEN WIRD. DANN KANN MAN DEM RICHTER IN DER 1. INSTANZ WENIGSTENS EINE SINNVOLLE FRIST SETZEN. WENN ER DIE OHNE WICHTIGEN GRUND ABLAUFEN LÄSST, VERLETZT ER MEINES ERACHTENS SEINE DIENSTPFLICHT.

    Im o.g. Fall war die Frist im Wohnungsangebot bereits verstrichen, als die ARGE ihre Untätigkeit bzgl. des Antrages nach § 22 (2) SGB II ausübte. Es war dem Antragssteller jedoch möglich nachzuweisen, dass dieses Wohnungsangebot noch 5 Tage nach der Einlegung des Eilantrages beim städtischen Sozialgericht aufrechterhalten blieb. Mehr noch, das Angebot hat danach noch ca. 14 Wochen durchgehalten, nicht zuletzt weil verhältnismäßig hohe (jedoch wohl angemessene) Provisionskosten mit ihm verbunden waren. Dem Richter standen sinngemäß keine 2 Wochen Zeit (wie hier empfohlen) zur Verfügung, sondern so wenig wie möglich!..

  28. Krolik sagt:

    @ RA J. Häußler: INTERESSANT FINDE ICH JEDOCH DEN HINWEIS DES LSG AUF DIE FFK.
    Damit die Anderen es besser verstehen, zitiere ich hiermit den Hinweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK): KOMMT IN DIESER KONSTELLATION IN EINEM HAUPTSACHEVERFAHREN GGF. EIN FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSANTRAG IN BETRACHT, SCHEIDET DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER ABLEHNUNG DES FRÜHEREN, NUNMEHR ÜBERHOLTEN ANTRAGES IM EINSTWEILIGEN RECHTSSCHUTZVERFAHREN GRUNDSÄTZLICH AUS

    ——————————————————————————

    @ RA J. Häußler: IST DIE ENTSCHEIDUNG DES BVERFG VERÖFFENTLICHT?
    In der Ablehnung der (noch in der 2. Instanz sinngemäß erweiterten) einstweiligen Anordnung gibt es nicht viel Text, um diesen zu veröffentlichen. Ich glaube, wir machen nichts verkehrt, wenn wir den Beschluss des BVerfG vom 25.03.2010 auf dieser Web-Seite bekannt geben:

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
    -1 BvQ6/10-

    In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

    die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2009 – L 20 B 166/09 AS ER – und des Sozialgerichts Aachen vom 20. Oktober 2009 – S 14 AS 113/09 ER – aufzuheben und dem dort gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. August 2009 stattzugeben
    Antragsteller: Dr. Sowieso, Musterstraße XX, 5207X Aachen

    hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI l S. 1473) am 25. März 2010 einstimmig beschlossen:

    DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ABGELEHNT, WEIL DAVON AUSZUGEHEN IST, DASS EINE NOCH ZU ERHEBENDE VERFASSUNGSBESCHWERDE GEMÄSS DEN §§ 93A, 93B BVERFGG NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WIRD.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Kirchhof Bryde Schluckebier

  29. Das obiter dictum des LSG in Ihrem Fall zur FFK könnte eine Wende in der Rechtsprechung bedeuten. Denn bisweilen wurde durch die Sozialgerichte stets verneint, dass ein Feststellungsinteresse an Elementen der Zusicherung besteht. D. h. es kann nicht auf Feststellung geklagt werden, dass eine bestimmte Miete angemessen ist [b]oder[/b] ein Umzug erforderlich ist, sondern nur beides gleichzeitig also unter Vorlage eines bestimmten noch gültigen Mietangebots (Verpflichtungsbegehren).
    Dieses hat den Antragsteller immer in die zeitliche Bedrängnis gebracht, ein Eilverfahren abgeschlossen haben zu müssen, bevor die Wohnung anderweitig vergeben war. Wenn man dann noch „Pech“ hatte und einen Richter wie den Aachener Sozialrichter aus dem o.g. Fall hatte, war auch dieser Weg aussichtslos, selbst wenn man materiell eindeutig im Recht war.
    Wenn nun aber eine FFK und damit das Feststellungsinteresse für die Frage „Notwendigkeit des Umzugs“ bejaht wird, dann ist dieses eine begrüßenswerte Entwicklung, die Rechtsstaatlichkeit in diesem wichtigen Punkt einführt. Ich bedanke mich bei Ihnen für die Hinweis auf diesen Beschluss.

  30. Krolik sagt:

    Diese „Wende in der Rechtsprechung“ der NRW haben wir allerdings (statt LSG) der 14. Kammer des Aachener Sozialgerichtes zu verdanken, deren Richter den sichtlich erforderlichen Umzug (20 qm –> 38 qm) durch die vollkommen furchtlose „Verletzung seiner Dienstpflicht“ vereitelt hat, denn schon in seinem Beschluss steht der hochgepriesene Hinweis (auf einen Berliner LSG-Beschluss aus 2006):

    DAS LANDESSOZIALGERICHT BERLIN-BRANDENBURG GEHT DAHER FÜR FÄLLE, IN DENEN DIE ERFORDERLICHKEIT EINER ZUSICHERUNG STREITIG IST, JEDOCH KEIN KONKRETES ANGEBOT (MEHR) VORLIEGT, DAVON AUS, DASS IN EINER HAUPTSACHEKLAGE EIN FESTSTELLUNGSINTERESSE DES ANTRAGSTELLER BESTEHT UND AUSNAHMSWEISE IM HINBLICK AUF DIE RECHTSSCHUTZGARANTIE EINE SO GENANNTE ELEMENTENFESTSTELLUNGSKLAGE ZULÄSSIG IST (VGL. ZUR ELEMENTENFESTSTELLUNGSKLAGE KELLER IN: MEYER-LADEWIG/KELLER/LEITHERER, SGG, 9. AUFLAGE 2008, § 55 RN. 9). DIE STREITIGE ERFORDERLICHKEIT EINES UMZUGES SOLL DABEI ISOLIERT FESTGESTELLT WERDEN KÖNNEN, UM ZU GEWÄHRLEISTEN, DASS IM FALLE DES VORLIEGENS EINES DANN ERNEUTEN KONKRETEN WOHNUNGSANGEBOTES ALLEIN NOCH DESSEN ANGEMESSENHEIT IN DER GEBOTENEN SCHNELLIGKEIT ÜBERPRÜFT WIRD, DENN ANDERENFALLS WÜRDEN DIE BETROFFENEN IMMER WIEDER GEFAHR LAUFEN, DASS EINE IHNEN ANGEBOTENE WOHNUNG BEI ABSCHLUSS DES VERFAHRENS ÜBER DIE FRAGE DER ERFORDERLICHKEIT DES UMZUGS BEREITS VERGEBEN IST. IM ÜBRIGEN DÜRFTE MIT DER KLÄRUNG DER STREITIGEN FRAGE DER ERFORDERLICHKEIT DES UMZUGS IN EINER VIELZAHL DER FÄLLE DER RECHTSSTREIT IN GÄNZE ERLEDIGT SEIN (VGL. LSG BERLIN-BRANDENBURG, BESCHLUSS VOM 15.12.2006, AZ. L 5 B 1147/06 AS ER). DENKBAR IST ABER AUCH DIE ZULÄSSIGKEIT EINER FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSKLAGE, BEI DER DAS NOTWENDIGE FESTSTELLUNGSINTERESSE WEGEN WIEDERHOLUNGSGEFAHR ZU BEJAHEN SEIN DÜRFTE. /Seite 6, Absatz 2/

    Vier Jahre hin, vier Jahre her… Die Konsequenzen kann aber jeder selbst aus meinem Beispiel ziehen, wenn man bedenkt, wie lange die Hauptverfahren im deutschen Sozialrecht dauern.

  31. Das Sozialgericht Duisburg hat am 27.03.10 entschieden, dass in Essen ab dem 01.01.10 eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen anzusehen ist (S 35 AS 1592/10 ER). Mit der noch nicht rechtkräftigen Entscheidung stärkt das Gericht damit die Auffassung, dass die WNB vom 12.12.09 anzuwenden sind.

  32. Das korrekte Datum der Entscheidung ist der 27.04.10.

  33. E.Toller sagt:

    Die Richtlinie der Stadt Essen zu den Kosten der Unterkunft von 2007 ist nicht mehr aktuell. Es gibt eine Neue aus dem Jahr 2008, die gerade zum Punkt 10.1 erheblich ungünstiger ist.

  34. Die Richtlinie SGB XII R 29/1 und § 22 SGB II vom 08.03.2010 hat unter Punkt 10.1 nunmehr die Formulierung:

    Ein Umzug ist erforderlich bei „unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarfs“.

  35. Mariechen sagt:

    Könnten Sie diese Neue Richtlinie bei Tacheles veröffentlichen lassen? Oder steht sie hier bei BG45 zu Verfügung?

  36. Ich habe die Richtlinie eingescant und hochgeladen (17 MB): KDU

    Wenn sich jemand die Mühe machen möchte, es zu einer „echten“ PDF-Datei zu konvertieren, lade ich das Dokument gerne auch in einer höheren Auflösung hoch, wenn das hilft. In diesem Fall bitte mail an mich.

  37. Was ist denn von dieser Vorgehensweise zu halten ? Ist zwar nicht nett, aber was solls:
    Mann /Frau zahlen aus dem Regelsatz ein Teil zur Miete.Jetzt wird ein Antrag auf Umzug bei der Arge gestellt, andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall ja weder die Umzugskosten noch die neue Miete. Jetzt wird dieser abgelehnt, weil z.B die Renovierungskosten oder ähnliches zu teuer sind. Bedeutet dass nicht im Umkehrschluss, dass bei Ablehnung des Umzugantrages, die tatsächlichen Kosten der alten Wohnung übernommen werden müssen ?

  38. Thomas Schmitz sagt:

    „Das Sozialgericht Duisburg hat am 27.03.10 entschieden, dass in Essen ab dem 01.01.10 eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen anzusehen ist (S 35 AS 1592/10 ER). Mit der noch nicht rechtkräftigen Entscheidung stärkt das Gericht damit die Auffassung, dass die WNB vom 12.12.09 anzuwenden sind.“…bedeutet diese Entscheidung, dass die 217,50 Euro Mietpauschale in Essen zu gering ist?

  39. Dies bedeutet es nicht zwangsläufig. Denn die angemessene Höhe der Miete setzt sich aus zwei Faktoren zusammen (Produkttheorie). Der eine Faktor ist die angemessene Größe, der andere Faktor der angemessene qm-Preis. Man könnte also theoretisch den qm-Preis herunterrechnen und somit im Ergebnis wieder auf 217,50 Euro kommen, auch wenn man 50 qm statt den bisherigen 45 qm als angemessen erachtet. Dieses ist nach meiner Ansicht jedoch rechtlich nicht haltbar. Denn der qm-Preis ist nicht willkürlich zu bestimmen, sondern aus dem Mietspiegel abzuleiten. Damit ist die Entscheidung der 35. Kammer des SG eine Stärkung der hier vertretenen Ansicht, dass 217,50 Euro zu wenig sind.

  40. Das Sozialgericht Duisburg hat am 04.06.2010 entschieden, dass in NRW ab dem 01.01.2010 eine Wohnungsgröße von 50 qm für eine Person angemessen ist. Dieses bedeutet nach dem Beschluss des Gerichts für die Stadt Essen, dass 241,50 Euro die angemessene Grundmiete ist (qm-Preis 4,83 Euro). Die Entscheidung hat das Aktenzeichen S 41 AS 2020/10 ER (nicht rechtkräftig).
    hier ab Seite 7

  41. mariam sagt:

    hallo komme aus oberhausen bin aleinerziehende mutter mit 4 kindern möchte umbedingt nach essen ziehen da mein 5 kind dort auf dem fridhof liegt damit ich mich um die grab pflege kümmern kann aber mir wurde gesagt das die kalt miete in essen 475euro ist ich finde einfach keine passende wohnung meine tochter wird dieses jahr noch eingeschult und mir ist es sehr wichtig das sie nicht wegen nen umzug aus die schule wechseln muss wie viel kaltmiete steht uns insgesamt in essen dann zu bitte um antwort danke .

  42. Nach meiner Anischt stehen einer alleinerziehenden Person mit vier Kindern in Essen 546,15 Euro Nettokaltmiete als angemessen zu.

  43. Ralf sagt:

    Wir hatten heute den Fall.

    U25 …eigene Wohnung ist bewillig worden, die neue Angemessenheitsgrenze ist abgelehnt mit der Begründung :

    Das gilt in Essen nicht, wir haben hier einen anderen Mietspiegel.

    Also, Antrag abgeben, warten bis der Bewilligungsbescheid kommt und dann
    dagegen Vorgehen ?

    Wäre jetzt so mein Gedanke.

    Eine Frechheit sowas.

  44. Paul Krämer sagt:

    Ist das Urteil vom Sozialgericht vom 04.06.2010 – Aktenzeichen S 41 AS 2020/10 ER -inzwischen rechtkräftig, so dass man eventuell einen Überprüfungsantrag bei der ARGE stellen kann, damit die Unterbringauskosten neu berechnet werden können ?

    Welche andere Form der Verifikation, außer der Überprüfungsantrag, wäre hier anzuraten ?

  45. Das Job Center hat nach interner Beratung entschieden, kein Rechtmittel gegen den o.g. Beschluss einzulegen. Er ist also rechtskräftig.

    Man kann nach § 44 SGB X beantragen, dass die Leistungsbescheide ab dem 01.01.2010 überprüft werden, wenn man nur die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft nach Lesart des Job Centers erhalten hat und nicht die neuen Werte berücksichtigt wurden. Gegen aktuelle Bescheide kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen.

    Zur Zeit scheint es für die Stadt als kommunaler Träger des SGB II, der für die Wohnkosten zuständig ist, billiger zu sein, ein paar Klagen zu verlieren, als für alle die Angessenheitsgrenze an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Bereits aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn die Zahl der Überprüfungsanträge und Widersprüche sich erhöhen würde, damit nicht nur wenige von der neuen Rechtslage profitieren, die sich wehren, sondern alle Berechtigten.

  46. Paul Krämer sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler !

    Ein kleiner Denkanstoß meinerseits, wie wäre es mit der Publikation über die Homepage hinsichtlicht Musterentwurf Überprüfungsantrag, damit recht viele Verifikationen bei der zuständigen ARGE eingereicht werden können.

    Gruß Paul

  47. Ich habe einen Vordruck erstellt, welcher von den Menschen verwendet werden kann, die nicht ihre volle Miete ersetzt bekommen.

  48. Als obiter dictum bezeichnet der Jurist Äußerungen eines Gerichts in einem Urteil, die keinen tragenden Grund für das Urteil darstellen sondern nur „bei Gelegenheit“ fallen gelassen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Bemerkung des 9. Senats des LSG NRW in der Urteilsbegründung des Urteils L 9 AS 58/08 vom 29.04.10. Im Streit stand die angemessene Miete für einen Zeitraum 2006/2007. Das Gericht hat die Gelegenheit des Urteils genutzt, seine Rechtsansicht zu der Rechtslage im Jahr 2010 kundzutun.

    Aus gutem Grund ist es nicht üblich, dass Instanzgerichte in ihren Urteilen rechtliche Kommentare abgeben, die für den zu entscheidenden Fall keine Rolle spielen. Denn die Gewaltenteilung sieht vor, dass der Gesetzgeber die Regeln macht, die Verwaltung diese befolgt und die Gerichte die Befolgung kontrollieren. Nun wurde dieses Prinzip umgekehrt. Das Gericht gibt die Regel vor und die Verwaltung, also die Arge nimmt den Kommentar dankbar auf, da das Gericht der Meinung ist, in NRW würden weiterhin nur 45 qm Wohnfläche angemessen sein. Aber wer kontrolliert jetzt die Verwaltung?

    Meiner Meinung nach haben auch Richter das Recht zur freien Meinungsäußerung. Für mich stellt sich nur die Frage, warum die Richter, denen es so wichtig war, ihre Meinung zu veröffentlichen, nicht einfach einen Beitrag für eine Fachzeitschrift zu diesem Thema verfasst haben. Bei diesem spannenden Punkt hätte jede Redaktion diesen mit Sicherheit gerne abgedruckt. Vielleicht hätte der Autor dann aber für seine Ansicht ein bisschen bessere Gründe benötigt als dass es „keine Anhaltspunkte dafür“ gebe, dass der Gesetzgeber etwas für Hartz-4-Empfänger ändern wollte, als er die landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnbauförderung geändert hat.

    Da es sich vorerst jedoch um eine Einzelmeinung handelt, besteht nach meiner Ansicht kein Grund, von der Annahme abzurücken, dass ab 2010 die geänderten Flächengrößen auch im SGB II anzuwenden sind. Dass die Argen den Nebensatz des LSG jetzt als ihr Hauptargument anführen, zeigt für mich, dass der Vorrat an Argumenten und Entscheidungen, die ihre Meinung stützen sehr dünn ist.

  49. Am 22.07.10 hat das Sozialgericht Duisburg abermals für Essen entschieden, dass ab dem 01.01.10 die angemessene Wohnungsgröße 50 qm für eine Person ist. Der angemessene Mietpreis ist also 241,50 Euro.

    Diese Feststellung befindet sich in dem Beschluss ab Seite 7.

  50. Cöllemaus sagt:

    Mein Freund hat so einen Bescheid am Samstag auch bekommen, nachdem 5 Jahre die Grundmiete von 287 Euro bezahlt wurde. Auf dem Bescheid steht allerdings, dass einer Einzelperson nur 25 qm mit 217,50 Euro Grundmiete zusteht. Wie soll er darauf reagieren? 25 qm sind ja nicht gerade riesig….

  51. Was Ihr Freund bekommen hat, ist wahrscheinlich kein Bescheid sondern eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung (KSA). Darin wird gesagt, dass in einem halben Jahr nur noch 217,50 Euro übernommen würden, wenn er bis dahin nicht umgezogen ist. Die abgebildete Tabelle darin ist irreführend. Mit den 25 qm will das Job Center das Minimum an Wohnfläche zum Ausdruck bringen, was aber für die KSA unerheblich ist. Für Ihren Freund entscheidend ist nur die Miete, die sich aus dem Maximum der angemessenen Wohnfläche ergibt, also 50 qm (nach Meinung des Job Centers Essen 45qm) multipliziert mit dem qm-Preis von 4,83 Euro/qm.
    Leider kann man gegen die KSA kein Rechtsmittel einlegen, da es nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur ein Informationsschreiben ohne Regelungsgehalt ist. Wenn jedoch ein Bescheid kommen wird, in dem nur noch abgesenkte Mietkosten übernommen werden, sollte Ihr Freund Widerspruch dagegen einlegen.

  52. Paul Krämer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Häußler!

    Wohnungsgröße : 50 m²
    Inkrafttreten : 01.01.2010
    Angemessener Mietpreis : 241,50 €

    Trotz der Beschlüsse vom:

    Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 22. 07.2010, Az.: S 3 AS 2022/10 ER

    Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, Az. S 6 AS 205 / 10 ER

    sieht man das in der ARGE Essen hinsichtlich der neuen Wohnflächengrenzen in NRW etwas anders. Ich habe bei der zuständigen ARGE einen Überprüfungsantrag bezüglich zweier Bescheide, die von der Neuberechnung der Angemessenheitsgrenze in Essen, betroffen sind.

    Mit dem Resultat, dass die gemäß § 44SGB X überprüften Bescheide nicht zu beanstanden seien. Zum einen war der Bearbeitungszeitraum beachtlich, ganze 7 Tage brauchte die Sachbearbeitung dafür.

    Frage:
    Wäre es möglich einen Musterwiderspruch zu kreieren, und denen zu publizieren, damit gegen diese ungesetzliche Vorgehensweise der ARGEN professionell entgegengetreten werden kann ?

    Gruß Paul

  53. Ich habe hierzu einen
    Musterwiderspruch
    erstellt, der gerne verwendet werden kann.

  54. Petar Alex sagt:

    Bei mir siehts genauso aus. Habe das Arbeitsamt bzw. JOb Ceter Essen angeschrieben, ob es neue Grenzen für die Kaltmiete gäbe und ab wann diese gelten sollen. Auf mein Schreiben, dass ungefähr eine Seite lang war, bekam ich nach 2 Wochen ein Einzeiler das sich nichts geändert habe. Termin habe ich morgen beim Anwalt.

    Ich find das echt so eine Sauerei, wenns darum geht Kosten zu senken müssen alle springen, aber wenns darum geht mehr zu bezahlen muss man wieder mal zum Anwalt. Eigentlich ja wie immer bei mir…

  55. Das Sozialgericht Aachen hat am 01.09.10 eine erste Hauptsacheentscheidung getroffen, also ein Urteil erlassen, während die vorher behandelten Entscheidung lediglich Eilbeschlüsse waren. Es hat das Aktenzeichen S 5 AS 394/10.

    Darin beweist das Gericht nicht nur, dass es schnell entscheiden kann (zwischen Widerspruchsbescheid und Urteil liegen weniger als sechs Monate), sondern es liefert auch interessante Argumente:

    Das Bundessozialgericht hat nämlich in seinen Entscheidungen auf die „aktuellen“ Verwaltungsvorschriften abgestellt und keinen statischen Verweis auf zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Werte vorgenommen. Somit kommt das SG zu dem (auch hier vertretenen) Ergebnis, dass ab 01.01.10 für zwei Personen in NRW 65 und für eine Person 50 qm die angemessene Grundfläche sind.

    Interessant ist auch, dass diese Entscheidung nach der Äußerung des 9. Senats des LSG vom 29.04.10 ergangen ist, welche zur Zeit vom Essener Job Center in allen Klageerwiderungen und Widerspruchsbescheiden ausführlich zitiert wird, und sich hierzu ausdrücklich in Widerspruch setzt.

  56. Jürgen sagt:

    Wie ist denn die Ausschutzsitzung am 21.09. 2010
    bei der Stad Essen ausgegangen.
    Größe der Wohnung für Einpersonenhaushalt?
    e

  57. Waltraut Steuer sagt:

    Essen sieht keinen Handlungsbedarf, alles bleibt wie es ist.
    Nur massenhafte Klagen können die Verhältnisse ändern.
    Waltraut Steuer

  58. Ulrike Burazin sagt:

    Hallo Zusammen,

    ch habe Anfang letzter Woche einen Antrag auf Zusicherung zum Umzug gestellt. Heute bekam ich eine Ablehnung aufgrund der Mietkosten. Grundsätzlich wurde meinem Antrag entsprochen. Folgende Fakten: Die Wohnung ist für mich und meinen 18-jährigen Sohn gedacht. Die Miete beträgt 300,- EUR (68 m²) kalt. Im Ablehnungsschreiben wird eine Kaltmiete von 282,75 EUR genannt, welche nicht überschritten werden darf. Meine jetzige Wohnung kostet bei einer Wohnungsgröße von 66 m² 350,- EUR kalt. Bis April hat noch ein weiterer Sohn mit in dieser Wohnung gewohnt.
    Soweit ich weiß, steht mir als Alleinerziehenden ein höherer Betrag zu.
    Ich hoffe, dass mir jemand im Forum helfen kann und möchte mich bereits im Vorfeld dafür bedanken.
    Ich weiß nicht ob es relevant ist, dass ich einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad von 70 und dem Merkzeichen G habe.

    LG Ulrike Burazin

  59. Ulrike Burazin sagt:

    Nachtrag zum 1. Anfrage: Ich stelle hier das Schreiben, welches ich an das Jobcenter Essen-Mitte gesendet habe, ein.

    Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft und Umzugskosten/Wohnbeschaffungskosten gemäß § 22 SGB II

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Schreiben beantrage ich die im Betreff genannte Zusicherung für eine neue Unterkunft.

    Ich beabsichtige zusammen mit meinem Sohn zum 01. Januar 2011 umzuziehen. Die Anschrift der neuen Wohnung lautet: XXXXXXX. Ein Wohnungsangebot des Vermieters mit allen erforderlichen Daten der Wohnung liegt diesem Schreiben bei.

    Zum Transport meiner Möbel werden lediglich Kosten über ca. 60,- bis 80,- für einen Transporter entstehen, da meine erwachsenen Kinder mir beim Umzug und der Renovierung helfen.

    Begründung:

    Es gibt verschiedene Gründe warum ich umziehen möchte.

    1. Senkung der KDU (Vergleich: jetzige Wohnung 350,- KM, 135,- BK, 100,- HK + Nachzahlung; neue Wohnung 300,- KM, 121,- BK, 90,- HK)

    2. Änderung der Heizungsart von Nachtspeicher auf Gaszentralheizung. Die Kosten für eine Nachtspeicherheizung steigen ständig. Mittlerweile gibt es keinen großen Unterschied mehr zwischen Haushaltstarif und Nachttarif. Meine Wohnung ist ständig kalt, weil ich die Nachtspeicherheizung nur minimal laden lasse. Temperatureinstellung steht immer auf 0 und auch das Gebläse nutze ich nicht. Trotz all dieser Einsparungen steigen die Kosten stetig.

    3. Auch aus gesundheitlichen Gründen ist die Beheizung der Wohnung in dieser Form für mich eine große Belastung (siehe auch Schwerbehindertenausweis). Ich habe COPD und habe zusätzlich ständig grippale Infektionen der Atemwege aufgrund der kalten Wohnung. Auch psychische Gründe (mittelgradige, gefestigte Depression, Angstzustände), lassen den Umzug für mich notwendig werden. Eine unmittelbar in der Nachbarschaft wohnende, langjährige Freundin könnte mich in meinem Alltag unterstützen.

    4. Ein weiterer wichtiger Grund ist meine 92-jährige pflegebedürftige Großmutter, welche im Haushalt meiner 72-jährigen Mutter wohnt. Meiner Mutter geht es gesundheitlich an manchen Tagen sehr schlecht und bedarf meiner Hilfe. Da die Wohnung, welche ich beziehen könnte, sehr nahe bei der Wohnung meiner Mutter liegt, wäre es auch für mich aufgrund meiner Gehbehinderung leichter, meine Mutter zu unterstützen.

  60. B. Relleh sagt:

    In der neuen Angemessenheitsgrenze für Essen wird für einen 4 Personenhaushalt (oder 1 Alleinerziehender mit 2 Kindern) 437,40 EUR angegeben.

    Die ARGE erklärte auf Anfrage dass für 1 Alleinerziehende mit 2 Kindern auch nur für ein 3 Personenhaushalt die Miete übernommen werden werden kann und nicht für ein 4 Personenhaushalt.
    Der Betrag wurde mit 348,00 EUR. angegeben, noch unter dem hier genannten 372,15 EUR. für ein 3 Personenhaushalt(1 Alleinerziehende mit 1 Kind).

    Was ist nun richtig?

  61. Richtig ist nach meiner Ansicht, dass man eine abstrakt-angemessene Wohnungsgröße ermittelt und diese mit einem angemessenen qm-Preis multipliziert. Für eine Person stehen hierbei nach den neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen 50 qm zu, für jedes Kind 15 qm und für Alleinerziehende weitere 15 qm. Somit sind 95 qm für Sie angemessen. Da ich bei Wohnungen dieser Größe (wie das JobCenter auch) von einem qm-Preis von ca. 4,60 Euro ausgehe, sind im Ergebnis ca. 437,00 Euro die angemessene Grundmiete.
    Die Gerichte haben hierzu noch keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt.

  62. Frenetisch sagt:

    Hallo zusammen,

    ich wohne seit 2007 auf 45m² mit eine Kaltmiete zu 217,50€.
    Nun ist dieses Jahr mein Freund zu mir gezogen und wir haben inzwischen geheiratet. Seither habe ich aufgrund seines Verdienstes keinen Leistungsanspruch mehr, allerdings wird er, laut Arbeitgeber, mangels Aufträge vorraussichtlich i.d. Wintermonaten wieder arbeitsuchend sein, sprich ALG2 für uns beziehen müssen. Da es uns zu eng wurde, habe ich die Wohnung bereits zum 31.01.11 gekündigt, denn uns steht für einen 2 Personenhaushalt definitiv mehr zu. Die Kündigung der Wohnung ist bereits raus, mein Mann hat auch noch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, da die Auftragslage sich noch gut hält. Toi, toi, toi, aber es handelt sich nur noch um eine Frage der Zeit.
    Was, wenn wir bei der Wohnungssuche nun eine geeignete Wohnung über den veralteten KdU-Wert von 282,75 € bzw. bis 306,90€ finden?
    Darf das Jobcenter diese ablehnen, bzw. wie gehen wir dagegen vor?
    Wie können wir dem Jobcenter von vorn herein den Wind aus den Segeln nehmen, bevor uns eine Ablehnung erwartet?
    Meiner Mutter bespielweise hält das Jobcenter nun nach dem Tod meines Vaters die alten Werte vor, mit der Begründung, die Erhöhung wäre städtespezifisch und Essen gehöre nicht dazu.

    Was also tun?

  63. Richtig ist nach meiner Ansicht, dass die angemessenen Kosten pro qm Wohnfläche degressiv sind. D.h. je größer die Wohnung desto niedriger der qm-Preis. Dieses bildet sich etwa ab, wenn die Stadt Essen für 45 qm Wohnungen 4,83 Euro und für 60 qm-Wohnungen 4,71 Euro für angemessen hält. Der Preis für 50 qm-Wohnungen müsste also zwischen diesen Beträgen liegen und nicht bei 4,60 Euro. Diese Werte hat die Stadt nicht aus dem Mietspiegel abgeleitet, sondern aus anderweitigen Beobachtungen des Wohnungsmarkts. Dieses ist der Stadt auch unbenommen. Es muss nur insgesamt ein schlüssiges, nachprüfbares Konzept sein, das es zur Zeit nicht gibt.

    Etwas anderes gilt, wenn man dem Ansatz der Rechtsprechung folgt. Hier wird hilfsweise der Mietspiegel herangezogen. Ob der Mietspiegel von 2009 den Anforderungen gerecht wird, was die Datenerhebungsgrundlage angeht, ist zweifelhaft. Hier müsste man sich also damit beschäftigen, welche Wohnungen überhaupt in den Mietspiegel aufgenommen wurden.
    Der Mietspiegel von 2009 für die Stadt Essen, der kostenlos downloadbar ist, stellt den oben genannten Zusammenhang als sonstigen Einfluss auf Seite 15 dar. Nimmt man die Berechnung aus dem Urteil des SG Duisburg vom 31.03.09 unkritisch als Maß der Dinge und ersetzt lediglich den Faktor für die sonstigen Einflüsse: Wohnungsgröße, dann ist in der Tat der qm-Preis von 50-qm-Wohnungen um 4%-Punkte oder 4,4% niedriger als der von 45-qm-Wohnungen.

    Für mich hat die Berechnung in dem zitierten Urteil doch eine erstaunliche Parallele zur Berechnung der neuen, transparenten Regelsätze, die auch ganz zufällig punktgenau das ergeben hat, was die Politik schon vorgegeben hatte. Auch das SG stellt ein bisschen an dieser Schraube und knappst an bisschen an jener Stelle und im Ergebnis – ein Tusch ertönt – ist man zufällig einen Eurocent unterhalb dessen, was die Stadt Essen für angemessen vorgegeben hatte. Ich hoffe jedoch darauf, dass unabhängige Richter am Sozialgericht genug Mut haben werden, Ihre eigene Auslegung des Angemessenheitsbegriffs künftig zu vertreten.

    Betrachtet man die Ausstattungsmerkmale in dem Urteil etwas genauer, dann fällt auf, dass die Berechnung des SG keineswegs zwingend ist. So wurde etwa für Wandfliesen ein Punktwert von 7 (ohne Fliesen) angenommen anstatt einem Wert von 8, der umlaufende Fliesen in Bad und Küche vorsieht. Für Sanitäranlagen eine schlichte Ausführung (11 Punkte) anstatt die Standardausführung (14 Punkte). Einen Balkon dürfen die Alg-II-Bezieher in Essen auch nicht haben (-4 Punkte). Aber das ist auch irgendwo wieder konsequent: Wenn im Regelsatz für Zigaretten schon kein Geld mehr ist, muss man zum Rauchen auch nicht auf den Balkon gehen können…

    Mein Fazit: So kann man mit den Bedürfnissen von Menschen nicht umgehen, man streicht solange alles zusammen, bis die Bedürfnisse in die Haushaltslage passen. Die Menschenwürde garantiert eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch für Hartz-4-Berechtigte. Sie müssen in den gleichen Wohnungen leben können, wie die übrige Bevölkerung und das heißt auch in Häusern mit weniger als zwölf Mietparteien mit Fliesen im Bad und einem Balkon. Diese Wohnungen bei der Angemessenheitsgrenze einfach rauszulassen, ist daher falsch.

  64. Thomas Schmitz sagt:

    Grau ist die Logik der Juristen und Politiker? Was sich da in Sachen Mietobergrenzen so tut, ist für eine angeblich soziale Marktwirtschaft der sprichwörtliche „Schlag in die Fresse!“ Produkttheorie und Angemessenheit sind Diskussionen jenseits der Meschenwürde, weil sie mit der Realität nichts zu tun haben.
    Realität ist, dass die meisten Hartz4 – Empfänger aus dem Regelsatz ihre angeblich zu teuren Wohnungen bezahlen und deshalb für ihr täglich Brot zur Tafel gehen müssen. Die Wirklichkeit der Mietzahlungen müsste eher über die Anzahl der ALG2 – Empfänger, dem vorhandenen Wohnraum in der jeweiligen Stadt und dem aktuellen Mietspiegel ermittelt werden?

    Es entwickelt sich langsam aber sicher, eine Gesellschaft neben einer Gesellschaft. Da werden Gerichte nicht mehr ernst genommen – die ARGE Essen Essen zahlt immer noch für einen Single – Haushalt 217,50 Euro und wirft Anträge auf Erhöhung in den Papierkorb – und Politiker feiern die Erhöhung der Hartz4 – Sätze um fünf Euro.

    Dieses Verhalten schreit nach moralischer und strafrechtlicher Verantwortung. Ich bin mal gespannt, wann es entsprechene Anklagen und Urteile gegen Leiter und Mitarbeiter der ARGEN gibt?

    Es liegt etwas im „ARGEN“ in Deutschland!

  65. Tanja Gwiasda sagt:

    Weiss schon irgendjemand, ob und falls ja, wie die Stadt Essen mit der Sache der Wohnpauschalen umzugehen gedenkt?

  66. Stefanie Wolnarek sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    ich möchte bitte eine Auskunft zu den Nebenkosten haben. Ich habe eine Wohnung gefunden die von der Kaltmiete her in den vom Job Center gegebenen Ramen für eine Alleinerziehende mit 3 Kindern passt. Nun liegen die Nebenkosten aber höher als die vom Job Center vorgegebenen. Von dritter Seite habe ich die Auskunft das die Höhe der Nebenkosten unwichtig sei. Können Sie mir weiterhelfen? Und wie bekomme ich die Wohnung bewilligt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  67. Sehr geehrte Frau Wolnarek,

    eine Beratung zu Einzelfällen kann ich online aus verschiedenen Gründen nicht leisten. Wenn Sie schriftlich eine Zusicherung zu den Umzugskosten und den laufenden Kosten der neuen Wohnung bei dem Job Center beantragen und hierbei ein konkretes Mietangebot vorlegen, werden Sie von dem Job Center eine begründete Entscheidung erhalten. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben, können Sie gerne die offene Beratung aufsuchen.

  68. Petar sagt:

    Hallo Tanja,

    im moment bleibt alles noch beim alten. Habe auch einen Überprüfungsantrag gestellt, dieser wurde aber abgelehnt. Klage beim SG Duisburg liegt vor.

  69. In einem weiteren Beschluss hat diesmal das Sozialgericht Dortmund am 28.10.10 (S 22 AS 5857/10 ER) die neuen Wohnflächen angewendet und für eine alleinstehende Person 50 qm als angemessen erachtet.

    Der Entscheidung des LSG vom 29.04.10 wurde hierbei entgegnet:

    Nach der Rechtsprechung des BSG verbietet sich ein Vorgehen, bei dem nicht aktuell festgesetzte Werte zugrunde gelegt werden, sondern stattdessen auf diejenigen Verwaltungsvorschriften abgestellt wird, die im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SGB II zur Anwendung gekommen waren (BSG vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 70/08 R, zum Land Sachsen). Diese Maßstäbe angelegt, muss auch nach den Neuregelungen in NRW ab dem 01.01.2010 auf die aktuellen Bestimmungen, namentlich auf 50 qm als angemessen für eine Person, abzustellen sein, weil die bis dahin geltenden noch aus dem Jahr 2002 stammten.

  70. Korrektur: Datum der Entscheidung ist der 28.12.10.

  71. Anika sagt:

    Möchte ich auch mal etwas fragen und hoffe das mir eine Antwort darauf gegeben werden kann. Wir sind eine 6 köpfige Familie leben zur Zeit von H4. Die letzten 2 jahre war ich Tagsüber alleine da mein LG eine Umschulung besuchte und wohl auch jetzt nach dieser bestandenen Umschulung sicher schnell irgendwo rein gestopft wird. Zum Kernproblem, ich bin mit den 4 hier alleine, der älteste geht zur Schule und ab Februar zusätzlich in eine Heilpädagogische Tagesstätte, mein 2ter kommt jetzt zur Schule und wird vorraussichtlich auch eine heilp. Tagesstätte besuchen. Mein 3ter ist in einem integrativen Kita als Integrativkind alle 3 sind von seelischer Behinderung bedroht die ersten 2 sind ADHS Krank, bei dem kleinen kommt noch neurodermitis + wahrscheinlicher autismus dazu. Die kleine ist jetzt noch zu klein und wird bald ebenfalls in eine Kita gehen. Das alles ist sehr Ortsgebunden, in eine Wohnung die untere Mieter hat zu ziehen bedeutet sicherlich wieder stress, die kinder sind laut, vorallem der 8j lautiert und auch der kleinste lautiert sehr stark (lautes unkontrolliertes schreien). Uns stände eine KDU von ung. 550€ zu doch hier im Umkreis gibt es nichts. Einen Führerschein besitze ich nicht um weitere strecken auf mich zu nehmen. Wir müssen hier jedoch raus! Der Stress mit den Nachbarn ist enorm, ich bin meißt die Leidtragende da ich zuhause bin, ich bin ebenfalls ADHSlerin und leide unter Depressionen neuerdings kamen noch Angstzustände hinzu aufgrund drohungen mir gegenüber der nachbarn.
    Gibt es irgendeine Möglichkeit hier eine andere Wohnung zu nehmen und eventuell die KDu etwas zu mißachten?

    Lg. und vielen Dank

  72. @anika: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich leider nicht online anbieten. Hierzu würde ich Ihnen empfehlen, eine offene Rechtsberatung aufzusuchen, auf die auf dieser Homepage hingewiesen wird.

    @Wohnflächen
    Am 18.01.2011 wurde durch das Bundessozialgericht die Revision gegen das LSG NRW Urteil vom 29.04.2010 (L 9 AS 58/08) zugelassen (B 4 AS 100/10 B).
    Das LSG hatte zuvor die Revision nicht zugelassen und wurde insoweit aufgehoben.

    Zum Hintergrund: Die LSG-Entscheidung vom 29.04.10 wird zur Zeit in jedem Widerspruchsbescheid des Jobcenters Essen und auch anderer Jobcenter zum Beleg herangeführt, dass sich die Wohnflächen ab 2010 nicht geändert hätten. Die Bedeutung dieses Urteils wurde mit der Zulassung der Revision weiter geschwächt, da das Urteil nicht rechtskräftig wird.

  73. In der Sendung Horné Live auf NRW TV vom 03.02. 2011 war Thomas Kutschaty, der nordrhein-westfälische Justizminister, zu Gast. Dort wurde ab Minute 24:50 meines Erachtens auch kurz das Problem der neuen Wohnflächen in NRW angesprochen. Kutschaty meinte hierzu, dass der Gesetzgeber es versäumt habe, konkrete Wohnungsgrößen als angemessen zu definieren und sich nun erst über die Gerichtsinstanzen eine einheitliche Rechtsprechung herausbilden müsse.

  74. Alina sagt:

    habe eine frage!! bitte um eine antwort! möchte mit mein man und unser kind nach essen ziehen und weiss nicht was die wohnung kalt kosten darf und warm wie viel.konnten sie mir eine antwort geben bitte! mfg alina

  75. björn sagt:

    Herr Häußler,

    meine frage ist jetzt, wie hoch darf die kaltmiete aktuell sein bei 2 Erwachsenen und ein 1 kind?

  76. Das Sozialgericht Duisburg hat heute nach mündlicher Verhandlung als Urteil verkündet, dass ab dem 01.01.10 in Essen für einen 3-Personen-Haushalt (Eltern mit einem Kind) eine Grundmiete von 371,20 Euro angemessen ist.
    Das Verfahren hat das Aktenzeichen S 17 AS 1907/10. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Ich werde Sie nach Absprache mit den Klägern schnellstmöglich hier veröffentlichen. Die Richter gehen davon aus, dass sich die angemessene maximale Wohnungsgröße seit 2010 auf 80 qm für 3 Personen erhöht hat und entsprechend eine Nachzahlung ab dem 01.01.2010 für die Kläger von monatlich 23,20 Euro von dem Jobcenter zu leisten ist.
    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Berufung zugelassen, sodass wahrscheinlich auch das Landessozialgericht über den Fall nochmals zu entscheiden haben wird.

  77. susen sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,
    meine Mutter hat einen Bescheid von der ARGE erhalten, indem wird ihr mitgeteilt sie muss in eine kleinere und preiswertere Wohnung umziehen. Die Kaltmiete darf nur 217,50 € betragen. Wie ich hier auf der Seite gelesen habe, beträgt die Angemessenheitsgrenze für Essen für 1 Person 241,65 € KM. Ist das Gesetz rechtskräftig? Können wir jetzt einfach eine Wohnung für 241,65 € suchen obwohl die ARGE anderer Meinung ist?

  78. Nach meiner Rechtsansicht ist die neue Rechtslage gültig (241,50 Euro für eine Person). Das Jobcenter in Essen wird jedoch ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht dazu bereit sein, für eine Wohnung über 217,50 Euro Umzugskosten und Mietkaution zu zahlen. Ebenso würde zunächst nicht die volle laufende Miete übernommen werden.
    Wenn sich Ihre Mutter jedoch auf einen Rechtsstreit einlassen will, hätte sie gute Chancen. Mir persönlich ist vom zuständigem Sozialgericht in Duisburg noch kein Fall bekannt, in dem die neuen Angemessenheitsgrenzen abgelehnt wurden. Jedoch habe ich hier vier Fälle dokumentiert, in denen das Gericht die neue Rechtslage auf Essen angewendet hat, zunächst nur in Eilverfahren, jetzt auch in Hauptsacheverfahren.

  79. Sehr geehrte Nutzerin susen,

    ohne der Antwort des Kollegen Häußler vorgreifen zu wollen:

    Ich rate Ihnen dringend, die diesbezügliche Antwort des von Ihnen angesprochenen Kollegen abzuwarten, bevor Sie wie auch immer geartete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Verträge unterzeichnen oder Kündigungen aussprechen. Die Antwort kann voraussichtlich nicht allein „Ja“ oder „Nein“ lauten. Ich gehe davon aus, dass der Kollege Häußler Ihnen hierzu – wahlweise im Forum oder anderweitig – nähere Auskünfte erteilen wird, falls gewünscht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Carsten Dams
    Rechtsanwalt

  80. Der - INFO - BOSS sagt:

    Oft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten – das ist rechtswidrig !

    Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger nicht von seinen gesetzlichen Leistungspflichten !

    Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

    ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht – nicht Wochen oder Monate später.
    Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
    § 17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

    Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
    Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er ( z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II –V ) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.

    Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

    Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
    Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

    Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

    Kommt das Amt trotz Antrag seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und – Antrag wegen § 263 StGB Betruges ( wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen ), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung ( Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen ) erstattet werden.

    Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und – Antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.

    Sprechen Sie mit unseren Advokaten !!!!!!

  81. janine sagt:

    guten morgen erstmal,ich habe gerade beim job center angerufen und die haben gesagt das die noch nichts über den neuen mietspiegel wissen und ich bin jetzt ein bisschen zwigespalten wenn ich denn jetzt am besten glauben soll.ich lebe alleine mit meiner tochter und ich würde am liebsten in einer 3 raum wohnung ziehen nur es ist sehr schwierig eine wohnung zu finden mit nur einer kaltmiete von 282€ da ist der preis der oben angegeben ist etwas leichter was zu finden.was soll ich denn jetzt machen???

  82. Es gibt mehrere Möglichkeiten für Sie:

    1. Sie akzeptieren die Ansicht des Jobcenters und bleiben mit Ihrer Tochter in Ihrer zu kleinen Wohnung.

    2. Sie kündigen Ihre jetzige Wohnung und mieten eine Wohnung mit bis zu 372,15 Euro Grundmiete an. Vor Ihrem Umzug beantragen Sie eine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten (mit Kostenvoranschlägen) und der neuen Mietkaution. Wird dieses -wie zu erwarten- abgelehnt, beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Duisburg und hoffen, dass erstens eine schnelle Entscheidung noch vor Ihrem Umzugstermin getroffen wird und zweitens eine für Sie positive Entscheidung getroffen wird.
    Risiko: Wenn Ihr Eilantrag abgelehnt wird, bekommen Sie weder den Umzug/Mietkaution gezahlt, noch wird Ihre neue Miete voll übernommen. Da Ihre alte Wohnung dann gekündigt wäre, würde Ihnen Wohnungslosigkeit drohen.

    3. Sie beantragen schriftlich die Zusicherung zu den laufenden Kosten für eine angemessene Wohnung und legen dabei ein konkretes Mietangebot vor bis 372,15 Euro Grundmiete. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, legen SIe dagegen WIderspruch ein und klagen, wenn auch dieser zurückgewiesen wurde. Dieses ist nach meiner Ansicht auch dann zulässig, wenn das Mietangebot bereits nicht mehr von Ihnen angenommen werden kann, weil die neue Wohnung anderweitig vermietet ist. Sie können Ihren Widerspruch oder Ihre Klage dennoch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen also mit dem Ziel, dass wenigstens für die Zukunft Klarheit herrscht, welche Miete für Sie angemessen ist.
    Nachteil: Das ganze Verfahren kann zwei Jahre dauern.

  83. Aus der Begründung des Sozialgerichts Duisburg, S 17 AS 1907/10, Urteil vom 22.02.2011:

    „Für einen Drei-Personen-Haushalt ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 80 m2 angemessen.“ (Seite 6)

    Als Entgegnung zum LSG NRW, L 9 AS 58/08, Urteil vom 29.04.10, das eine Dynamisierung (Erhöhung der Wohnfläche) abgelehnt hatte:
    „Doch da auch für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines die als angemessen anzusetzende Fläche nicht statisch blieb, sieht die Kammer keinen Grund dafür, dass diese Entwicklung dann nicht auch im Rahmen des § 22 SGB II gelten soll.“ (Seite 9)

    Für Drei-Personen-Haushalte in der Stadt Essen heißt das:
    „Ausgehend von einer als angemessen anzusetzenden Wohnfläche von 80 m2 und einem Quadratmeterpreis von 4,64 EUR ergibt sich eine angemessene monatliche Grundmiete von 371,10 EUR.“ (Seite 11/12)

  84. Dan sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    können Sie uns mitteilen, ob das von Ihnen zitierte Urteil – S 17 AS 1907/10 – zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist?

    Die Einmontasfrist zur Einlegung der Berufung dürfte langsam abgelaufen sein, oder?

    Vielen Dank im voraus
    Dan

  85. Die Berufungsfrist läuft einen Monat ab Zustellung des Urteils, § 151 Abs.1 SGG. Ich habe das Urteil am 24.03.11 zugestellt erhalten. Ich gehe davon aus, dass es dem Jobcenter auch an diesem Tag zugestellt wurde. Die Berufungsfrist läuft also bis zum 25.04.11.
    Wenn dem Jobcenter Essen an einer schnellen letztinstanziellen Klärung der Rechtsfrage gelegen wäre, würde es den Weg über § 161 Abs. 1 SGG versuchen und eine Sprungrevision beim Sozialgericht beantragen. Meine Zustimmung hierzu würde ich erteilen.

  86. Die NRZ hat in dem Lokalteil ihrer heutigen Ausgabe über das Urteil vom 22.02.11 berichtet.

  87. eva schneider sagt:

    hallo,ich bekomme noch bis august bafög,ab august hartz4 ,muss jetzt aus meiner wohnung 45qm,350€ warm,weil das dach undicht ist! nun meine frage :
    ich wohne in siegen(nrw) habe jetzt eine wohnung gefunden 50qm 360€ warm,in der wohnung wäre ich schon bevor ich harzt4 bekomme,wird das bezahlt???

  88. Tanja Gwiasda sagt:

    Dann bleibt nur zu hoffen, dass in der Stadt Essen bald eine Rechtssicherheit und Klarheit darüber herrscht, wie die Angemessenheitskriterien aussehen und wonach man sich richten muss.
    Eine Auskunft, ob das Ausgleichskennzeichen G im Schwerbehindertenausweises unseres 14jährigen Sohnes (ADHS, geistig minderbemittelt + Autismus) die 10%-Regelung betreffs Überschreitung der Angemessenheit in Gang setzt, bekommt man vom Jobcenter auch nicht.
    60qm bei einer 4köpfigen Familie, wovon 3 ADHS haben, ist langsam schon mehr als grenzwertig, insbesondere wo die Kinder gegengeschlechtlich sind und beide in der Pubertät(bald 12 und 14)….

  89. Suwe sagt:

    Hallo, erstmal „BRAVO“ zu dieser sehr informativen Seite!

    Ich wohne mit meinem 12jährigen Sohn in einer 48qm großen 2Raum Wohnung. Er hat kein eigenes Zimmer, da die Aufteilung sehr ungünstig ist(Miniküche).
    Verständlich ist unser Wunsch nach einer Verbesserung…
    Nun hatte ich kürzlich ein Wohnungsangebot für 54qm, 291 € Kaltmiete gefunden. Bei einem Termin im Jobcenter wurde ein Umzug erstmal kategorisch abgelehnt:
    1. Die Miete wäre zu hoch!!!
    2. Die Größe wäre angemessen!
    (Man müßte ja nicht unbedingt einen Esstisch haben)
    3. Ich sollte versuchen, den Vermieter dazu bewegen, die Miete auf 282,75 zu senken!
    4. Es soll jetzt ein Hausbesuch bei uns gemacht werden, um die Verhältnisse zu überprüfen…

    Nun habe ich mir überlegt, wenn das Jobcenter die Kosten ´eh nicht übernimmt, kann ich auch eine Wohnung mieten, die noch etwas besser für uns geeignet ist und habe auch etwas entsprechendes gefunden.
    Sie hat 64qm und kostet 340 € kalt.

    Nun würde ich gerne wissen, wie das läuft, wenn ich jetzt „ohne Erlaubnis“ umziehe, und das Urteil irgendwann rechtskräftig wird, würden die Kosten dann übernommen und könnte ich evtl. auch rückwirkend etwas geltend machen?

    Und wie wäre das bei einem Umzug aktuell mit den Nebenkosten/Heizkosten?
    Würden die in tatsächlicher Höhe übernommen oder würde auch nur das gezahlt, was bisher berechnet wurde.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

  90. Dan sagt:

    Antwort an Suwe:

    **Ich bin kein Anwalt, sondern Laie, der sich mit der Materie beschäftigt, weil er selber betroffen ist und die Informationen auf dieser Seite als sehr hilfreich empfindet, um sich dann selbst zu helfen***

    Der § 22 regelt, daß Du bei einem nicht erforderlichen Umzug auch weiterhin nur die Wohn- und Heizkosten bekommst, die Du bisher bekommen hast.

    Im Klartext: Solange Du das Jobcenter nicht davon überzeugen kannst, daß der Umzug erforderlich ist, so lange bekommst Du nur das, was Du bis jetzt bekommen hast und nicht mehr, auch wenn die neue Wohnung ebenfalls angemessen ist, aber etwas teurer als die Wohnung, die Du jetzt hast.

    Diese Regelung hat der Gesetzgeber am 1.8.2006 ins Gesetz eingefügt, damit Hartz IV Empfänger nicht in Wohnungen ziehen, die zwar angemessen sind, aber teurer als ihre jezigen Wohnungen.

    Ob das Bedürfnis, daß Dein Sohn ein eigenes Zimmer bekommen soll, einen wichtigen Grund für einen Umzug darstellt, weiß ich leider nicht. Da solltest Du im Internet nach Urteilen recherchieren oder beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt wie Herrn Häußler besorgen, um dort vorstellig zu werden.
    Dan

  91. Sie sprechen hier ein ganzes Bündel von Fragen und Problemen an. Ich würde Ihnen jedenfalls empfehlen, die offene Rechtsberatung aufzusuchen, da Sie in einem Gespräch wahrscheinlich besser fallbezogene Informationen erhalten können, als über eine Antwort im Forum.

    Auch wenn das Jobcenter Ihnen jetzt schon mitteilt, dass es keine Umzugskosten übernehmen will, sollte Sie diese Bedarfe jedenfalls schriftlich vor dem Umzug beantragen und mit Kostenvoranschlägen beziffern (Quittungen später aufbewahren!). Denn eine falsche Ablehnung der Umzugskosten kann in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren korrigiert werden. Eine unterlassene Antragstellung nicht!

    Für die neue Wohnung würde dann gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zunächst nur die Summe der alten Grundmiete+Nebenkosten+Heizkosten übernommen (sog. Mehrkostenvergleich). Gegen die Leistungsbescheide, die diese „alten Kosten“ für Ihre neue Wohnung dann festsetzen, müssten Sie rechtlich vorgehen, damit diese Bescheide nicht bestandskräftig werden. Im Rahmen dieser Verfahren wäre dann zu klären:
    1. Ob der Umzug wegen beengter Wohnverhältnisse erforderlich/notwendig war (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II)
    und 2. ob die neuen Kosten angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
    Zur Beweissicherung sollten Sie vor Ihrem Umzug auch den Grundriss der alten Wohnung aufzeichnen und/oder Fotos anfertigen, um später die beengten Wohnverhältnisse gegenüber dem Gericht dokumentieren zu können. Die Berichte des Außendienstes des Jobcenters enthalten nach meiner Erfahrung keine verwertbaren Angaben zu objektiven Umständen.

    Nur wenn Sie die Bestandskraft durch Widerspruch und Klage hemmen, können Sie sicher sein, dass eine zukünftige, mögliche ständige Rechtsprechung, die höhere angemessene KdU bestätigt, sich auch positiv auf Ihren Fall auswirkt. Wenn Sie sich erst nachträglich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X auf eine bereits eingetretene ständige Rechtsprechung berufen würden, könnte Ihnen § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III entgegen gehalten werden.

    Sie sollten also auf jeden Fall gegen die Ablehnung der Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II neue Fassung) Widerspruch einreichen und gegen alle Leistungsbescheide nach Ihrem Umzug. Um die Übersicht über die zu führenden Verfahren zu behalten und auch für eine beweissichere Zustellung Ihrer Rechtsbehelfe zu sorgen, würde ich die Beauftragung eines Rechtsanwalts empfehlen.

  92. Großmann sagt:

    Ich habe den Artikel in von 22.03.2011 gelesen.
    Ich lebe in einer 50qm Wohnung; Kosten 299€ kalt. Erstattet bekomm seit 26.11.10 nur die besagten 217, 50€.
    Ich muss hier wohl davon ausgehen, das ich vorsätzlich getäuscht wurde.

  93. Christian sagt:

    Hallo,

    ich möchte demnächst von zuhause ausziehen. Nun hat meine Mutter sorgen, dass sie, mit meiner Schwester, Umziehen muss, wegen zu hoher Miete.
    Die Miete liegt derzeit bei 319 kalt + 200NK und ist 62qm groß. Könnte sie hier wohnen bleiben auch nach den alten Mietobergrenzen?

  94. Waltraut Steuer sagt:

    Lieber Christian,
    in Essen beträgt für zwei Personen die angemessene Miete € 282,75. Die Daten sind der Homepage des JobCenters zu entnehmen. Es wäre sinnvoll, wenn Ihre Mutter sich Rat suchte bei RA Häußler oder RA Dams, je nach dem, was Wohnort näher ist. Zu einem zu erwartendem Vorgang seitens des JobCenters bestünde ein Beratungsbedarf.

  95. Waltraut Steuer sagt:

    Liebe Suwe,
    Sohn 12 Jahre, Wohnung 48m², Sohn braucht eigenes Zimmer, Unterstützung vom Jugendamt.
    Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Jugendamt auf und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, daß Ihr Sohn ein eigenes Zimmer braucht. Das Problem mit der ARGE ist dort bekannt. Hat schon vielen geholfen.
    Wir sind zwar auf dem besten Weg, aber noch leben wir nicht in …sag ich besser nicht.

  96. Christian sagt:

    Hallo Waltraut Steuer,

    danke für die Antwort,. aber ist es bei Alleinerziehende mit Kind nich anders geregelt? Hier in dem Bericht steht, dass eine alleinerziehende Person mit einem Kind soviel anspruch haben wie 3 Personen. Auf der JC seite stand das jetzt zwar nicht, aber da steht ja auch nicht alles. Deswegen hab ich hier nachgefragt

  97. In den oben zitierten Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) steht:

    „Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z.B. Jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7), Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.“

    Das Sozialgericht Duisburg hat diese WNB in mehreren Fällen als gültig ab dem 01.01.10 beurteilt. Aber auch bereits vorher gab es im Rahmen eines Vergleichsabschlusses vor dem BSG von dort die Aussage, dass Alleinerziehende einen zusätzlichen Raumbedarf von 15 qm haben würden. Da es bei Vergleichen leider meistens keine schriftliche Begründung des Gerichts gibt, kann man nicht mit Sicherheit sagen, ob das BSG diesen Mehrbedarf in jeden Fall sieht oder zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Deswegen ist die Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich. Nach meiner Ansicht müssten bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab 6 Jahren dieser Bedarf jedenfalls anerkannt werden. Eine Erfolgsgarantie für ein hierauf gerichtetes Gerichtsverfahren vermag ich jedoch nicht abzugeben.

  98. Narin Sahin sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,
    meine Schwester ist Hartz-IV-Empfängerin und wohnt in Duisburg-Homberg. Da ihre Wohnung (30 qm ca. 226,- Euro warm) schimmelig ist und sie auch mit dem Vermieter (privat) nicht so ganz klar kommt, hatte sie sich eine Wonung gesucht. Leider ist meine Schwester auch nicht in der Lage sich mit den Ämtern auseinanderzusetzen und gegenüber ihrem Vermieter kann sie ihre Anträge auch nicht schriftlich stellen.
    Die erste Wohnung, die sie fand, war ca. 56 qm und 300,00 warm mit allen Nebenkosten. Leider ist dies nicht genehmigt worden.
    Jetzt hat sie eine zweite Wohnung gefunden. Diese hat eine Fläche von 48 qm und hat eine Gesamtmiete von 285,- Euro. Aber auch diese Wohnung ist abgelehnt worden, da die Miete höher als die der bisherigen Wohnung sei und eine Kostenersparnis damit nicht vorläge, die einen Umzug rechtfertigen würden.
    Meine Frage dazu, muss ein Umzug immer mit Kostenersparnis verbunden sein oder kann man einen Umzug auch damit rechtfertigen, dass auch eine Hartz-IV-Empfängerin eine menschenwürdige Wohnung haben sollte und nicht einen Hundezwinger??
    Könnten Sie mir auch mitteilen, wie die Kostenübernahme bzw. Wohnungsgröße in Duisburg ist. leider finde ich im Internet nichts.
    Herzlichen Dank im Vorfeld und viele Grüße
    Narin Sahin

  99. Liebe Frau Sahin,

    ich kann leider online keine Einzelfallberatung anbieten. Außerdem habe ich mich mit den Verhältnissen in Duisburg bisher noch nicht beschäftigt.
    Wenn Sie oder Ihre Schwester persönlich zu einem Beratungsangebot kommen, auf das auf dieser Seite hingewiesen wird, kann man Ihnen dort allgemeine Fragen beantworten, die mit den rechtlichen Voraussetzungen für Umzugskosten und Übernahme laufender Miete zusammen hängen.
    Höhere laufende Kosten als in einer alten Wohnung müssen nur übernommen werden, wenn ein Umzug erforderlich ist. Wenn also andere Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, wie etwa den Vermieter zur Beseitigung von Mängeln aufzufordern, müssen diese Möglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden. Vielleicht helfen Sie Ihrer Schwester dabei, den Vermieter über den Schimmel schriftlich zu informieren und dessen Beseitigung einzufordern.
    Der Mitgliedsbeitrag in einem Mieterverein, der Ihrer Schwester in der Auseinandersetzung mit dem Vermieter helfen könnte, könnte vom Jobcenter übernommen werden, wenn dadurch ein menschenwürdiges Wohnen ermöglicht werden kann.

  100. Waltraut Steuer sagt:

    Liebe Frau Sahin,
    auf der Homepage von „tacheles“ habe ich die angemessene Miete für Duisburg gefunden. Stand April 2010.
    „DieWohnflächenobergrenze beträgt für 1 Person (Alleinstehende) höchstens 47 qm (45
    qm bis 31.12.2009) zuzüglich 15 qm für jede weitere im Haushalt lebende Person.
    Die Miethöchstgrenze beträgt 5,73 €/m² (Grundmiete 3,94 €/qm zuzüglich der tatsächlichen
    Betriebskosten, höchstens jedoch 1,79 €/qm).“

    In Duisburg gibt es eine Selbsthilfeinitiative.
    Harald Pfeiff (IG-BG47@web.de)

  101. Dan sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    ist die Berufungsfrist für S 17 AS 1907/10 nun abgelaufen? Oder wurde Berufung eingelegt?
    Wir sind alle sehr gespannt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dan

  102. Das Jobcenter hat am 08.04.11 Berufung eingelegt, welche nunmehr beim 12. Senat des Landessozialgerichts anhängig ist.

  103. Dan sagt:

    Danke für die Antwort, Herr Häußler.

    Bitte halten Sie uns auf dem laufenden in bezug auf diesen Fall.

    Die Betroffenen werden wohl noch sehr lange auf ihr Geld warten müssen, denn es ist sicherlich nicht auszuschließen, daß der Fall beim Bundessozialgericht landen wird. Das Landessozialgericht hat ja, wie aus früheren Kommentaren zu diesem Thema, hier im Forum, zu entnehmen, die Meinung geäußert, daß es die Dynamisierung von Wohnflächen nicht befürwortet. Es stellt sich die Frage, ob es sich jetzt, wo ein konkreter Fall zur Verhandlung vorliegt, daran halten wird. In so einem Fall wäre wohl die Revision nicht vermeidbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dan

  104. Dan sagt:

    Der WDR hat gestern in der Sendung Lokalzeit Ruhr den Fall einer Hartz IV Bezieherin geschildert, die gern umziehen möchte, die Erlaubnis des Jobcenters aber nicht bekommt.

  105. Dan sagt:

    Zum Thema „obiter dictum“ , einem Begriff, den ich hier zum ersten Mal bezogen auf das Urteil vom LSG NRW L 9 AS 58/08 gehört habe und der meinen Wortschatz bereichert hat, hat sich in der Sendung Fakt von vorgestern auch Professor Hans-Peter Schwintowski geäußert.

  106. Das SG Duisburg hat am 06.05.11 abermals ausdrücklich in einem Eil-Verfahren gegen das Jobcenter Essen darauf hingewiesen, dass es der Rechtsansicht zuneigt, die Mietgrenzen hätten sich ab dem 01.01.10 um 5 qm erhöht. Das Gericht zieht daraus den Schluss: „Damit errechnet sich aber unter Berücksichtigung einer qm-Zahl von 95 für einen 4 Personenhaushalt eine angemessene Mietgrenze von 436,05 Euro“. (Aktenzeichen: S 46 AS 1425/11 ER)

  107. grasteit sagt:

    guten tag

    ich habe da ein anliegen. wir sind eine 7 köpfige familie (5 kinder im alter von 13 bis 1jahr ) wir sind auf der suche nach einer größeren wohnung da unsere wohnverhältnisse sehr beengt sind. allerdings bekommen wir harz 4 und sind beide nicht berufstätig ( mann durch krankheit und ich hausfrau). was können wir tun? gucken jedes mal in der zeitung oder im internet aber die mieten hier in essen sind einfach zu hoch so das wir nie eine angemessene wohnung finden. wohin kann man sich wenden.

    lg rimini

  108. Mit Urteil des Landessozialgerichts vom 16.05.2011 L 19 AS 2202/10 wurde in der Diskussion um die Wohnflächen für NRW ein positiver Schlusspunkt gesetzt. Nunmehr wird von dem zuständigen Sozialgericht Duisburg und Landessozialgericht NRW einheitlich eine angemessene Wohnfläche von 50 qm für eine Person anerkannt.
    Da die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und kann aufgehoben werden, wenn das BSG eine andere Rechtsansicht vertritt. Dieses ist jedoch nicht zu erwarten, da das LSG sich bei seiner jetzigen Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zu den Wohnflächen stützt.
    Aus den Entscheidungsgründen vom 16.05.2011 geht hervor, dass die Anhebung auf 50 qm für NRW eine Angleichung an die bestehende Rechtsauslegung in anderen Bundesländern darstellt. DIe neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen von 2010 sind für das LSG der zuverlässigste Maßstab zu beurteilen, welche Wohnungsgrößen nach Personenzahl bestaffelt, von unteren Einkommensbeziehern genutzt werden. Solche Wohnungen sollen auch den Leistunsgberechtigten nach dem SGB II zur Verfügung stehen.
    Mit diesem Urteil leistet der 19. Senat des LSG einen Beitrag dazu, dass Alg2-Bezieher bezüglich ihrer Wohnung nicht von der sonstigen Bevölkerung abgehängt werden und sich dann eine Art von „Sondermarkt“ herausbilden würde.

  109. Moni sagt:

    Guten Tag,
    Ich wollte mal fragen ob die Angemessenheitsgrenze für Essen schon die nebenkosten beinhalten?

  110. Bei den Werten, die in diesem Beitrag genannt werden, handelt es sich um Netto-Kaltmieten, also Grundmieten ohne Nebenkosten.

    Es gibt jedoch Ansätze in der Rechtsprechung des zuständigen Sozialgerichts, die eine Brutto-Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten als maßgeblich ansehen, die dann natürlich höher ist, als die hier besprochene Grundmiete.

  111. Petra sagt:

    Hallo!

    Bei mir ist es recht chaotisch derzeit und ich hoffe Ihr könnt mir helfen:
    Habe gerad meinen Erstantrag Allg2 bei einem anderen Jobcenterkreis gestellt (rückwirkend für Juni, Termin war erst 1.7), wohne bei meinen Eltern und habe den Auszug von Ihnen durch das alte Jobcenter schriftlich genehmigt bekommen.
    Das alte Jobcenter schickte mich zum neuen Jobcenterkreis Essen zwecks Prüfung der Angemessenheit der neuen WG Wohnsituation. Bevor es dazu kommen konnte wurde ich bei Vorsprache beim neuen Amt zum alten Amt, mit schriftlichen Vermerk und Zettel der Mietobergrenzen vom neuem Jobcenter zurück zum alten Jobcenter geschickt. Beim alten Jobcenter habe ich den Sachverhalt erklärt und nach zunächst Weigerung der Prüfung der Angemessenheit (denn das sei Aufgabe des neuen Jobcenterkreises), konnte ich ein Telefonat der beiden Damen von den beiden Jobcentern bewirken. Daraufhin „prüfte“ die alte Jobcenterdame doch, stellte mir aber eine Ablehnung aus, da die Kosten um 8Euro von der Mietobergrenze Essens (225 zu 217,50€ für eine Person) abweichen. Die Ablehnung habe ich nicht unterschrieben denn auf dem Infoblatt Essens steht: geringfügige Überschreitung dieser Obergrenze ist nur in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache möglich“.
    Im Pc wurde folgendes vermerkt: „Laut Infoblatt des JC Essen ist eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze nur in begründeten Einzelfällen möglich. Dieses kann jedoch nicht vom JC L entschieden werden. Auch erfolgt keine Übersendung der hiesigen Akte an das JC. Frau XY wurde darauf hingewiesen, dass sie einen ganz neuen Antrag in Essen stellen muss.“

    Fragen, die sich mir stellen:
    – Was begründet eine geringfügige Überschreitung der Miete? Wir sind ja eine WG, kann man das mit gemeinsamer Raumnutzung verbinden oder gibt es andere Gründe die mir erlauben um 8 Euro zu überziehen? Die neuen Wohnflächengrenzen im obrigen Beitrag sprechen ja für mich.
    – Im Extremfall kann ich mich ja einfach wohnhaft in Essen melden, aber dann bekomme ich keine Erstausstattung, richtig?
    – stimmt es, dass der Alg2 Antrag erneut gestellt werden muss? Müssen die Ämter sich nicht abstimmen laut Sozialgesetzbuch?

    Vielen Dank für Tipps!
    P

  112. Zur Beantwortung Ihrer Fragen, wären meines Erachtens Rückfragen nötig, weswegen eine schriftliche Auskunft nicht sinnvoll erscheint. In der rechten Spalte finde Sie den Hinweis auf zwei wöchentlich stattfindende offene Rechtsberatungen. Ich empfehle Ihnen, diese aufzusuchen.

    Dann können Fragen geklärt werden wie: Sind Sie über 25 Jahre alt? Wie hoch ist die Gesamtmiete der WG? Welche Umzugskosten machen Sie geltend? Ist der Umzug in eine andere Gemeinde erforderlich? Fällt eine Mietkaution/Renovierungskosten an oder geht es nur um die Zusicherung zu den laufenden Kosten?

  113. Petra sagt:

    Vielen Dank für die schnelle Reaktion!
    Habe leider nächste Woche, wenn die nächste Sprechstd wäre die Frist des Nachreichens beim alten JC in der ich auch gegen den Angemessenheitsbescheid Widerspruch einreichen müsste. Kann ich mich dabei auf den obrigen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW berufen? Oder vielleicht darauf das es eine WG ist und Räume gemeinschaftlich genutzt werden?

    Zu Ihren Fragen:
    -Ich bin über 25
    -Gesamtkosten der Wg sind 217,50€ mal 2
    -Die Erforderlichkeit des Umzugs habe ich vom alten JC genehmigt bekommen
    – Es geht um die Zusicherung der laufenden Kosten beim neuen JC, ergo Miete

  114. Dan sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    in der Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit.de steht, daß das Urteil S 17 AS 1907/10 rechtskräftig ist. Hat das Jobcenter seine Berufung zurückgezogen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Dan

  115. @ Dan
    Nein, ich habe heute die Berufungsbegründung gelesen und erwidert. Die Stadt Essen, welche das Jobcenter in Verfahren zweiter Instanz vertritt, wenn es um die Unterkunftskosten geht, gibt darin an, sie wolle jetzt eigene Ermittlungen in das Berufungsverfahren einbringen, die belegen, dass Geringverdiener in der Regel kleinere Wohnungen bewohnten als 50 qm.

    @ Petra
    Die Zusicherung zu den laufenen Kosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur deklaratorisch. Sie können also problemlos ohne Zusicherung umziehen und erhalten dann die Miete, die das Jobcenter Essen für angemessen hält (217,50 Euro) bewilligt. Die Erstausstattung ist von einer solchen Zusicherung unabhängig zu gewähren.
    Für Rückfragen stehe ich wegen Urlaubs ab morgen für eine Woche nicht zur Verfügung. Wenn Ihnen dann nicht die volle Miete bewilligt wird sondern 8 Euro fehlen, empfehle ich selbst oder durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einzulegen.

  116. Waltraut Steuer sagt:

    Lieber „Dan“,
    Herr Häußler wird Ihnen antworten, sobald er kann.
    Das JC ist in Revision, darum warten wir alle gespannt auf das Urteil des BSG, 14.Senat.

  117. Dan sagt:

    @Frau Steuer,

    von welchem Urteil sprechen Sie genau? Das Urteil, von dem ich sprach, kann noch nicht in Revision sein, weil die Berufung noch ansteht. Herr Häußler hat freundlicherweise die Auskunft gegeben, daß das JC nach wie vor in Berufung ist. Was mich irritiert hatte, war, daß in der Datenbank der Sozialgerichtsbarkeit etwas anderes stand.
    Können Sie das Aktenzeichen des Urteils nennen, das Sie meinen? Das Urteil, das ich meinte, habe ich ja oben erwähnt.
    Ich hoffe, ich habe nichts völlig falsch verstanden.
    Freundlicher Gruß
    Dan

  118. Stand der Dinge ist, dass nach meiner Kenntnis das JC Essen derzeit in der ersten Instanz kein für den Leistungsberechtigten günstiges Urteil in Wohnflächen-Sachen rechtskräftig werden lässt. Persönlich habe ich momentan mehrere Berufungen, bei denen es noch in keiner eine rechtskräftige Entscheidung gibt. Nach wie vor sollten Leistungsberechtigte in ihrtem eigenen Interesse jede (gekürzte) Entscheidung zu den Kosten der Unterkunft überprüfen lassen. Eine gefestigte Rechtsprechung besteht noch nicht.

  119. Dan sagt:

    Vielen Dank, Herr Dams, für diese Antwort.

    Ich glaube aber, daß sich die Situation bald ändern wird.
    Die Berufungen, die Sie auf Ihrem Tisch haben, sind wahrscheinlich noch alle aus der Zeit vor der Veröffentlichung des Urteils des LSG NRW
    L 19 AS 2202/10.
    Dieses Urteil in zweiter Instanz wurde erst Mitte Juni ins Netz gestellt. Ich glaube auch nicht, daß wenn das JC sogar in Revision gehen würde, es irgendeine Chance hätte, die Sachlage zu seinen Gunsten herumzubiegen, denn das Urteil des LSG NRW basiert ja bekanntlich auf Vorgaben des BSG. Auch die Ankündigung des JC, in der Berufung Ergebnisse aus eigenen Ermittlungen vorlegen zu wollen, wonach die meisten finanziell minderbemittelten Menschen in Essen in kleineren Wohnungen als 50 qm wohnen, würde nicht zu einem anderen Urteil führen, weil der gesunde Menschenverstand einfach keine andere Schlußfolgerung zuläßt, als das sich diese eigenen Ermittlungen des JC auf die Vergangenheit beziehen müssen, also auf Zeiten, in denen 45 qm als angemessen angesehen wurden. Aber nun leben wir in einer Wohlstandsgesellschaft. Und gerade diese Gesellschaft ermöglicht es auch bedürftigen Menschen, zwar in einem sehr eingeschränkten Rahmen, aber immer hin noch vorhandenen, ihren Lebensraum um 5 qm zu vergrößern. Unter dem Strich kann man sagen, daß NRW nichts anderes getan hat, als eine Anpassung an andere Bundesländer in bezug auf die angemessene Quadratmeterzahl, die einem Menschen im Leistungsbezug zusteht, vorzunehmen.
    Die Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht werden sich ganz bestimmt nicht von der Stadt Essen irritieren lassen, und vor allem werden sie nicht ihr eigenes Urteil, das gerade eine Dynamisierung von Wohnflächen in NRW sehr wohl vorsieht, kippen.
    Das nämlich, wäre ein echter SKANDAL!!
    Lassen wir also die Stadt Essen auf „Zeit“ spielen. Wie beim Fußball.
    „Geduld bringt Rosen“ hat meine Oma gesagt.
    Haben wir also Geduld, ich bin sicher, die Rosen werden hinterhergeschickt.
    Dan

  120. zodom sagt:

    sehr geehrte damen und herren, ich bekomme hartz4 und ziehe demnaächst in eine angemessene wohnung ein das auch schon vom jc genehmigt wurde. (krankheitsgründen)daher meine frage was kann ich jetzt alles beantragen an hilfen wie z.b kaution umzugskosten usw.? mit freundlichen grüßen

    zodom

  121. Carmen sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mutter musste kürzlich Umziehen auf Drängen der Arge. Sie möchte die Umzugshelferpauschale beantragen (hatte im Vorfeld mit der SB gesprochen). Wie hoch ist die Pauschale pro Tag und für wieviele Helfer beantragbar? Müssen die Helfer namentlich genannt werden (Datenschutz?) und wenn ja auch auf dem Antrag unterschreiben?

    Mit freundlichen Grüßen

    Carmen

  122. Sandra sagt:

    Hallo,
    gilt diese Bestimmung auch für „freifinanzierte“ Wohnräume? Ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern und werde in naher Zukunft wohl auch auf Harz 4 angewiesen sein. Habe eine Kaltmiete von 470€ und habe Angst zum Umzug gezwungen zu werden.
    Ich hoffe Sie können mir helfen.

  123. Tanja sagt:

    Dies habe ich gerae im Netz gefunden…
    Was nun?

    Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen pocht bei alleinstehenden Hartz IV Beziehern auf die sogenannte 45 qm Regelung. In dem Schreiben mit dem Aktenzeichen II B 4-1269.1/L teilt das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass Zitat:“ Nach dem vom BSG herangezogenen landesrechtlichen Bestimmungen ist für Einzelpersonen eine Wohnfläche von 45 qm angemessen.“ Zitat Ende.

    Selbst die ARGE Rhein-Kreis Neuss geht von 47 qm Wohnfläche für Alleinstehende aus, obwohl mit Wirkung vom ersten Januar 2010, im Rahmen des Födearilsmusreform die Wohnflächen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) 50 qm für Alleinstehende festgeschrieben ist. Somit bricht auch die Rot-Grüne-Landesregierung weiterhin das geltende Recht zu Ungunsten von Hartz-IV-Beziehern. Auch das Umgangsrecht eines Hartz-IV Beziehers, scheint für die Landesregierung wohl Luxus zu sein. Denn nach den Ausführungen des Ministeriums, kämme eine Berücksichtigung weiterer Personen nur in Betracht, wenn ein überwiegender Aufenthalt in der Bedarfsgemeinschaft vorläge. Soll wohl heißen, Kinder von Hart IV-Empfänger brauchen weniger Platz für ihre Bedürfnisse.

    Das Soziale Bündnis Jüchen e.V. wird diesen Rechtsbruch nicht hinnehmen. “ Leider müssen wir feststellen, so der 1. Vorsitzender des SBJ e.V Heiner Lindgens., dass der Rot-Grüne Landesregierung unter Führung einer SPD-Ministerpräsidentin nichts am sozialen Zusammenhalt unseres Landes liegt.“ (Soziales Bündnis Jüchen e.V., 18.10.2010)

    • Dan sagt:

      @Tanja

      Hallo Tanja,

      es ist doch noch gar nichts entschieden. Fest steht, auch die Landesregierung wird sich an Recht und Gesetz halten müssen. Aus dem Newsletter von Harald Thomè vom 10.10.2011 hier nun eine Unterlage, die den Stand der Dinge am besten darstellt. Wir müssen noch ca. 8-10 Monate warten, bis das Bundessozialgericht eine endgültige Entscheidung treffen wird.
      Bitte hier klicken.

  124. @Sandra
    Es kommt immer nur auf den Mietpreis an. Ob Sie eine öffentlich geförderte Wohnung bewohnen, ist hierbei nicht erheblich. Die Vorschriften, die von der Rechtsprechung herangezogen werden, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Miete auszulegen, stammen zwar ursprünglich aus dem sozialen Wohnungsbau, sie werden aber als Faktor zur Berechnung der Angemessenheit für alle Wohnungen angewendet.

    Eine Grundmiete (=Netto-Kaltmiete) von 470 Euro ist jedoch auch über dem, was nach den neueren Vorschriften angemessen wäre. Wenn Sie nicht sehr günstige kalte Nebenkosten haben, wird das Jobcenter nicht dauerhaft diese Miete in voller Höhe übernehmen. Jedoch besteht jedenfalls für sechs Monate ein Bestandsschutz für Ihre alte Miete, beginnend mit dem Zeitpunkt zudem Sie die Behörde zum Umzug aufgefordert haben wird. So lange darf die Miete vom Jobcenter nicht gekürzt werden.

  125. Jenny sagt:

    Guten Tag,

    ich, Jenny (27), aus Essen, Alleinerziehende Mutter eines acht Jährigen, mehrfach schwerstbehinderten Sohnes (Ärztefehler unter der Geburt), Florian, bin nun erneut schwanger und auf der suche nach einer geeigneten Wohnung. (Wannenbad, EG, Rolligeignet, 4 1/2 Raum), fühle mich von dem Staat im Stich gelassen, habe nun von einer Bekannten den link zu dieser Seite bekommen und hoffe nun auf Unterstützung / Beratung von ihnen.
    Wie hoch darf die KM für uns sein? Gibt es für Menschen in unserer Lage irgendwelche Rechte?
    Behindertengerechte whg gibt es sehr wenige und wenn sind sie viel zu teuer!

    Ich hoffe auf eine Antwort und möchte mich schon im Vorfeld bei Ihnen bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jennifer & Florian

  126. S. Sfalinna sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,
    ich blicke nicht ganz durch.
    wie ich es jetzt verstanden habe ist doch jetzt „Für einen 1 Personenhaushalt 241,65 EUR“ früher waren es 217,50€?!
    Als ich heute JobCenter darauf aufmerksam gemacht habe wussten sie von nix und beruhen sich immernoch auf die 217,50€. Was stimmt denn jetzt in Essen?

    Mit Freundlichen Grüßen
    S. Sfalinna

  127. Zusammenfassend haben wir folgende Situation: Die Rechtsgrundlage für die 217,50 Euro ist zum 01.01.2010 weggefallen, da sich die Angemessenheitsgrenzen in NRW um 5 qm erhöht haben. Dieses ist ständige Rechtsprechung des zuständigen Sozialgerichts Duisburg und auch Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW. Das Bundessozialgericht könnte diese Entscheidung noch aufheben, was aber nicht zu erwarten ist.

    Die Konsequenzen aus dieser Erhöhung werden aber nicht einheitlich gesehen. Es gibt Richter, die davon ausgehen, dass der bisherige qm-Preis von 4,83 Euro, den das Jobcenter angewendet hat, auch weiter gilt. Diese Richter kommen zu dem Ergebnis, dass 241,50 Euro angemessen sind. Andere Richter wollen nun auch den qm-Preis für die Grundmiete neu kalkulieren (Ergebnis offen). Eine dritte Fraktion bezieht auch die kalten Nebenkosten ein, sodass es auf die Angemessenheit einer Brutto-Kaltmiete ankommt.

    In dieser Situation hält das Jobcenter an 217,50 Euro fest. Diese Verfahrensweise finde ich nicht richtig, da die Gerichte nach der Gewaltenteilung eigentlich die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln nachträglich kontrollieren sollten. De facto wartet die Behörde aber darauf, dass die Gerichte ihr letztinstanzlich sagen, was richtig ist und dieses dann erst umsetzt.

    Dieses ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Denn die Gerichte sind nicht wie eine Behörde oder ein Gesetzgebungsorgan in der Lage, schnell eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Bei Behörden entscheidet die Leitung. Im Parlament entscheidet die Mehrheit. Bei den Gerichten entscheidet jeder Richter unabhängig in seinem Einzelfall. Eine Klärung von Angemessenheitswerten könnte also letztlich nur durch die Richter beim BSG erfolgen. Für die 11.319 Gemeinden in der BRD müssten diese sieben Richter dann verbindlich über die jeweilige Angemessenheit der Kosten entscheiden. Diese Aufgabe kann die Rechtsprechung nicht übernehmen. Sie muss sich nach meiner Meinung darauf beschränken zu überprüfen, ob die Behörde ein schlüssiges Konzept hat. Als Sanktion für ein unschlüssiges – oder wie in Essen ein völlig fehlendes Konzept – müsste die Anwendung der Werte aus der Tabelle nach § 12 WoGG sein mit Sicherheitsaufschlägen. Erst wenn die Gerichte zu diesem Mittel greifen, wird die Behörde ein Eigeninteresse entwickeln, selbst ein schlüssiges Konzept für die Bedarfe der Unterkunft aufzustellen. So lange wird das Jobcenter weiterhin so tun, als habe die Veränderung der Rechtslage ab dem 01.01.10 keine Auswirkungen auf die Angemessenheit der Mieten in Essen.

  128. gianna sagt:

    sehr geehrter herr häußler
    wie sieht der mietspiegel alleinerziehend 2 kinder in oberhausen und mülheim an der ruhr aus
    mit freundlichen grüßen
    gianna

    • Auch in Oberhausen und Mülheim sowie anderen Städten in NRW müssen für einen Alleinerziehenden mit zwei Kindern nach meiner Ansicht 95 qm zur Verfügung stehen und als angemessene Grundfläche zur Berechnung der angemessenen Miete in einem Konzept des Jobcenters eingesetzt werden.

      Mülheim a.d. Ruhr besitzt nach meinem Wissen kein schlüssiges Konzept, wie sich dort die Mieten berechnen, bei Oberhausen weiß ich es nicht.
      Bei fehlendem schlüssigen Konzept könnte das Sozialgericht auf § 12 WoGG abgestellen mit 10% SIcherheitsaufschlag. Da die beiden genannten Städte der Mietstufe 3 angehören, wären für 3 Personen 479,00 Euro+47,90 Euro= 526,90 Euro vorläufig als angemessene Brutto-Kaltmiete anzusehen.

      Alternativ könnte das Gericht selbst ermitteln, was angemessen ist. Die Maßstäbe, die das BSG an eine solche Ermittlung durch das Gericht (oder auch des Jobcenters) stellt, können Sie in meinem Kommentar zu dem Duisburger Mietobergrenzen nachlesen.

  129. Lotte Stemberg sagt:

    Ich heiße Lotte Stemberg und bin 26 Jahre alt. Meine Schwester wohnt mit ihrem Mann und ihrem baby in Duisburg. Nun habe ich eine Frage, wie groß die Wohnung für 3, bald 4 Personen sein darf, so dass das Amt etwas unternimmt?
    lo-stemberg@web.de

    Mit freundlichen grüßen

    Lotte Stemberg

  130. Dan sagt:

    Traurig, aber wahr!

    Das Sozialgericht in Duisburg hat mit Aktenzeichen
    S 45 AS 3893/10 entschieden, daß für Essen, trotz Berücksichtigung von 50 qm statt 45 qm als angemessene Wohnfläche, weiterhin eine Nettokaltmiete von 217,50 € nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat den angemessenen Quadratmeterpreis bis auf 4,14 € heruntergerechnet, so daß die vom Jobcenter in Ansatz gebrachten 4,35 €/qm noch über dem Mindestwert liegen. 4,35X50=217,50.
    Ist das noch Recht?
    Somit dürften wohl alle, die gehofft haben, etwas mehr Miete vom Jobcenter bezahlt zu bekommen, bitter enttäuscht werden.

    • Es handelt sich bei dem Urteil S 45 AS 3893/10 um eine Entscheidung mit schweren handwerklichen Mängeln. Außerdem werden die Gesetze bis zu ihrer Grenze gegen die Leistungsberechtigten und zugunsten der Behörde ausgelegt. Die Entscheidung unterschreitet damit den Standard, den man vom Sozialgericht Duisburg erwarten kann.

      Dass in dem Urteil die Begriffe Bruttokaltmiete und Nettokaltmiete mehrfach verwechselt werden, ist dabei nicht der schlimmste Fehler. Dieses deutet lediglich darauf hin, dass vom Gericht ein Textbaustein verwendet wird, der nicht für jede Stadt einzeln angepasst wurde, weil dieses zuviel Arbeit machen würde. Es ist ein Hinweis darauf, dass sich das Gericht nicht die Zeit genommen hat, die Urteilsbegründung noch einmal sorgfältig durchzulesen, bevor es diese herausgeschickt hat. Die hohe Arbeitsbelastung ist für die zuständigen Richter ein enormes Problem. Jedoch wurde dabei verkannt, dass tausende Leistungsberechtigte in Essen von der Entscheidung betroffen sein könnten, deren Miete nicht voll übernommen wird.

      Die Art und Weise, wie die Punktwerte aus dem Mietspiegel ohne jede Begründung geradezu dahingeworfen werden, lässt die Frage offen, warum gerade diese Werte genommen wurden und keine anderen oder ob hier nicht eine Lösung „vom Ergebnis her gedacht wurde“, wie es auch bei der Neuberechnung des Regelsatzes durch den Gesetzgeber vorgemacht wurde. Man weiß worauf es hinauslaufen soll und sucht sich die passenden Zahlen, die zum Ziel führen.

      Ein Beispiel dafür bietet folgendes Zitat aus dem Urteil:

      Das Gericht hat […] im Rahmen der Ausstattungsbewertung stets den Untersten [Wert] eingesetzt, weil […], sofern sie finanzielle Einschnitte für den Mieter bedeuten – durch weitere Ansprüche der Leistungsberechtigten ohnehin abgefangen werden. Die etwa durch die Anlagentechnik und die Einfachverglasung hohen Heizkosten der Leistungsempfänger werden von Seiten des Grundsicherungsträgers übernommen.“

      Das heißt, Wohnungen mit Doppelverglasung oder Zentralheizung werden per se aus der Berechnung ausgeschlossen. Denn die Stadt zahlt ja die Heizkosten. Dabei hat das BSG in seiner Entscheidung B 4 AS 27/09 R vom 17.12.2009 ausdrücklich für den Mietspiegel in Essen gesagt, dass bei den ökologischen Faktoren ein überwiegend mittlerer Wert anzunehmen sei. Das SG zitiert zwar diese Entscheidung, nimmt aber anscheinend nicht zur Kenntnis, was in der BSG-Entscheidung inhaltlich steht. Denn ökologisch ist es unverantwortlich, die Hartz4-Berechtigten auf schlecht isolierte Wohnungen zu verweisen. Beheizung von Wohnraum ist mehr als ein Kostenfaktor. Es bedeutet auch den Umgang mit Ressourcen. Als nächstes wäre dann allerdings wieder zu erwarten, dass den Leistungsberechtigten unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen wird, da sie ja mehr Heizkosten verursachen als Nicht-Berechtigte.

      Besonders einfach macht es sich das Urteil, wenn es darum geht, ob es solche Wohnungen für 4,14 Euro/qm in Essen in ausreichender Anzahl zu mieten gibt. Da fragt das Gericht nicht beim Allbau an oder fordert das Jobcenter mit seinem Amt für Soziales und Wohnen auf, Dokumentationen vorzulegen. Nein, der einzelnen Hartz4-Bezieher muss dem Jobcenter vor Gericht beweisen, wie hier der Wohnungsmarkt ist. Diese „Beweislastumkehr“ ergibt sich dadurch, dass das Jobcenter bei seiner Aufforderung umzuziehen den Satz reingeschrieben hat, der Leistungsberechtigte solle sich dort innerhalb kurzer Zeit melden, wenn er keine so billige Wohnung findet, wie das Jobcenter will. Die Forderung, dass der angemessene Wohnraum auch vorhanden sein muss, in den der Berechtigte umziehen soll, wird hier zur hohlen Phrase. Sozialgericht und Jobcenter stecken trotz Amtsermittlungsgrundsatzes die Hände in die Taschen und sagen zum Leistungsberechtigten: „Weis du uns mal nach, dass es diese Wohnungen in Essen nicht gibt!“ Wäre es da nicht einfacher die zuständige Behörde würde mit ihren personellen und hoheitlichen Möglichkeiten eine Erhebung durchführen, die Auskunft für alle Verfahren brächte als jedem einzeln dieses aufzubürden oder war auch hier lediglich der Wunsch, eine lästige Formalität zu erledigen Vater des Gedanken? Was für das Gericht eine lästige Formalität ist, ist für tausende Essener Realität, wenn Sie eine neue Wohnung finden müssen, die auf dem Papier angemessen ist, aber leider nicht angeboten wird.

      Zum Glück ist das Urteil inhaltlich bereits durch die Rechtsprechung des BSG zur Frage „Was ist ein schlüssiges Konzept?“ überholt, sodass es keine Auswirkungen auf die Beantwortung der gegenwärtigen Rechtsfragen bietet. Auch der Essener Mietspiegel enthält keine Angaben über Quantität der erhobenen Datensätze. Es ist aber statistischer Unsinn, einen Durchschnittswert zwischen Gruppen unterschiedlicher Größe zu bilden: Wenn 100 Leute 1.000 Euro haben und 2 Leute haben 2.000 Euro, dann ist nicht 1.500 Euro das durchschnittliche Vermögen. Mit der Feststellung, es gibt Wohnungen für 4,14 Euro/qm und welchen für 10,00 Euro/qm -wie sie der Mietspiegel trifft- ist damit noch keine Aussage über die Angemessenheit der Miete möglich.

      • Dan sagt:

        Sehr geehrter Herr Häußler,

        zunächst vielen Dank für Ihren hilfreichen Kommentar.

        Kann man also mit Fug und Recht sagen, daß dieses Urteil (S 45 AS 3893/10) in Hinblick auf die zuletzt getroffene Entscheidung des Bundessozialgerichts (schlüssiges Konzept in Duisburg), über die Sie uns hier freundlicherweise informiert haben, nicht vom Jobcenter als Grundlage fürs Festhalten an den 217,50 € bei laufenden , noch anhängigen, Verfahren vor dem Sozialgericht in Duisburg genommen werden kann?

        • Ob sich die Stadt nach einem BSG-Urteil (50 qm) mit ihren Angemessenheitsgrenzen bewegen wird oder nicht, weiß ich nicht. Hierbei spielen politische Mehrheiten, die veröffentlichte Meinung und auch Gerichtsentscheidungen eine Rolle sowie auch die Frage, ob die Betroffenen öffentlich Protest gegen das Sparen zu ihren Lasten ausüben.

          Falls die Stadt bei den jetzigen Werten bleibt, wird sie sich mit Sicherheit auf das Urteil vom 8.3.11 stützen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dieses Urteil künftig für die Rechtsprechung der Maß der Dinge sein wird; schon deswegen, weil es in zwei wesentlichen Punkten von der neusten BSG-Rechtsprechung abweicht (Stichworte: schlüssiges Konzept und Brutto-Kaltmiete).

  131. Thomas Lee sagt:

    Das ist ja mal echt die Höhe. In den Nachbarstädten bekommt man mehr Kaltmiete (man siehe sogar Gelsenkirchen!)
    Und für 217,50 EUR bekommt man kaum was in Essen.
    Allenfalls mit Glück 32-34qm2 oder mickrige 1-Zimmer Appartments.
    Und jetzt noch der Hammer.
    Möchte man aus EIGENER Tasche umziehen und die Differenz zu der möglichen höheren Kaltmiete bezahlen, geht das auch nicht, weil man dann die Kaution nicht bekommt.
    Ist das denn die Möglichkeit?

    • Das von Ihnen angesprochene Problem ist ein wahrer „Klassiker“. Kann/Muss/Soll die Behörde Umzugskosten und Mietkaution zahlen, wenn die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist?
      Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedenen Meinungen vertreten. Das BSG hat diese Frage noch nicht entschieden. Fakt ist zunächst, dass in der anspruchsbegründenden Norm (§ 22 Abs. 6 SGB II) die Angemessenheit der neuen Wohnung kein Tatbestandsmerkmal ist. Auf der anderen Seite sieht das Jobcenter die Gefahr, dass jemand, der in eine Wohnung umzieht, die er auf Dauer nicht bezahlen kann, bald erneut wegen Mietschulden eine Wohnung wechseln muss und Umzugskosten/Mietkaution auf das Jobcenter zukommen. Häufig wird daher die vermittelnde Ansicht vertreten, dass bei einer geringen Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete eine Kaution und Umzugskosten übernommen werden können, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, diese Differenz auf Dauer aus eigenen Mitteln aufbringen zu können (zB bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Mehrbedarfen, Schonvermögen). So steht es zB in den aktuellen Arbeitshilfen des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW.
      Sie sollten also nicht aufgeben sondern eine Rechtsberatung aufsuchen, um das sinnvolle Vorgehen zu besprechen.

  132. Mizgalski Monika sagt:

    also das ist die härte das jobcenter essen sagte zu mir ich darf als aleinerzihende nur eine kalt miete von 282,50 haben und es wird mir auch noch einiges unterschlagen . wenn ich sie drauf anspreche nach dieser seite bekomme ich zu hören das dieser rechtsanwallt doch nicht mehr alle latten auf den zaun hat drumm werde ich jetzt mit diesem schreiben zum gericht gehen und um mein recht kämpfen weil es kann doch nicht angehen das andere gerecht behandelt werden und wir nicht das ist unverandwortlich für das jobcenter erst recht wenn menschen keine bleibe finden und einfach mit nix auf der straße gesetzt werden oder auch sowas wie mit dem neuen bescheid rein zu gehen das man wieder arbeitzlos ist und noch nicht einmal eine nachzahlung für das vor 4 monaten eingereichte dockoment zu bekommen das ist ja wohl unter aller sau !

  133. Die WAZ zitiert in ihrer heutigen Ausgabe den Viziepräsidenten des Landessozialgerichts NRW, Herrn Martin Löns mit der Aussage, dass für „die kommenden Wochen“ mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zu rechnen sei, welche die Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters kippen wird.

      • Tanja Gwiasda sagt:

        Gibt es zwischenzeitlich ein Urteil?

        • Das Urteil gibt es noch nicht. Es wird für Mai 2012 erwartet.

          • Dan sagt:

            Harald Thomè merkt in seinem jüngsten Newsletter an, daß wenn das BSG 50 qm als angemessen halten wird, zu befürchten sein wird, daß die Landesregierung nun doch ein Gesetz verabschieden wird, wonach die angemessenen KDU für NRW gesetzlich per Satzungsermächtigung geregelt werden. Somit könnte die Landesregierung die Anwendung von 50 qm bei der Berechnung der angemessenen Nettokaltmiete umgehen.

            Zitat aus dem Newsletter:

            2. Für NRW ist auch ein KdU Landesgesetz zu befürchten/Forderungen an Rot/Grün
            ===========================================================
            Noch erklärt NRW Arbeitsminister Schneider regelmäßig, dass es mit ihm derzeit kein KdU-Landesgesetz gäbe. Aus verschiedenen, gut unterrichteten Kreisen, kommt aber immer wieder die Information, dass ein solches Landesgesetz in NRW durchaus in Planung ist, im Zweifel auch gegen Herrn Schneiders Position (http://www.harald-thome.de/media/files/MinisterzuWohnGr–eNRW-26.09.2011.pdf ). Das BSG wird dieses Jahr darüber entscheiden, wie die Angemessenheit in NRW auszugestalten ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das BSG feststellen, dass hierfür die WNB-NRW Richtlinien maßstäblich sind und daher für eine Person von 50 qm auszugehen ist, nicht 45 qm wie das MAIS derzeit durch Richtlinie festlegt. Diese 5 qm Differenz machen rund 35 EUR pro Wohnung und Monat höhere oder niederige KdU aus. In entsprechenden Kreisen wird geplant, für den Fall des Unterliegens beim BSG, das Landesgesetz zu verabschieden und dann im Landesgesetz oder in der Satzung die Angemessenheitsgrenze entsprechend § 22b Abs. 1 SGB II zu reduzieren.
            Zu den Kostenerwägungen Städtetag NRW: http://www.harald-thome.de/media/files/St-dtetag-NRW-zu-KdU-4.8.11.pdf
            Jetzt ist von SPD/Grüne zu fordern, dass sie das die BSG Rechtsprechung = WNG Richtlinie = 50 qm anzuwenden ist und dass sie für Zeiten nach der BSG – Entscheidung kein Landesgesetz zur Aushebelung der BSG Rechtsprechung erlassen werden. Hier haben sich das MAIS, die Parteien zu positionieren und sich endlich von dem elendigen Hin und Her zu Lasten der SGB II/SGB XII – Bezieher zu verabschieden.

        • Das BSG wird am 16. Mai ab 13.00 Uhr in dem Verfahren B 4 AS 109/11 R verhandeln und das lange erwartete Urteil sprechen.

  134. xyz.bleibt sagt:

    Hallo, ich möchte hier auch mal was dazu sagen. Wir ( Alleinerziehend mit einem Kind) haben uns vor ca. 2 Jahren eben wegen diesem o.g. Artikels an Herrn Häußler gewandt, wegen eines Umzug´s in eine drei Zimmer Wohnung. Ich wohne seit 15 jahren in einer 2,5 Z.Wohnung mit 54 qm.
    Das Kind ist nun 8 Jahre und wir müssen wegen den Gegebenheiten der Wohnung und den seit Jahren vorhandenen Möbeln (man hat ja auch nicht das Geld ständig sich Neue zu beschaffen) in einem Raum schlafen. Damit das wachsene Kind später mal sein eigenes Zimmer haben soll, beantragten wir einen Umzug.
    Die Herren vom JobCenter meldeten sich an, um die vorhandene Wohnung zu Prüfen und auszumessen.
    Ohne Küche Diele Bad haben wir eine Reine Stellfläche von ca. 36qm.
    Später kam ein Bescheid, das wir eine Wohnfläche von 50qm hätten und das dies für 2 Personen ausreichen würde.
    Da das Kind nun aber nicht der Lebenspartner des Erwachsenen ist, stört die wenig.
    Seit dem suchen wir nun eine geeignete 3 ZimmerWohnung mit den o.g. Werten. Das ist verdammt nicht einfach, zumal man in seiner Umgebung bleiben möchte, auch wegen des Weges zur Schule etc.

    Hat man eine gut liegende freie Wohung in der Umgebung besichtigt, da der Preis und Qm wie o.g. passt, dann bekommt man bei der Besichtigung die Augen geöffnet, das die Küche viel zu klein ist, so dass die vorhanden Möbel nicht passen, und auch noch mit Gas gekocht wurde, also es wurden seit Jahrhunderten keine Modernisierungen vorgenommen, so dass man sich auch noch neue Öfen zu legen müsste, oder dass all die Heizungsrohre und Gasrohre etc. nicht im Mauerwerk liegen, so dass nicht ein einziges Küchenmöbelstück irdenswie passen würde.

    Wir haben es nun völlig aufgegeben und müssen nun unsere Wohnung komplett umräumen und uns von vorhanden Möbeln trennen und andere passende Möbel beschaffen, da diese Wohung so verwinkelt ist, das man kaum passende Möbel findet. Gleichzeitig muss auch renoviert werden.
    Also, das JC hat es nun mal wieder einmal mehr geschafft, das deren „Kunden“ aufgeben“ .
    Für 282 Euro gibt es auch so gut wie keine 2 Zimmerwohnung und wenn sind die in den Karpaten wo die Ratten hausen.
    Es ist eine Bodenlose verachtende Kinderunfreundliche Behandlung in unserer Gesellschaft, ich kann nur noch hoffen, das denen die Entscheidungen treffen beim JC und der Stadt Essen beim unterschreiben der Vorgaben die Hände eines Tages abfallen.
    MFG

  135. Dennis sagt:

    Hallo!

    In Oberhausen werden nur 45m² und somit 211,50 Euro als Kaltmiete akzeptiert. Auf meinen Hinweis auf das Urteil wurde nur gesagt „Gesetze und Urteile interessieren mich nicht“.

    Was soll ich jetzt tun? Es gibt keine Wohnung für 211,50 Euro, die nicht gerade im Assiviertel liegt. 🙁

  136. xyz.bleibt sagt:

    Und wenn das Urteil lautet: 50qm für eine Person ist angemessen, dann gibts sicher einen Passus der besagt, das die Kommunen im eigenen Ermessen handeln dürfen, sollen, können.
    Also wenn die Stadt Essen, auch wegen den enormen Schulden, keine Änderungen in ihren Richtlinien vornehmen, nützt ein Urteil auch nix.
    Man sollte sich da keine Hoffnungen machen.

    • Diese Einschätzung teile ich nicht.

      Beim Sozialgericht Duisburg gibt es nach meiner Kenntnis keinen Richter, der davon ausgeht, dass bei 50 qm die gleichen Werte in Essen gelten können wie bei 45 qm. Auch die 45. Kammer hält an dieser Ansicht nicht mehr fest.

      Selbst das Jobcenter ist in Gerichtsverfahren jetzt regelmäßig bereit sich einem BSG-Urteil zu unterwerfen, und für den Fall, dass auf 50 qm entschieden wird, monatlich 24 Euro mehr Grundmiete zu zahlen.

      Allerdings kann ich auch nicht ausschließen, dass die Stadt auf ein positives Urteil mit neuen Verzögerungsstrategien versuchen wird, die Mieten künstlich herunterzurechnen und es den Betroffenen sehr schwer machen wird, zu ihrem Recht zu kommen. Hiervon sind dann gerade diejenigen betroffen, die eigentlich in eine größere Wohnung umziehen müssten, aber es praktisch nicht schaffen werden, hierfür eine Zusicherung zu erhalten. Der städtische Haushalt soll offensichtlich auf dem Rücken dieser Menschen saniert werden. Bei den Alleinerziehenden, bei denen es nicht nur um 5 qm sondern um 20 qm mehr geht, sieht es noch etwas schwieriger aus, da das BSG diese Frage absehbar nicht entscheiden wird.

    • Dan sagt:

      Nach über zwei Jahren und 152 Antworten auf diesen Thread, haben wir endlich Rechtsklarheit.

      Das Bundessozialgericht hat heute im Sinne der Betroffenen entschieden.

      50 qm sind für einen Einpersonenhaushalt angemessen.

      Zitat:

      5) Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger in der Zeit vom 1.2.2010 bis 31.7.2010 Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen.

      Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird – wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat – durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist. Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.

      Das LSG ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch das „Unstreitigstellen“ bestimmter Teilaspekte des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung – hier der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete – es einer weiteren Darlegung dieser Aspekte nicht bedurfte. Solche Erklärungen entbinden das Gericht nicht davon darzulegen, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält. Vielmehr bringen die Beteiligten durch derartige Erklärungen lediglich zum Ausdruck, dass sie von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit aus ihrer Sicht geklärt sind. Dies steuert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss das Gericht in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs einsteigen. Vorliegend hat das LSG es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, warum der vom Beklagten angesetzte Quadratmeterpreis von 4,75 Euro abstrakt angemessen ist und insofern den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht. Diese Feststellungen sind jedoch zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten unerlässlich.

      SG Aachen – S 5 AS 362/10 –
      LSG Nordrhein-Westfalen – L 19 AS 2202/10 –
      Bundessozialgericht – B 4 AS 109/11 R –

  137. Anja sagt:

    Sehr geehrter HerrHäußler,
    ich bin allein Erziehende , 9 jähriges Mädchen,
    umgangsberechtigt mit 15 jährigen Sohn der regelmäßig
    bei uns ist , und nun im 2.Monat schwanger. JC Dortmund sagte erst 2 Zimmer 62 m und zuletzt mit nachgewiesenem Umgang 3 Z. und 77 m. Laut WNB stimmt das wohl nicht, Schwangerschaft ist noch nicht bekannt, denke aber , daß das Baby zu meiner Tochter und mir in ein Zimmer muß. Was würde mir in Dortmund an Wohnraum zustehen und würde sich ein Einklagen dessen lohnen um die Kinder Alters-Geschlechts und Schulfördernd ( Schlaf , Lernen , Schulfreunde ) unterbringen zu können ?
    mfG
    Anja

    • Da ich in Dortmund keine Beratungen durchführe, kann ich Ihnen über die dort angemessenen Kosten für Wohnungen nichts genaues sagen. Sofern Sie Fragen haben, die überregional gleich zu beantworten sind zB was beengte Wohnverhältnisse sind und wann ein Umzug erforderlich ist, können Sie gerne eine der aufgeführten Beratungsangebote aufsuchen. Eine Einzelberatung in diesem Forum führe ich nicht durch.

  138. Kalipso sagt:

    Hallo,

    ich war nie Hartz4 Empfängerin, aber da mein mann sich von mir getrennt hat, muss ich jetzt den Antrag stellen.
    Meine Wohnung (kaltmiete 385 plus nebenkosten 70 plus heizung 60) hat er gekündigt und ich muss jetzt aussziehen.

    Bei Nachfrage bei Jobcenter habe ich 2 Antworten auf meine Frage bekommen: Wie HOCH darf die kaltmiete sein. Erste Antwort- telefonisch so um 350 Euro, bei Beratern NUR 282!!

    Da ich für mich und meine 3jährige Tochter keine WOhnung bis 282 Euro um die Ecke finde (ich will nicht woanders ausziehen, denn meine Tochter geht in den Kindergarten und sie fphlt sie da WIRKLICH wohl!!) will ich ihr den Kindengarten auch nicht ändern, sie kann nicht verstehen, wieso Pappi nicht zusammen mit uns lebt! Mehr stress möchte ich für sie nicht!!

    Wie soll ich jetzt begründen, dass mir laut Ihnen als Alleinerziehender mit Kind 372,15 EUR zur Verfügung steht?

    Wie gesagt, ich war NIE Hartz4 empfängerin!

  139. Jen T. sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    Ich bin Alleinerziehende Mutter 2er Kinder (Sohn 6Jahre und Tochter 4Jahre),ich wohne zur zeit in einer 3,5 Raum Wohnung mit ca.73 qm.Da die Kinder sich ein Zimmer teilen müssen wird die Situation (da auch der Schulstart meines Sohnes vor der Tür steht) unerträglich.Mir sagte man vor 2 Jahren nicht das mir mit 2 KInder mehr zustehen würde sonder bezog sich auf einen 3 Personenhaushalt.Nun würde ich gerne umziehen und möchte gerne wissen wieviel mir denn Tatsächlich an angemessener Kaltmiete zustehen würden!!!Und ob ich überhaupt die möglichkeit bekommen könnte umzuziehen da es nicht mehr Tragbar für meine Kinder ist???Darüber hinaus würde ich gerne den Stadtteil wechseln um näher an meinen Grosseltern zu wohnen…da ich momentan mind. 3 die Woche ans andere Ende der Stadt fahre um Ihnen zu helfen,auch für mich könnte dies von Vorteil sein,da mein Sohn dort einige Stunden nach der Schule betreut werden könnte und ich wieder einer Tätigkeit nachgehen könnte,darüber hinaus ist die Schulsituation hier eigentlich für meinen Sohn untragbar,da im Vorfeld schon klar ist das die Klassengrösse für meinen Sohn Gift ist,dies könnten seine Ergotherapeutin und die Kinderärztin bestättigen (wenn dies erforderlich wäre).
    Hiermit bedanke ich mich schon mal im Vorraus!!!

    • Eine Einzelfallberatung kann ich über dieses Forum nicht leisten. Die angesprochenen Fragen (Wann ist ein Umzug erforderlich? Welche Miete ist angemessen?) würden sich auch nicht kurz beantworten lassen. Deswegen bieten mehrere Rechtsanwälte mit der BG45 an verschiedenen Tagen der Woche kostenlose Beratung an. Bitte nehmen Sie diese Angebote wahr, wenn Sie Beratungsbedarf haben.

  140. Peter Beucher sagt:

    Im Bericht der WAZ wird berichtet dass der neue m² Preis 4,61 € beträgt . Meiner Meinung nach wären es aber 4,83€ pro m² .Hat jemand diesen Bericht vom 29.06.2012 gelesen ?

  141. ursula kegel sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,ich möchte zu meinem freund von Berlin nach Nrw- Velbert ziehen,er bekommt voll erwerbslosenrente weil er eine behinderung hat und einen schwerbeschädigten Ausweis mit 50%,nun meine frage muß meine arge ( ich bekomme Hatz 4) meinen Umzug bezahlen?
    und wie hoch darf die miete in NRW sein?
    und eine letzte Frage,wird seine Rente voll angerechnet?er muß sich ja selbst versichern

    • Bitte habe Sie Verständnis dafür, dass ich keine Einzelberatung über dieses Forum anbiete. Dieses würde mich zeitlich überlasten.
      Sie sollten sich vorab bei dem Jobcenter, das für Velbert zuständg ist (Jobcenter ME-aktiv), erkunden, wie hoch dort die Höchstgrenzen für 2-Personen-Haushalte sind und ob die dortigen Werte schon an die neue Rechtsprechung (65 qm für zwei Personen) angepasst wurde. Für die Zusicherung der Umzugskosten ist dann das Berliner Jobcenter zuständig, wenn Sie ein entsprechendes Mietangebot vorgelegt haben und die Umzugskosten beziffert.

  142. Sara Lange sagt:

    Sehr geehrter Herr Häußler,

    ich bin nun durch die ganzen Informationen der alten und neuen Regelung über qm, Kaltmiete, Kaltmiete + Nebenkosten, alleinerziehend wird berücksichtigt/nicht berücksichtigt sehr verwirrt.

    Was steht einer alleinerziehenden Mutter mit einem Kind in Essen derzeit genau zu?
    Bestimmte qm? Wieviel?
    Eine bestimmte Höhe an Kaltmiete? Oder Kaltmiete + Nebenkosten? Wie hoch?

    • Die Obergrenzen sind vom Jobcenter aufgrund einer Vielzahl von Klagen und positiven Gerichtsentscheidungen erst vor einigen Tagen erhöht worden. Diese neuen Werte wurde vom Sozialgericht bisher weder bestätigt noch verworfen.
      Wir sind jedoch der Ansicht, dass sie wesentlich zu niedrig sind. Einige Stichpunkte der Kritik haben Sie bereits genannt nämlich die Brutto-Kaltmiete, also dass auch die Nebenkosten berücksichtigt werden müssen und auch der Umstand, wenn jemand alleinerziehend ist.
      Unsere Kritkpunkte werden in Form von Klageschriften oder Berufungen zur Zeit bei den Gerichten verhandelt, sodass es auch hierzu Entscheidungen der Gerichte geben wird. Ich werde hier über solche Entscheidungen auch weiter berichten. Mehr als unsere Ansichten darzulegen und zu begründen und Gerichtsentscheidungen herbeizuführen und diese hier zu dokumentieren, kann ich leider nicht anbieten. Die Entscheidung vom 16.05.12 des BSG hat nur in einem Punkt Klarheit gebracht, dass die bisherige Berechnung anhand von 45 qm falsch war und dass mit 50 qm gerechnet werden muss.

      • Sandra sagt:

        Guten Tag.

        Hab hier mal ein zitat von einer anderen seite mal genommen was es wirklich nicht besser aussagt – „Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg: „Hilfeempfänger werden jetzt aus Stadtteilen ferngehalten, in denen es überwiegend Alt- und Neubauten gibt, aber kaum Wohnungen der günstigen Baualtersklassen 1948 bis 1961. — das bringt Wirklich den Nagel auf den Punkt -das ehisst die Harz4 Viertel werden zunehmen . Vom Land eine Ausgrenzung,da muss man doch sich nicht wundern das man als Harz 4 Empfäner unfein dann betitelt wird. Und Leider trifft das die Menschen wieder ,die ein geregeltes Leben führen oder versuchen wieder aus Harz4 rauszukommen . Es ist fakt überwiegend der Harz 4 empfänger Siedlungen sind unansehnlich von den Aussenanlagen ,Wohnungsgesselschaften kümmern sich auch mehr um Anlagen und wartungen mehr bei Arbeitenden Siedlungen als wie bei Harz 4 …Dazu kommt das in den meisten Harz4 Brennpunkten siedlungen Kriminalität und unruhe Hoch ist.. Unzumutbar für Kinder fröhliches gross werden . Dort was von der Harz4 Miete her passen würde sind die Wohnungen leider alle mit Courtage aber das bricht als Harz4 Empfänger das Genik..Daduch das ich Erkrankt bin,bin ich zwar froh das es sowas bei uns zu Lande gibt wo man Finanziel überleben kann aber um meine tochter tuts mir wireder Leid das ihr dadurch kein sicheres Sozial Umfeld bieten und die sorge das sie in die Brennpunkt sozialkreis abstürzt kann ist grösser.. Die Lebensqualität der Normalen Bürger in Deutschland hat sich dadurch verschlechtert,wieivle sind dadurch erst recht erkrankt.. Obwohl Wir einen Sozialenfianzauffang von Menschen in Not haben ,damit man überlebt,entwickelt sich das alles rückwrts und Us Brennpunkt siedlungen werden das resultat in Deutschland dafür sein…Harz4 und der Euro ist das schlimmste was den Menschen in Not passieren konnte,den durch DM Zeiten konnte man noch Wohnsiedlungsbreiche noch wechseln ..und dadurch das von Harz4 viele sich „daneben benehmen“ kommt ein allgemeinheitsbild von Harz4 Empfängern daher bieten Wohngesellschaften oftmals nur noch das noch an-weil unansehnliches Marodes ist ja oftmals „angemessen genug für Harz4 empfänger 🙁 und es werden immer weniger Vermieter und Wohnungsgesselschaften die Wohnungen anbieten in Kinder Freundliche und sichere umgebungen…

  143. Völker Nicole sagt:

    Hallo,Mein Name ist Nicole.
    Ich arbeite auf Teilzeit und bekomme noch zuschuss vom Jobcenter.ich bin allein erziehend,und nun zieht meine Tochter aus,nun kann ich mir die miete alleine nicht mehr leisten,und das problem was ich habe ist…das jobcenter sagt ich soll mir mit meinem Sohn eine günstigere wohnung suchen, habe aber ein 2 jahres mietsvertrag unterschrieben, wie komm ich da nur raus??? alleine kann ich die miete ( 380 kalt 580 warm) nicht aufbringen 🙁

  144. Völker Nicole sagt:

    Nochmal Nicole. ich bin alleinerziehend von 2 kindern ,hatte ich vergessen zu erwähnen

    • Christel Seifert sagt:

      Das Essener Jobcenter erachtet nach der Entscheidung des Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 die folgenden Mieten für angemessen:
      Personen m2 Neue Grundmiete Bisherige Grundmiete Unterschied
      1 50 230,50 Euro 217,50 Euro 13,00 Euro
      2 65 299,65 Euro 282,75 Euro 16,90 Euro
      3 80 368,80 Euro 348,00 Euro 20,80 Euro
      4 95 437,95 Euro 413,25 Euro 24,70 Euro
      5 110 507,10 Euro 478,50 Euro 28,60 Euro

      Es handeln sich ausschliesslich um die Kaltmieten ohne Nk HZ und Strom….

      Daher hier gilt selbst bei alleinerziehende ein erwachsener und ein Kind als 2 Personen haushalt und nicht wie oben geschrieben zb bei 3 ..lieber drekt beim jobcenter sich erkundigen und infos bei Caritas holen.. da Jobcenter gerne die alte Rechnung weiterhin sehen ..

  145. Katharina Trzmielewski sagt:

    Hallo,

    ich wollte wissen ob diese 15qm zusätzlich zu dem für 2 Personen (65qm) kommen wenn man alleinerziehend ist?
    Weil 372,15€ gilt ja für 3 Personen oder Alleinerziehend mit Kind, spiegelt das auch den anspruch auf die Quadratmeter wieder?

  146. S.Storchann sagt:

    Ich habe ein problehm was mich seit kurtzem beschäftigt ich lebe mit meinem Vater in einer 2.5 Raum Wohung 57.50 m 2 gros Kaltmiete beträgt derzeit 282 € die das Job Center Essen für angemessen findet .Da die Hausgesellschaft ein Balkonanbau des Hauses plant erhöt sich die miete nach abschluss der Bauarbeiten um ca. 50 euro ist dies ein grund für die Arge uns zu beauftragen eine günstigere Wohnung zu suchen

    • Ihre Frage lässt sich nicht kurz beantworten, da hierfür mehrere Sachverhaltsangaben relevant sind. Ich würde Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung aufzuschen, da sich solche Fragen dort ausführlicher und direkter beantworten lassen.

  147. Sylvia sagt:

    Ich habe da mal ne frage bin alleinerziehende Mutter mit einem Kind wie hoch darf meine Kaltmiete sein ?

    • jassi sagt:

      Also wie ich das hier lese stehen euch 75qm zu zwei personen + 15 qm weil du alleinerziehend bist!
      kaltmiete 372,15 euro!

  148. Leider ist es mir zeitlich nicht möglich, einzelne Nachfragen zu beantworten. Kommen Sie hierzu bitte in die angebotenen Rechtsberatungen.

    Der obige Artikel, auf den Sie sich beziehen, datiert von Februar 2010. Seither ist sowohl in der Rechtsprechung als auch von der Stadt einiges geschehen, das eine Neubewertung dieses Themas nötig werden lässt.
    Für die Alleinerziehenden hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es keine pauschale Erhöhung der Wohnflächen/abstrakt angemessenen Mieten gibt:
    BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R
    Jedoch ist Alleinerziehenden nicht immer ein Umzug zumutbar, da die individuellen Lebensumstände zu berücksichtigen sind.

  149. hiba sagt:

    hallo ich bin hiba ich möchte fragen wie viel darf ich brutto kalt und warm miete ich bin alleinerziehung mutter von ein kind . bitte hilf mir

  150. P. Grohmann sagt:

    Ich brauche mal eure Hilfe. Ich bin 18 – fast 19j wohne in Herford und habe bis vor einem halben Jahr noch bei meiner Mutter gewohnt, bis sie mich schlussendlich raus geworfen hat. Das Verhältnis zu ihr war schon eine zeit davor nicht mehr das beste und deshalb dann irgendwann der raus Wurf. Natürlich war der erste weg zum Jugendamt dann zum Arbeitsamt, aber die konnten mir nur BAföG anbieten- Da ich in dem Zeitraum noch zur Schule gegangen bin. Leider nicht mehr und nicht weniger. Da ich aber leider durch das ‚hin und her‘ den Schulbesuch nicht mehr wahrnehmen konnte, weil ich ja quasi nur noch ‚auf Reisen‘ wegen einer Schlafmöglichkeit war, ging das ja leider auch nicht mehr. Irgendwann habe ich es aufgegeben und mein Freund hat mich dann zum Glück bei ihm aufgenommen. Da habe ich jetzt mit seiner Hilfe und ohne Job ein paar Monate wohnen können. (Arbeiten war leider nicht möglich, wegen nicht vorhandenen Schulabschluss) Jetzt habe ich mich von meinem Freund getrennt und muss dementsprechend den versuch noch einmal starten und versuchen das dieses mal bewilligt zu bekommen. So, nach meiner langen Geschichte also: Wie kann ich das Arbeitsamt überzeugen? Welche Schritte gehe ich jetzt ein? Und wie viel Kalt/ Warmmiete und qm darf ich denn haben? Brauche mal ganz dringend Informationen. Danke 🙂

  151. BG45-Webmaster sagt:

    An alle Leserinnen und Leser,

    die Anzahl der Kommentare, in denen nach Rat und Hilfe gefragt wird, macht deutlich, wie groß die Not bei vielen Beziehern von Hartz IV ist. Dem Verein BG45 Hartz4-Netwerk-Essen e.V. ist das durchaus bewusst, ebenso der in ihm beheimateten Redaktion dieser Webseite. Gleichwohl können wir bei juristischen Fragen keine Hilfe leisten. Diese kann nur von Seiten unserer Anwälte kommen. Natürlich kann es sein, das sich diese zu der einen oder anderen Frage hier äußern. Nur gewährleisten können wir das nicht.

    Wenn also in einem Fall Klärungsbedarf besteht oder es gerade “brennt”, dann können wir nur eindringlich darauf hinweisen, vor Ort einen Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate zu ziehen.

    Wir selber bieten in Essen kostenlose und offene Hartz4-Rechtsberatungen an. Dort stehen dann kompetente Ansprechpartner zur Verfügung, die sich im persönlichen Gespräch des Falls annehmen. Selbstverständlich kann man auch direkt mit unseren Anwälten in Kontakt treten. Die Kontaktmöglichkeiten befinden sich auf der Seite Beratung, die über die Menüpunkte Rat & Tat/Beratung erreichbar sind.

    Sollten in Ihrer Stadt keine vergleichbaren Einrichtungen bzw. Angebote bestehen, scheuen sie sich nicht, direkt einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Es geht um IHR Recht!

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer BG45-Webmaster

  152. Tamara sagt:

    Hallo

    hätte da eine wichtige frage, bin mir nicht sicher, wie viel quadratmeter und Miete eine 5 Köpfige Familie haben darf, bei Hartz 4

    kann mir einer eine schnelle und sichere Antwort geben

    vielen Dank

  153. jenny sagt:

    hallo! ich hab auch eine frage. ich hab eine Wohnung gefunden, perfekt für mich und meine 2 kinder (6 jahre alt und 5 Monate alt)
    sie is 95qm und kostet 430€ versteh ich das richtig, das mir die zusteht? lt jobcenter stehen mir 368euro zu. es geht ja auch darum, das ich die Kaution nicht übernommen bekomme wenn die Wohnung nicht angemessen ist. z.zt leben wir auf 59qm und die enge macht uns alle irre.
    eine schnelle antwort wäre super, damit ich morgen beim Job Center was vorlegen kann!

    • Herwig Heupel sagt:

      @Jenny,

      als 2ter Vorstandsvorsitzender des BG45 Hartz4-Netzwerk Essen e.V. verweise ich erneut auf den Kommentar unseres Webmasters. Online können wir leider keine Rechtsberatung anbieten.

      Für den Fall, daß Sie aus Essen kommen, möchte ich aber anführen, daß es sich bei den in dem Artikel genannten Zahlen um die damalige, private Rechtsansicht des Herrn Rechtsanwalts Jan Häußler handelte.

      Die aktuell rechtlich verbindlichen KdU-Vorgaben können Sie der Homepage des JobCenters Essen entnehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Herwig Heupel
      2ter Vorstandsvorsitzender BG45 Hartz4-Netzwerk-Essen e.V.

  154. danie sagt:

    Guten Tag,

    ich habe da mal eine Frage , weiß bloß nicht ob sie hierhergehört … wir sind eine Familie 2 Erwachsene und 3 Kinder (17,11 und 3 Jahre) … wohnen in Düsseldorf zur Zeit 4 Zimmer auf 65 qm bekommen anteilig ALG II da ich nur Teilzeit arbeiten gehe … in Ddorf ist der Wohnungsmarkt für günstige Wohnungen ja sehr knapp …. jetzt könnten wir durch Zufall eine Whg bekommen die genau in die vom Jobcenter bezahlte Schema passt … das Problem jetzt es ist eine Maklerprovision zu zahlen … wir haben eine Notwendigkeitsbescheinigung vom Jugendamt … wir wollen das Geld ja als Darlehen bzw wenn bewilligt dann eh als dieses … können sie mir sagen wie die Chancen stehen … bzw wie man bei Ablehnung weiter vorgehen soll … Muss morgen frueh die Zu- oder Absage abholen … der Vermieter braucht aber dringend bescheid da noch 3 andere Interessenten da sind
    MfG

    • BG45-Webmaster sagt:

      Siehe oben, Antwort von Herrn Heupel.

      Grundsätzlich: Bei Fragen dieser oder vergleichbarer Art erst beim zuständigen JobCenter informieren. Kann oder will dieses keine Auskunft geben ist der Weg zum Fachanwalt für Sozialrecht ratsam.

      Mit freundlichen Grüßen
      BG45-Webmaster

  155. Sascha sagt:

    Hallo habe jetzt auch mal eine Frage. Seit 5 Jahren wohnen wir in der unten genannten Wohnung Und seit 2 Jahren mit 6 Personen da wir noch mal Nachwuchs bekommen haben ( Ich meine Lg und unsere 4 kinder im Alter von 2 – 9 jahren ) in einer 5 Zimmer DG Wohnung mit 110 qm ( In Mönchengladbach) die kosten liegen bei knapp 900 Euro warm. Jetzt meine Frage da meine LG und ich seit 2 Jahren im WZ auf einer Schlafcouch schlafen da wir aufgrund von schrägen in den Zimmern nicht die Möglichkeit haben 2 unsere Kinder auf ein Zimmer zu tun wegen Platzmangel und auch der Altersunterschied. Also bei der arge sagte man uns die Größe und der Preis seien angemessen und wir würden keine Zustimmung bekommen und somit auf umzugs und renovierungskosten und auf folge kosten wie endabrechnungen sitzen bleiben. Haben wir das recht uns eine Wohnung mit entweder 6 Zimmer oder einer Wohnfläche von 125 qm zu suchen wenn der mietpreis angemessene ist oder hat die arge recht und wir müssen hier wohnen bleiben und irgendwann wegen rücken problemen nicht mehr vernünftig arbeiten zu gehen. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und danke schon mal im voraus mfG

  156. sonja sagt:

    Hallo!! Hier in Herne sieht es anders aus. Wann bekommen wir in Herne neue Wohnflächengrenzen???? Ich bin alleinerziehend, 50 GdB, mein Sohn ist jetzt 18. Und studiert ab Sept. Wir leben hier in einer 72.31qm Wohnung und sollen uns seit Sept. 2013 eine bis zu 65 qm Wohnung suchen. Ich bin 40 EUR drüber. Hier gibt es aber keine Wohnung zz die lt. JC zu suchen sei. Habe ich nicht nach SGB 3 einen rechtsanspruch auf 75qm durch meinen Schwerbehindertenausweis. Ich bin auch in Psychatrischer Behandlung. mfg

  157. Pingback:Antrag auf Umzug abgelehnt - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

  158. Klaus sagt:

    Mein Sohn geht ab 01.08.2016 in die Lehre ,
    bekommt 760euro netto.
    Das Jobcenter rechnet das zu BG.
    Darf mein Sohn sich nicht von Jobcenter abmelden?
    Er ist 21j.

  159. Pingback:Reich an Kindern – arm an Rechten – Hartz4 in Essen

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